Als Abfindung bezeichnet man die einmalige Geldzahlung eines Arbeitgebers, die aus Anlass der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses geleistet wird. Dabei ist es ein weit verbreiteter Irrtum, dass ein Arbeitnehmer stets einen – womöglich sogar noch selbst einklagbaren – Anspruch auf eine Abfindungszahlung hat. Zu solchen Zahlungen kommt es in der Regel erst im Rahmen von Streitigkeiten über die Wirksamkeit einer noch bevorstehenden oder schon ausgesprochenen Kündigung, häufig erst auf der Grundlage arbeitsgerichtlich geschlossener Vergleiche.
Die Höhe der Abfindung folgt keinen gesetzlich festgelegten Regeln, ist letztlich Verhandlungssache und richtet sich vor allem nach den voraussichtlichen Erfolgsaussichten beider Parteien für den Fall der Fortsetzung ihres Streitfalls, die es unter Berücksichtigung der Risiken einzuschätzen gilt. Wenn es also häufig heißt: „Ein halbes Bruttogehalt pro Jahr der Beschäftigung“, dann ist das nicht mehr als eine Faustformel, die sich noch lange nicht auf jeden Einzelfall anwenden lässt.