Wir beraten Sie in Köln und Umgebung in allen Bereichen des Bank-, Finanz- und Kapitalmarktrechts. Dieses Rechtsgebiet hat in den vergangenen Jahren durch die Rechtsprechung eine starke Ausdifferenzierung erfahren. Aufgrund der Komplexität der Rechtsfragen, die sich in diesem Bereich stellen, benötigen Rechtssuchende die Hilfe eines besonders spezialisierten Experten. Nur ein Fachanwalt, dem die Strukturen und Arbeitsweisen im Bankwesen vertraut sind, kann Sie optimal beraten und vertreten. Um Ihre Ansprüche bestmöglich durchsetzen zu können, ist eine umfassende Erfahrung in finanzrechtlichen Streitigkeiten erforderlich.
Ralph D. Tilemann und Stefan M. Moericke sind Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht und haben für ihre Mandanten im Laufe der Jahre schon zahlreiche außergerichtliche und gerichtliche Auseinandersetzungen erfolgreich begleitet.
Hier ein Ausschnitt aus unserem Beratungsspektrum im Bank- und Anlegerrecht:
- Bankvertrag und AGB
- Kontoführung und Zahlungsverkehr
- EC-Karten-Missbrauch und Probleme beim Online-Banking
- Kreditvertragsrecht
- Kündigung von Kreditverträgen
- Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Darlehens-Ablösung
- fehlerhafte Widerrufsbelehrung
- Falschberatung bei der Immobilien- und Baufinanzierung
- Kreditsicherungsrecht (Bürgschaft, Grundschuld, Hypothek)
- Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
- Insolvenzrecht für Banken
- Unternehmenssanierung
- Haftung von Anlageberatern und Vermittlern bei Falschberatung
- Prozessführung für Banken, Abwehr von Anlegerklagen
Bankvertrag und AGB
Einen speziellen Bankvertrag kennt das deutsche Recht nicht. Begibt sich ein Kunde zu einem Geldhaus, um zum Beispiel ein Gehaltskonto zu eröffnen, Geld anzulegen oder Zahlungsdienste der Bank nutzen zu können, wird ein sogenannter Geschäftsbesorgungsvertrag nach § 675 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geschlossen.
Die genaue Ausgestaltung dieses Vertrages hängt davon ab, welche Leistungen der Bankkunde wünscht. So können z.B. besondere Zahlungsverträge (z.B. für Überweisungsaufträge usw.), Darlehensverträge, Sparverträge oder auch Kommissionsverträge für Kapitalanlagen geschlossen werden.
Beim Abschluss des entsprechenden Vertrages werden regelmäßig die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Bank mit einbezogen, welche die Rechte und Pflichten beider Seiten in Form von Klauseln präzisieren.
Ist der Kunde Verbraucher, so hat die Bank die besonderen Schutzvorschriften des BGB zum Verbrauchervertrag zu beachten. Das Geldinstitut hat dann insbesondere gesteigerte Aufklärungsplichten, zum Beispiel über die genaue Ausgestaltung seiner Dienstleistungen und die hierfür erhobenen Entgelte.
Wir beraten rund um das Thema Bankvertrag und prüfen Vertragsklauseln auf ihre Gültigkeit.
Kontoführung und Zahlungsverkehr
Ein Konto wird zumeist eröffnet, um Zahlungsdienste der Bank in Anspruch zu nehmen. Auch ein Zahlungsdienstevertrag ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag im Sinne des BGB. Inhalte können z.B. Überweisungen, Daueraufträge, Lastschiften oder EC-Zahlungen sein.
Rechtstreitigkeiten kann es in diesem Zusammenhang unter anderem im Hinblick auf nicht abgestimmte Kontoüberziehungen, Überschreitungen eines vereinbarten Dispolimits oder Kündigungsmöglichkeiten der Vertragspartner geben.
EC-Karten-Missbrauch und Probleme beim Online-Banking
Zunehmend an Bedeutung gewinnen insbesondere der Missbrauch von EC- oder Kreditkarten sowie Streitigkeiten beim Online-Banking.
