Das Berliner Testament und der Pflichtteil

Artikel Bewerten
Rate this post

Das sog. Berliner Testament ist für die Regelung der Erbfolge unter Ehegatten beliebt – allerdings sind seine Rechtsfolgen häufig nicht leicht zu verstehen.

Wir erklären Ihnen in diesem Beitrag daher alles, was Sie zum Berliner Testament wissen müssen. Dabei stellen wir insbesondere auch die Folgen für den Pflichtteil und den Zweck einer Pflichtteilsstrafklausel näher dar.

I. Was ist das Berliner Testament und wer kann es erstellen?

II. Berliner Testament und Pflichtteil

III. Fazit
IV. Was wir für Sie tun können

I. Was ist das Berliner Testament und wer kann es erstellen?

Im Berliner Testament setzen sich zwei Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig als Erben ein. Außerdem treffen sie eine Bestimmung, der zufolge nach dem Tod des Längerlebenden der Nachlass an einen Dritten (meistens die Kinder) fallen soll.

 

Beispiel: A und B sind verheiratet und haben ein Berliner Testament aufgesetzt. Sie haben zwei gemeinsame Kinder. Als A stirbt, wird zunächst B Erbin des Vermögens des A. Erst wenn auch B stirbt, erben die beiden Kinder.

Ein Berliner Testament ist ein gemeinschaftliches Testament. Ein solches können nur Ehegatten und eingetragene Lebenspartner erstellen. Im Zeitpunkt der Erstellung müssen sie rechtswirksam verheiratet sein bzw. in einer rechtswirksamen eingetragenen Lebenspartnerschaft leben.

  1. Sinn und Zweck des Berliner Testaments

Durch das Berliner Testament erbt zunächst allein der überlebende Ehegatte. Dies entspricht meist dem Willen eines Ehepaars, denn so wird die Existenz des länger lebenden Ehegatten gesichert. Im gesetzlichen Regelfall (d.h. ohne Testament) würden die Kinder nämlich mindestens zur Hälfte erben und der Ehegatte wäre unter Umständen deutlich eingeschränkter (Erfahren Sie hier mehr zum gesetzlichen Erbrecht des Ehegatten). Dies kann sich zum Beispiel darin äußern,

  • dass er die Eheimmobilie veräußern muss, um die Kinder als Erben auszubezahlen
  • oder den Lebensstandard nicht halten kann, weil das an die Kinder ausbezahlte Vermögen für die Versorgung im Alter vorgesehen war.
  1. Können nachträglich Änderungen vorgenommen werden?

Ein weiterer Vorteil des Berliner Testaments liegt darin, dass die Ehegatten an viele Verfügungen gebunden sind. Zum Schutz des jeweiligen Ehegatten und der bedachten Dritten (z.B. Kinder) können nachträgliche einseitige Änderungen nur eingeschränkt vorgenommen werden. Man spricht von der sog. Bindungswirkung.

Vor dem Tod können die Ehegatten das Berliner Testament ohne Notar gemeinsam beliebig ändern und widerrufen. Auch einseitige Verfügungen können noch widerrufen werden. Widerruft nur einer seine eigene Erklärung, ist allerdings der Gang zum Notar notwendig. 

Nach dem Tod nur eines Ehegatten hingegen, kann der überlebende Ehegatte keine anderen Verfügungen mehr treffen (z.B. einen anderen als Erben einsetzen). Er ist vielmehr an die ursprüngliche Verabredung (z.B.: nach seinem Tod erben die gemeinsamen Kinder) gebunden. So kann gesichert werden, dass das Vermögen innerhalb der Familie bleibt.

 

Achtung: Diese Bindungswirkung tritt allerdings nur für solche Verfügungen ein, an denen der erstversterbende Ehegatte ein Interesse hat. Hat der Erstversterbende hingegen kein Interesse an der Verfügung, sind Änderungen u.U. möglich.

Hat zum Beispiel der (überlebende) Ehemann u.a. einen nur ihm nahestehenden Freund als Erben eingesetzt, kann er diese Verfügung auch nach dem Tod der Ehefrau noch ändern. Stirbt hingegen der Mann zuerst, kann die Frau die Erbeinsetzung des Freundes grundsätzlich nicht mehr ändern – schließlich hat der Mann seine Frau in der Erwartung berücksichtigt, dass zuletzt auch sein Freund erben wird.

Nach dem Tod eines Ehegatten entfällt die Bindungswirkung nur in wenigen gesetzlich geregelten Fällen. Dies ist etwa der Fall, wenn der zuletzt versterbende Ehegatte sein gesamtes Erbe ausschlägt oder der verstorbene Ehegatte eine schwere Verfehlung gegenüber dem länger lebenden Ehegatten begangen hat.

