Wann ist das Widerrufsrecht im Darlehensvertrag verwirkt?

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Macht ein Darlehensnehmer über einen längeren Zeitraum keinen Gebrauch von seinem Widerrufsrecht und erweckt er dadurch schutzwürdiges Vertrauen bei dem Darlehensgeber, so kann die Ausübung des Widerrufsrechts unter Umständen verwirkt sein.

Dies entschied nun das Landgericht Köln mit Urteil vom 13.04.2017 und orientierte sich damit an einem ähnlichen Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11.10.2016.

Darlehensvertrag nach 13 Jahren widerrufen

Im Mai 2003 schloss der Kläger, ein Bankkunde, erstmals einen Darlehensvertrag mit der beklagten Bank. Dieser Vertrag hatte eine zehnjährige Zinsbindung und beinhaltete eine Widerrufsbelehrung. Nach Ablauf der Zinsbindung wurden die Konditionen des Vertrages insgesamt dreimal – jedes Mal für ein Jahr – mit einem neuen Zinssatz verlängert.

Am 11. Mai 2016, etwa 13 Jahre nach dem ursprünglichen Vertragsschluss, widerrief der Kläger schließlich seine Willenserklärung zum Abschluss des Darlehensvertrages. Die Widerrufsbelehrung der Bank sei fehlerhaft gewesen und habe die Frist deshalb nicht in Gang setzen können. Der Widerruf wurde von der Bank als unzulässig zurückgewiesen.

Daraufhin erhob der Bankkunde Klage auf Rückzahlung unter anderem seiner geleisteten Raten.

Widerrufsrecht ist bei schutzwürdigem Vertrauen verwirkt

Das Landgericht Köln wies die Klage ab.

Der Kläger habe bei der Bank das berechtigte Vertrauen erzeugt, von seinem Widerrufsrecht keinen Gebrauch mehr machen zu wollen und somit sein Widerrufsrecht verwirkt.

Durch die dreimalige Verlängerung des Darlehensvertrags habe der Kläger immer wieder seinen Willen bekundet, das Vertragsverhältnis fortzusetzen. Die kurzen Zinsbindungsfristen hätten es ihm außerdem ermöglicht, jeweils neu über einen noch günstigeren Zinssatz zu verhandeln.

Nach 13 Jahren und angesichts dieses Verhaltens wäre daher eine Ausübung des Widerrufsrechts – selbst wenn es formal noch bestehen sollte – rechtsmissbräuchlich. Damit sei das Widerrufsrecht nun verwirkt.

Landgericht Köln, Urteil vom 13.04.2017, Az.: 22 O 500/16

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