Beim EC-Karten-Missbrauch durch Unbefugte ist die Bank zwar grundsätzlich in der Haftung. Anders kann es aber aussehen, wenn die Originalkarte des Kunden verwendet wurde. In diesem Fall wird vermutet, dass er seine Sorgfaltspflicht im Umgang mit der Karte und der zugehörigen PIN-Nummer verletzt hat. Dies muss der Bankkunde dann widerlegen können, um sein Geld ersetzt zu bekommen. Rechtsstreitigkeiten sind in solchen Fällen natürlich vorprogrammiert.
Auch das Online-Banking birgt viel Konfliktpotenzial. Schlagworte sind z.B. das Phishing/Einschleusen von Trojanern durch Kriminelle.
Die Bank haftet grundsätzlich für Zahlungsvorgänge, die der Kunde nicht autorisiert hat. In Fällen, in denen ein Unbefugter mittels eines Trojaners o.ä. rechtswidrig eine Überweisung veranlasst, liegt keine solche Autorisierung vor.
In der Beweispflicht ist zunächst die Bank: Da beim Online-Banking meist eine besondere Zahlungsauthentifizierung durch Eingabe von PIN und TAN verwendet wird, muss die Bank nachweisen, dass dieses Verfahren im Einzelfall eingehalten wurde. Schlechte Karten hat der Kunde, wenn er selbst grob fahrlässig gehandelt hat. Beispiele hierfür sind etwa ein fehlender Virenschutz auf seinem PC oder Nachlässigkeit im Umgang mit PIN-Nummern usw., etwa deren Speichern auf dem Computer.
Im Zuge der zunehmenden Digitalisierung nehmen Rechtsstreitigkeiten über Sicherheitsprobleme stark zu. Wir vertreten unsere Mandanten unter anderem in Fällen des EC- und Kreditkartenmissbrauchs sowie des Phishings beim Online-Banking.
Kreditvertragsrecht
Bei größeren Anschaffungen und Investitionen nehmen sowohl Privat- als auch Geschäftskunden oft einen Kredit in Anspruch. Besonders verbreitet ist das Darlehen, das in § 488 des BGB geregelt ist. Die Bank (Darlehensgeber) verpflichtet sich dabei, dem Kunden (Darlehensnehmer) einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen. Gleichzeitig verpflichtet sich der Darlehensnehmer dazu, den Betrag zurückzuzahlen – mitsamt den vereinbarten Zinsen.
Über Darlehen und andere Kreditverträge kommt es häufig zu Unstimmigkeiten. Ist der Kunde Verbraucher, so muss die Bank zusätzlich die besonderen Schutzvorschriften für Verbraucher beachten. Banken haben demnach gesteigerte Informationspflichten ihren Kunden gegenüber.
Kündigung von Kreditverträgen durch die Bank
Möchte die Bank einen Darlehensvertrag kündigen, so muss sie hierfür einen wichtigen Grund vorbringen können. Eine anerkannte Begründung ist z.B. eine Verschlechterung der Vermögensverhältnisse ihres Kunden, durch die eine Rückzahlung des Darlehens – selbst bei Verwertung geleisteter Sicherheiten – gefährdet wird.
Auch Kunden, die beim Vertragsschluss falsche Angaben über ihre Vermögensverhältnisse gemacht haben, müssen eine außerordentliche Kündigung fürchten.
Bankkunden, die ihre Zahlungen einstellen, müssen ebenfalls mit einer Kündigung ihres Kredits rechnen. Bei Verbraucherdarlehen ist das Kündigungsrecht der Bank in diesem Fall allerdings eingeschränkt.
Lassen Sie sich daher rechtzeitig anwaltlich beraten, um Fehler mit möglicherweise schwerwiegenden Folgen zu vermeiden.
Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Darlehens-Ablösung
Möchte der Bankkunde ein Darlehen vorzeitig ablösen, das z.B. mit einem Festzins über eine bestimmte Laufzeit abgeschlossen wurde, ist dies oftmals nur unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung möglich. Diese soll den Zinsausfall-Schaden des Kreditinstitutes ausgleichen. Oftmals kommt es dann zum Streit über die Höhe der Entschädigung.
