Verbraucherdarlehen: Widerrufsbelehrung der Sparkasse rechtmäßig

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Verbraucherdarlehen: Widerrufsbelehrung der Sparkasse

Belehrt der Darlehensgeber einen Verbraucher nicht richtig über dessen Widerrufsrecht, kann der Verbraucher sich ggf. auch nach Ablauf der “eigentlichen” Widerrufsfrist vom Darlehensvertrag lösen.

Die Widerrufsbelehrung für Verbraucherdarlehensverträge des Sparkassenverlags von 2008 entspricht jedoch den gesetzlichen Anforderungen. Der Widerruf eines mit dieser Belehrung versehenen Darlehens ist folglich nur innerhalb der gesetzlichen Frist von 14 Tagen nach Vertragsschluss und Aushändigung der Vertragsurkunde o.ä. möglich.

Widerruf des Darlehensvertrags nach Fristablauf

Im März 2010 hatte die Klägerin einen Darlehensvertrag mit der Sparkasse geschlossen, wobei sie über ihr Widerrufsrecht belehrt wurde. Im Oktober 2013 – nach Ablauf der Widerrufsfrist – widerrief sie den Vertrag mit der Begründung, die Frist sei aufgrund der fehlerhaften Widerrufsbelehrung nicht in Gang gesetzt worden.

Fehlerfreie Widerrufsbelehrung: Unmissverständlicher Inhalt

Dies sah bereits das Oberlandesgericht Celle anders. Nun bestätigte auch der Bundesgerichtshof, dass die Widerrufsbelehrung der Sparkasse nicht zu beanstanden ist. Die Formulierungen in der Belehrung waren eindeutig, sodass kein Missverständnis hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist entstehen konnte. Genauer als der Gesetzgeber selbst müsse sich ein Kreditinstitut nicht ausdrücken. Auch die Verwendung von Fußnoten sei zulässig gewesen.

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin, die sich gegen das Urteil des Oberlandesgericht Celle richtete, wurde vom Bundesgerichtshof daher zurückgewiesen.

Zum Hintergrund: Verbraucherschutz im Darlehensrecht

Das Gesetz sieht für Verbraucher – also Vertragsparteien, die den jeweiligen Vertrag überwiegend für private Zwecke abschließen – besonderen Schutzvorkehrungen vor. Hierzu zählt vor allem ein unabdingbares Widerrufsrecht für einige Vertragstypen, worunter zum Beispiel Fernabsatzverträge (z.B. Käufe im Internet) oder eben Verbraucherdarlehen fallen.

Letztere kann der Verbraucher grundsätzlich bis zum Fristablauf von 14 Tagen ohne besondere Gründe widerrufen. Die Frist hat nach der damaligen Rechtslage zu laufen begonnen, wenn der Vertrag geschlossen ist und der Darlehensgeber dem Verbraucher eine Vertragsurkunde, den schriftlichen Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift dieser Dokumente ausgehändigt hat. Daneben ist für den Fristbeginn wie im geschilderten Fall entscheidend, ob der Verbraucher korrekt über sein Widerrufsrecht belehrt wurde. Beginnt die Frist nicht zu laufen, können Verträge grundsätzlich auch Jahre nach Abschluss widerrufen werden.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.09.2016, Az.: XI ZR 309/15

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