Kündigung von Bausparverträgen: Das BGH-Urteil im Überblick

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 21. Februar 2017 eine wichtige Entscheidung über die Kündigung von Bausparverträgen getroffen.

Bausparkassen können demnach gut verzinste Bausparverträge mit Ablauf von zehn Jahren nach Zuteilungsreife kündigen, auch wenn die Bausparsumme noch nicht vollständig angespart ist.

Bausparkassen kündigen Altverträge nach mehr als zehn Jahren Zuteilungsreife

In zwei Fällen kündigten Bausparkassen den Klägern den jeweiligen Bausparvertrag, nachdem das Bauspardarlehen mehr als zehn Jahre nach Zuteilungsreife nicht genutzt wurde. Die Bausparer waren der Ansicht, die Kündigungen seien unwirksam und erhoben Klagen. Vor dem Landgericht Stuttgart wurden die Klagen abgewiesen, das Oberlandesgericht gab ihnen hingegen statt.

Was bedeutet Zuteilungsreife?

Die Abwicklung eines Bausparvertrages lässt sich grob in zwei Phasen einteilen: Die Ansparphase und die Darlehensphase. Wie der Name vermuten lässt, sparen Sie während der Ansparphase durch monatliche Zahlungen an die Bausparkasse einen Anteil der gesamten Bausparsumme an. Haben Sie den vereinbarten Betrag angespart, die Mindestsparzeit durchlaufen und liegt eine ausreichende Bewertungszahl* vor, haben Sie Anspruch auf Auszahlung bzw. „Zuteilung“ des Bauspardarlehens. Ihr Bausparvertrag ist nun also zuteilungsreif.

*bestimmt nach Regeln der Bausparkasse, in welcher Reihenfolge Bausparer die Zuteilung erhalten

Kündigung von Bausparverträgen wirksam nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Darlehensrecht)

Nun stellte der BGH die Urteile des Landgerichts wieder her und erklärte die Kündigung der Bausparverträge durch die Bausparkassen für wirksam.

Das Darlehensrecht sei auch auf Bausparkassen anwendbar, da während der Ansparphase des Bausparvertrags die Bausparkasse die Darlehensnehmerin sei. Wie jedem Darlehensnehmer stehe auch der Bausparkasse zehn Jahre nach Empfang des Darlehens ein gesetzliches Kündigungsrecht zu. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut und der Systematik des Gesetzes sowie der Entstehungsgeschichte und dem Sinn und Zweck von § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB.

Weiterhin seien auch die Voraussetzungen des gesetzlichen Kündigungsrechts erfüllt: Bereits mit dem erstmaligen Eintritt der Zuteilungsreife habe die Bausparkasse das Darlehen vollständig empfangen, womit die zehnjährige Kündigungsfrist zu laufen beginne. Dies ergebe sich aus dem Zweck eines Bausparvertrags, der – anders als bei normalen Sparverträgen – darin liege, das Darlehen bereits nach einer gewissen Ansparleistung nutzen zu können. Auch wenn der Bausparer danach noch zu weiteren Ansparleistungen verpflichtet ist, sei der Vertragszweck mit Zuteilungsreife erfüllt.

BGH, Urteile vom 21. Februar 2017, Az.: XI ZR 185/16 und XI ZR 272/16

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