Fehlerhafte Widerrufsbelehrung
Gerade in Zeiten niedriger Zinsen möchten Bank-Kunden sich oft von ihren alten Darlehensverträgen lösen. Die Aussicht auf ein neues, deutlich günstigeres Darlehen ist natürlich verlockend. Andererseits droht bei einer Kündigung des alten Darlehens aber die bereits beschriebene Vorfälligkeitsentschädigung. In manchen Fällen versuchen Kunden den Ausweg aus diesem „Dilemma“ über den landläufig unter dem Begriff „Widerrufsjoker“ bekannt gewordenen Phänomen sich vom Vertrag zu lösen. Gemeint ist damit folgendes: Hat die Bank ihrem Kunden seinerzeit eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung erteilt, so kann er möglicherweise das alte Darlehen oft noch nach Jahren widerrufen. Dies gilt allerdings nicht mehr für Immobiliardarlehensverträge, die zwischen dem 01.09.2002 und dem 10.06.2010 abgeschlossen wurden. Diese konnten nur bis zum 21.6.2016 widerrufen werden. Streitigkeiten über ein etwaiges Widerrufsrecht können aber bei Immobiliendarlehen noch bestehen, die am 11.06.2010 oder später abgeschlossen wurden.
Auch bei Autokrediten und Leasingverträgen bestehen regelmäßig Streitigkeiten darüber, ob diese aufgrund einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung widerrufen werden können.
Beratungspflichten bei Immobilien- und Baufinanzierung
Darlehen zur Finanzierung privater Immobilien fallen in der Regel unter die bereits erwähnten Sonderregeln für Verbraucherkredite. Hier bestehen für die Banken gesteigerte Informationspflichten. Darüber hinaus bestehen aufgrund der Wohnimmobilienkreditrichtlinie auch weitere besondere Pflichten der Kreditinstitute gegenüber Verbraucher. Banken sind danach unter anderem dazu verpflichtet, die Kreditwürdigkeit ihrer Kunden vorab genau zu prüfen.
Wir beraten in allen wichtigen Fragen des Kreditvertragsrechts. Speziell in der gerichtlichen Vertretung von Kreditinstituten verfügen wir über langjährige Prozesserfahrung.
Kreditsicherungsrecht: Bürgschaft, Grundschuld, Hypothek
Banken benötigen für Darlehen einer bestimmten Größenordnung in aller Regel Sicherheiten. Dies kann zum Beispiel eine Bürgschaft sein. Bei Darlehen für den Erwerb von Immobilien wird zumeist die Bestellung einer Grundschuld erforderlich sein.
Bei Bürgschaften kommt es im Nachhinein mitunter zum Streit darüber, ob der entsprechende Vertrag überhaupt wirksam war. Insbesondere in Fällen, in denen ein naher Angehöriger des Schuldners bürgt, den die Bürgschaft finanziell komplett überfordert, bestehen Streitigkeiten, ob die Bürgschaftsverträge sittenwidrig und damit nichtig sind. Auch entstehen regelmäßig Streitigkeiten darüber, ob einzelne Klauseln in der Avalurkunde (Bürgschaftsvertrag) als überraschend und deshalb unwirksam gewertet werden können.
Die Verwertung von Grundpfandrechten gibt ebenfalls häufig Anlass zu Auseinandersetzungen. Zahlt der Kunde seine Raten nicht und wird das Immobiliardarlehen gekündigt, erfolgt anschließend regelmäßig die Verwertung des Grundpfandrechts.
In diesem Falle bestehen regelmäßig Streitigkeiten, da dem Kunden auf diese Art und Weise sehr schnell der Verlust der Immobilie droht! Wer ein Darlehen zur Finanzierung einer Immobilie aufnimmt, der muss zumeist unterschreiben, dass er sich wegen des Anspruchs aus dem als Sicherheit bestellten Grundpfandrecht der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft. Kommt der Bankkunde seinen Zahlungspflichten nicht mehr nach, so kann die Bank deshalb z.B. aus einer sofort vollstreckbaren Grundschuld das belastete Haus oder Grundstück recht zügig verwerten.
Wir beraten rund um das Thema Kreditsicherung, Hypotheken und Grundschuldbestellungen. Bei Bedarf erstellen wir Immobilienkaufverträge, Bürgschaftsverträge und andere Verträge und Unterlagen.
Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
Im für den Bankkunden ungünstigsten Fall erfolgt die Verwertung der bestellten Sicherheit durch die Zwangsversteigerung der Immobilie. Hier entstehen regelmäßig Streitigkeiten über den Wert des Objekts. Oftmals wird der Vorhalt laut, das Kreditinstitut würde die Immobilie „verramschen“.
Im Rahmen der Zwangsvollstreckung kann es stattdessen aber auch zu einer so genannten Zwangsverwaltung kommen. Oft geschieht dies bei vermieteten Immobilien. Vollstreckt wird dann nicht in die Immobile selbst, sondern nur in die aus dieser erzielten Erträge, z.B. in Mieteinnahmen. Der Kreditnehmer bleibt dabei weiter Eigentümer. Die Bank erhält aber die Erträge des Gebäudes, die dann der Abzahlung der Kreditraten oder des fällig gestellten Kredites dienen.
Aufgrund der wirtschaftlichen Tragweite für den Kunden und dem Bedürfnis des Kreditinstituts, zügig die Verwertung des Objekts zu erreichen, sind Konflikte vorprogrammiert, sodass anwaltlicher Rat sinnvoll ist.
Insolvenzrecht für Banken
Nicht nur für Darlehensnehmer, auch für Banken sind Kreditgeschäfte mit Risiken verbunden. Hier ist vor allem an die Insolvenz des Schuldners zu denken. Gerade bei sehr hohen Krediten, wie sie insbesondere Geschäftskunden mitunter gewährt werden, können Kreditinstituten immense Forderungsausfälle drohen.
Für Banken ist es in solchen Fällen z.B. wichtig, Aus- oder Absonderungsrechte rechtzeitig geltend zu machen: Bei der Aussonderung werden Vermögensgegenstände, die nicht dem Schuldner, sondern der Bank gehören, aus der Insolvenzmasse ausgenommen. Der Insolvenzverwalter darf diese dann nicht verwerten. Bei der Absonderung werden Gegenstände, die eine Forderung der Bank besonders sichern, zwar im Insolvenzverfahren verwertet. Der Erlös kommt dann aber nur der Bank, die das Absonderungsrecht hat, zugute – keinem anderen Gläubiger.
Wir begleiten Banken in Fällen der Insolvenz ihrer Kunden und helfen ihnen dabei, im Insolvenzverfahren Sicherheiten durchzusetzen. Wir beraten und vertreten sie unter anderem auch bei Auseinandersetzungen mit dem Insolvenzverwalter. Auch gegen Forderungen im Zusammenhang mit Insolvenz-Anfechtung gehen wir für sie vor.
Unternehmenssanierung
In vielen Fällen empfiehlt es sich, dass Bank und Geschäftskunde kooperieren, um eine drohende Insolvenz möglichst noch abzuwenden. So können oft alle Beteiligten ihre Verluste geringhalten.
Wir verstehen uns als Bindeglied zwischen Banken und Unternehmen. Wir stellen die Kommunikation zwischen beiden Seiten sicher und beraten sie zum präventiven und aktiven Krisenmanagement. Wir helfen bei Liquiditätsüberwachung und Forderungsmanagement. Unternehmen unterstützen wir bei der Wiederherstellung ihrer Zahlungsfähigkeit und einer etwaigen Eigenkapitalaufstockung. Darüber hinaus vermitteln wir auch in Prolongationsgesprächen für Kredite.
Die Unternehmenssanierung und -restrukturierung im Einvernehmen zwischen Bank und betroffenem Betrieb ist ein besonderer Schwerpunkt unserer Tätigkeit. Durch die enge Kooperation mit der SJS Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft können wir beiden Seiten auch in diesem Bereich besondere Expertise bieten.
Haftung von Anlageberatern und Vermittlern bei Falschberatung
Die Null- oder Negativzinspolitik der EZB hat in den letzten Jahren dazu geführt, dass sich viele konservative Geldanlagen nicht mehr lohnen. Großinvestoren wie Kleinanleger sind zunehmend auf der Suche nach alternativen Geldanlagen, mit denen sich auch heute noch eine gute Rendite erzielen lässt. Der Kapitalmarkt reagiert auf diese Nachfrage mit dem Angebot ständig neuer Anlageprodukte. Entsprechend steigt auch das Potential für Streitigkeiten in diesem Bereich.