Häufig wird in das Berliner Testament eine sog. Wiederverheiratungsklausel aufgenommen, wonach der länger lebende Ehegatte bei Wiederheirat den Nachlass des Erstverstorbenen an die Kinder herausgeben muss. Der überlebende Ehegatte kann dann nur noch über sein eigenes Vermögen verfügen, dafür aber wieder frei testieren und bspw. seinen neuen Ehepartner als Erben einsetzen.

  1. Steuerrechtliche Konsequenzen des Berliner Testaments

Teilweise kann das Berliner Testament ungünstige steuerliche Folgen haben, denn hier wird das Vermögen grundsätzlich „zweifach besteuert“:

  1. Beim Übergang des Nachlasses vom Erstverstorbenen auf den anderen Ehegatten
  2. Beim Übergang an die Kinder nach dem Tod des längerlebenden Ehegatten

Es bietet sich vor diesem Hintergrund auch folgende Gestaltungsmöglichkeit an: Die Kinder werden als direkte Erben eingesetzt und der überlebende Ehegatte anderweitig abgesichert, bspw. durch ein großzügiges Vermächtnis. Die Folgen eines Vermächtnisses weichen jedoch von denen einer Erbeinsetzung ab. Welche erbrechtliche Gestaltung vorzugswürdig ist, hängt von der jeweiligen Situation ab.

  1. Zwei Varianten des Berliner Testaments: Einheits- und Trennungslösung

Wichtige Begriffe, die immer wieder im Zusammenhang mit dem Berliner Testament fallen, sind „Einheitslösung“ und „Trennungslösung“.

Nach der Einheitslösung, die übrigens den Regelfall (vgl. § 2269 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB) darstellt, setzt jeder Ehegatte den anderen Ehegatten zum (Voll-)Erben und den Dritten (meist die Kinder) zum Ersatzerben ein. Die Kinder sind dann nach dem Tode des Längerlebenden die sog. Schlusserben. Wichtig ist hierbei, dass die Vermögen der beiden Ehegatten nach dem Tod des ersten Ehegatten verschmelzen. Der Schlusserbe erbt dann das gesamte Vermögen, das nach dem Tod des zweiten Ehegatten (also zum Schluss) übrigbleibt. Der überlebende Ehegatte kann also grundsätzlich ohne Beschränkungen über das Vermögen verfügen. Ausnahme sind z.B. Schenkungen an Dritte, die bewusst zur Schmälerung der Erbmasse erfolgen.

 

Beispiel: A und B sind verheiratet und haben ein Berliner Testament vereinbart. Sie haben außerdem zwei Kinder. Nach dem Tod des A wird B Erbin des A. Sie besitzt jetzt sowohl das Vermögen des A als auch ihr eigenes. Beide werden aber miteinander zu einer Einheit verschmolzen, über welche die B frei verfügen kann. Nach dem Tod der B erben die Kinder diese Vermögensmasse.

Bei der Trennungslösungbestehen dagegen zwei getrennte Vermögensmassen. Hier setzt jeder Ehegatte den anderen zum sog. Vorerben und den oder die Dritten zu sog. Nacherben ein. Außerdem wird der oder werden die Dritten zu Ersatzerben des Letztverstorbenen. Es existieren also zwei getrennte Vermögensmassen, wodurch ggf. Verfügungsbeschränkungengreifen können. Das hat insbesondere zur Folge, dass der Ehegatte nicht jeden Gegenstand veräußern und belasten darf.

Beispiel: A und B sind verheiratet und haben ein Berliner Testament vereinbart. Sie haben außerdem zwei Kinder. Nach dem Tod des A wird B Vorerbin. Sie verwaltet nun (getrennt!) das Vermögen des A und ihr eigenes Vermögen. Bezüglich des Vermögens des A, welches die Kinder irgendwann mal bekommen sollen, unterliegt sie ggf. Verfügungsbeschränkungen. Stirbt irgendwann auch B, so werden die Kinder Nacherben des Nachlasses des A sowie Ersatzerben des Nachlasses der B.