Privatanleger sind oftmals damit überfordert, die angebotenen Kapitalanlagen richtig einzuschätzen, ob Aktien, Zertifikate, Derivate, Anleihen oder offene und geschlossene Fonds sinnvoll erscheinen. Deshalb wenden sich viele an einen Anlageberater oder -vermittler.
Manchmal erweist sich das von dem Finanz-Profi empfohlene Investment später allerdings als Fehlschlag. Wenn die Rendite einer Geldanlage weit hinter dem zurückbleibt, was der Berater dem Kunden in Aussicht gestellt hatte, oder es sogar zu einem Teil- oder Totalverlust des investierten Kapitals kommt, sind die Folgen für den Betroffenen oft verheerend. In solchen Fällen kommt es dann häufig zum Streit. Der Vorwurf: Falschberatung durch den Bank- oder Anlageberater. Der Kunden sieht sich in diesen Fällen oftmals nicht ausreichend über Risiken aufgeklärt. Bei solchen Streitigkeiten ist das Anlagekonzept, die Vertragsklauseln, die Verkaufsprospekte und die Beratungsleistung zu prüfen.
Der häufigste Streitpunkt in diesem Zusammenhang ist die unzureichende Risikoaufklärung. Die genauen Pflichten des Beraters hängen dabei von der Art und den Besonderheiten der im Einzelfall empfohlenen Anlage ab.
Prozessführung für Banken, Abwehr von Anlegerklagen
Auf der anderen Seite sehen sich auch Banken sowie Anlagevermittler und -berater beträchtlichen Risiken gegenüber. Die Anforderungen, welche die Rechtsprechung an ihre Beratungsleistungen stellt, sind hoch. Berater und Vermittler treffen umfangreiche Hinweis- und Aufklärungspflichten. Verletzen sie diese, müssen sie dem Kunden haften.
Die Finanzexperten sind unter anderem dazu verpflichtet, den Kunden anlegergerecht zu beraten. Das heißt, dass sie in jedem einzelnen Fall die Anlageziele ihres Gegenübers, den Grad seiner Risikobereitschaft und seinen Kenntnisstand zu berücksichtigen haben.
Darüber hinaus sind sie dazu verpflichtet, objektgerecht zu beraten. Das bedeutet, dass sie den Kunden über die wesentlichen Eigenschaften des Anlageproduktes aufzuklären haben, die für seine Anlageentscheidung von Bedeutung sind. In diesem Zusammenhang muss der Experte das Produkt, das er empfiehlt, vorab auf dessen Plausibilität hin prüfen, also auf seine wirtschaftliche Tragfähigkeit und Solidität.
Den Anlageberater treffen in diesem Zusammenhang etwas weitergehende Pflichten – und entsprechend größere Haftungsrisiken – als den bloßen Anlagevermittler. Der Grund liegt darin, dass der Vermittler – wie der Name es bereits vermuten lässt – ein bestimmtes Finanzprodukt lediglich vermittelt, ohne dass es auf das individuelle Bedürfnis des Kunden ankommt. Anders als der Berater arbeitet er für den Kunden keine individuelle, maßgeschneiderte Anlagestrategie aus.
Banken, Anlageberater und Anlagevermittler können ihre Haftungsrisiken dadurch minimieren, dass sie den Ablauf jeder Beratung genau dokumentieren. Auch Verkaufsprospekte und sonstige in der Beratung verwendete Unterlagen sollten so gestaltet sein, dass der Kunde schon schriftlich ausführlich über Eigenschaften und Risiken des Anlageproduktes aufgeklärt wird. Eine vom Kunden unterschriebene Belehrung schafft zusätzliche Sicherheit.
Wir helfen bei Streitigkeiten über Beratungs- und Vermittlungstätigkeiten.
Als spezialisierte Fachanwälte mit langjähriger Erfahrung beraten wir Sie zu allen Fragen des Bank- und Kapitalmarktrechts: Von Kontoführung und Zahlungsverkehr über das Kreditvertrags- und Kreditsicherungsrecht bis hin zu Anlegerklagen sowie Anlageberater- und Vermittlerhaftung.