Das Gesetz sieht folgende Verfügungsbeschränkungen für den überlebenden Ehegatten vor:

  • Veräußerung von Grundstücken
  • Schenkungen, ausgenommen solche, die aufgrund einer sittlichen Pflicht oder aus Anstand erfolgen (z.B. übliche Geburtstagsgeschenke) – keine Abweichung möglich
  • Veräußerung von Schiffen
  • Hypotheken- und Grundschuldforderungen dürfen erst nach Einwilligung des Nacherben an den Vorerben gezahlt werden

Soweit nicht anders angemerkt, kann der Erblasser den Vorerben von den Beschränkungen im gemeinschaftlichen Testament befreien.

Für welche Variante (Trennungs- oder Einheitslösung) sich die Ehegatten entscheiden, liegt bei ihnen. Gesetzlich vermutet wird, dass die Einheitslösung gewollt ist. Wer sich für die Trennungslösung entscheidet, sollte dies umso mehr ausdrücklich im Testament erwähnen.

II. Berliner Testament und Pflichtteil

  1. Inwiefern beeinflusst das Berliner Testament den Pflichtteil?

Im Berliner Testament wird der Ehegatte zunächst als Erbe bestimmt. Die Kinder werden – zumindest im Rahmen der Einheitslösung – also enterbt. Wer enterbt ist, erlangt aber einen sog. Pflichtteilsanspruch. Dies gilt jedenfalls für nahe Angehörige (Abkömmlinge, Ehegatten, Eltern). Der Pflichtteil besteht dann in der Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 Abs. 1 S. 2 BGB).

 

Beispiel: A und B sind verheiratet, leben in Zugewinngemeinschaft (Normalfall ohne Ehevertrag) und haben zwei gemeinsame Kinder. A stirbt.

– Lösung ohne Berliner Testament: Nach der gesetzlichen Erbfolge würde B i.H.v. 50% erben und die Kinder i.H.v. jeweils 25%.

– Lösung mit Berliner Testament (Einheitslösung): Zunächst wird B Alleinerbin des Vermögens des A. Erst wenn auch B stirbt, erben die beiden Kinder. Zur Zeit des Todes des A gelten die Kinder als enterbt. Sie können deswegen einen Pflichtteilsanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils geltend machen. Der Pflichtteilsanspruch pro Kind würde also i.H.v. jeweils 12,5% bestehen.

In der Praxis machen die meisten Kinder ihren Pflichtteilsanspruch aber nicht geltend – nach dem Tod des zweiten Elternteils erben sie ja ohnehin. Außerdem wollen sie für gewöhnlich den Familienfrieden bewahren.

Bei Anwendung der Trennungslösung ergibt sich folgende Konstellation: Da (idR) die Kinder als Nacherben eingesetzt und damit nicht enterbt sind, können sie nach dem Versterben des ersten Ehegatten keinen Pflichtteil verlangen. Nach dem Tod des zweiten Ehegatten sind sie als Nach- und Ersatzerben vorgesehen, sodass sie auch hier nicht enterbt sind. Den Pflichtteil können sie allerdings verlangen, wenn sie ihr Erbe ausschlagen.

Sind die Kinder bzw. andere Pflichtteilsberechtigten nicht im Testament berücksichtigt, können sie selbstverständlich in beiden Varianten nach dem Tode des jeweiligen Erblassers den Pflichtteil verlangen.

  1. Welche Wirkungen hat eine Pflichtteilsstrafklausel?

Viele Eheleute wollen kein Risiko eingehen und deshalb verhindern, dass ihre Kinder einen Pflichtteilsanspruch geltend machen. Zu diesem Zweck kann die sog. Pflichtteilsstrafklausel in das Berliner Testament aufgenommen werden. Dadurch bestimmen die Eheleute bereits im gemeinschaftlichen Testament, dass die Kinder für den zweiten Erbfall enterbt werden sollen, wenn sie vorher den Pflichtteilsanspruch geltend machen.

 

Ohne Pflichtteilsstrafklausel ergäben sich nämlich folgende Probleme: Das Kind kann nach dem Tod des Erstversterbenden den Pflichtteil verlangen. Nach dem Tod des Zweitversterbenden steht ihm zudem ein Teil des Nachlasses zu, der sich u.a. aus dem Vermögen des Erstversterbenden zusammensetzt. Das Kind profitiert also zweimal vom Nachlass des Erstversterbenden. Zudem kann das Pflichtteilsverlangen den überlebenden Ehegatten in Schwierigkeiten bringen. Evtl. müsste z. B. das Eigenheim verkauft werden, um den Pflichtteil aufbringen zu können.

Diese Nachteile versucht die Pflichtteilsstrafklausel zu verhindern.

 

Beispiel: A und B sind verheiratet und haben zwei gemeinsame Kinder. Sie haben in einem Berliner Testament eine Pflichtteilsstrafklausel vorgesehen. Als A stirbt, erbt zunächst nur B. Da eines ihrer Kinder zu diesem Zeitpunkt finanzielle Probleme hat, möchte es auf seinen Erbanteil nicht warten, bis auch B stirbt. Deswegen verlangt das Kind seinen Pflichtteil von der B heraus. In diesem Fall ist es dann aber später – wenn auch B stirbt – enterbt und bekommt keinerlei Erbanteile. Allerdings kann es auch dann – zum zweiten Mal – den Pflichtteil verlangen.

Vorteil der Pflichtteilsstrafklausel ist insbes., dass der den Pflichtteil Verlangende geringer am Nachlass partizipiert als wenn er sich auf die eigentliche Regelung im Berliner Testament eingelassen hätte.

In der Praxis ist es immer wieder schwierig zu bestimmen, ob ein Kind nun bereits seinen Pflichtteil verlangt hat oder nur Auskunft über das zu erwartende Erbe erlangen wollte. Es muss deswegen immer durch genaue Auslegung des Einzelfalls ermittelt werden, ob ein „Verlangen“ des Pflichtteils vorlag. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass es ausreicht, wenn das Kind versucht, den Pflichtteil zu erlangen. Dies gilt jedenfalls sofern das Verlangen eine gewisse Ernsthaftigkeit aufweist. Unter Umständen kann deshalb auch bereits ein gerichtlich gefordertes isoliertes Auskunftsverlangen eine so hohe Belastung des überlebenden Ehegatten darstellen, dass darin ein „Verlangen“ zu sehen ist.

Pflichtteilsstrafklauseln sind in diversen Modalitäten denkbar. Die erbrechtliche Beratung über die beste Vorgehensweise ist daher sinnvoll.

III. Fazit

  • Im Berliner Testament setzen sich die Ehegatten zunächst gegenseitig als Erben ein und für den Fall des Todes des Letztversterbenden einen Dritten (meistens die Kinder).
  • Das Berliner Testament entfaltet in großen Teilen sog. Bindungswirkung. Nach dem Tod des ersten Ehegattens kann der zweite Ehegatte daher einige Verfügungen nicht mehr ändern. Dies betrifft wechselbezügliche Verfügungen, also solche, an denen der verstorbene Ehegatte ein eigenes Interesse hatte (klassisches Beispiel: Die Erbeinsetzung der Kinder).
  • Beim Berliner Testament sind ggf. steuerrechtliche Konsequenzen zu beachten. Schließlich wird das Vermögen zweifach besteuert.
  • Zu unterscheiden sind Einheits- und Trennungslösung. Bei letzterer hat der überlebende Ehegatte ggf. nur eingeschränkte Verfügungsmöglichkeiten über das Vermögen des Erblassers.
  • Durch das Berliner Testament werden die Kinder insbes. in der Einheitslösung zunächst von ihrem Erbe ausgeschlossen. Deswegen steht ihnen ein Anspruch auf den sog. Pflichtteil zu.
  • Eine evtl. Pflichtteilsstrafklausel bestimmt, dass die Kinder im Falle der Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs beim zweiten Erbfall als enterbt gelten. Hier kann es allerdings unter Umständen schwierig sein, zwischen einem bloßen Auskunftsverlangen und der konkreten Geltendmachung des Anspruchs zu unterschieden.

IV. Was wir für Sie tun können

Bei der Erstellung eines Berliner Testaments sind einige Fallstricke zu beachten, die Sie nur bei kompetenter anwaltlicher Rechtsberatung im Erbrecht vermeiden.

Wir

  • erörtern mit Ihnen gemeinsam die Anliegen Ihrer Nachlassgestaltung und finden die darauf optimal abgestimmte Lösung
  • sollte ein Berliner Testament für Sie in Betracht kommen, legen wir Ihnen umfassend die Vor- und Nachteile dieser Gestaltung dar; nur so haben Sie Rechtssicherheit für die Zukunft
  • wir gestalten die Regelung des Pflichtteils nach Ihren Vorstellungen und berücksichtigen die aktuelle Rechtsprechung
  • beraten Sie umfassend über das optimale Vorgehen, sollten Sie Bedachter eines Berliner Testaments sein; sowohl für den überlebenden Ehegatten als auch für die bedachten Dritten können Rechtshandlungen mit Bezug auf den Nachlass weitreichende Folgen haben.

Wir haben bereits zahlreiche Berliner Testamente verfasst und vor Gericht durchgesetzt. Vertrauen Sie auf unsere langjährigen Erfahrungen im Erbrecht!

Rate this post