In allen Fragen des Erbrechts berät und vertritt Rechtsanwalt Stefan M. Moericke Sie in Köln fachkundig und engagiert.
Eine kompetente Beratung bei der Regelung Ihrer Nachlassangelegenheiten stellt sicher, dass später wirklich alles in Ihrem Sinne umgesetzt wird. Sie verhindert außerdem Fehler, die zu unnötigen Streitigkeiten unter den Hinterbliebenen führen können.
Aber auch wenn es nach einem Erbfall zwischen mehreren Erben oder unter Hinterbliebenen des Verstorbenen zu Differenzen kommt, ist anwaltlicher Rat sinnvoll. Ebenso bei Problemen mit Gläubigern des Erblassers.
Rechtsanwalt Stefan M. Moericke steht Ihnen kompetent zur Seite. Er vertritt Sie außergerichtlich oder setzt Ihre berechtigten Ansprüche vor Gericht für Sie durch.
Häufige Fragen zum Erbrecht betreffen folgende Themen:
- Definitionen: Erblasser, Erbe und Erbfolge
- Testament, Erbvertrag und Pflichtteil
- Testament oder Erbvertrag anfechten
- Erbenhaftung und Ausschlagung der Erbschaft
- Erbverzicht
- Erbengemeinschaft
- Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung
1. Definitionen: Erblasser, Erbe und Erbfolge
Das Erbrecht legt fest, welche Vermögensrechte und -pflichten nach dem Tod einer Person auf andere Personen (Erben) übergehen.
Wer einem anderen eine Erbschaft hinterlässt, wird im Erbrecht als Erblasser bezeichnet. All seine Vermögensrechte und -pflichten (Nachlass) gehen nach seinem Tod als Ganzes auf einen oder mehrere Erben über.
Erbe kann aber nur werden, wer erbfähig ist. In Deutschland können sowohl einzelne Menschen („natürliche Personen“) als auch „juristische Personen“ – also z.B. Unternehmen, Stiftungen, Vereine oder der Staat – erben. Wichtig ist, dass der Erbe zum Zeitpunkt des Erbfalls (schon oder noch) lebt. Auch ein ungeborenes Kind kann aber Erbe werden, sofern es bereits gezeugt ist und später lebend zur Welt kommt. Nicht erbfähig sind dagegen z.B. Haustiere.
Der Erbe tritt in die Rechte und Pflichten des Verstorbenen ein. Man spricht von einer sogenannten Gesamtrechtnachfolge, d.h. einem Übergang des Vermögens und der Verbindlichkeiten als Ganzem.
Achtung: Wollen Sie einer Person nur einzelne Gegenstände hinterlassen, so sollten Sie ein so genanntes Vermächtnis verfügen. Der mit einem Vermächtnis Bedachte hat später einen Anspruch auf die Überlassung des betreffenden Gegenstandes gegen Ihre/n Erben.
Treffen Sie keine Verfügung darüber, wer Erbe werden soll, so gilt die gesetzliche Erbfolge nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Dieses unterscheidet unterschiedliche Ordnungen von Erben. Ein Hinterbliebener erbt dann nicht, wenn noch ein anderer Verwandter einer vorrangigen Ordnung lebt.
- Vorrangig erben danach die Kinder, Enkel und weitere Abkömmlinge des Verstorbenen, die so genannten Erben erster Ordnung.
- Lebt von diesen niemand (mehr), so kommen die Erben zweiter, dritter und weiterer Ordnungen zum Zuge. Die Eltern des Verstorbenen und deren Nachkommen sind Erben zweiter Ordnung. Die Großeltern des Verstorbenen und deren Abkömmlinge sind Erben dritter Ordnung usw.
Der Ehepartner erbt neben den Verwandten. Werden auch Kinder oder Enkel erben, so steht dem Gatten generell ein Viertel des Nachlasses zu. Je nach Güterstand auch mehr: Bei der Zugewinngemeinschaft z.B. ein zusätzliches Viertel.
Ich informiere Erben und Erblasser ausführlich über ihre Rechte, Möglichkeiten und Pflichten sowie über Detailfragen der gesetzlichen Erbfolge.
Durch unsere enge Kooperation mit der SJS GmbH bieten wir Ihnen eine kompetente Rechts- und Steuerberatung aus einer Hand. Wir helfen Ihnen dabei, Nachlassangelegenheiten steueroptimiert zu gestalten und dadurch Erbschafts- oder Schenkungssteuer zu sparen.
2. Testament, Erbvertrag und Pflichtteil
Nicht jeder Erblasser ist mit der gesetzlichen Erbfolge zufrieden. Wenn Sie Ihre Nachlassangelegenheiten anders regeln möchten, können Sie dies durch Erbeinsetzung bestimmter Personen tun, etwa in einem Testament oder Erbvertrag.
a) Pflichtteil
Dabei sind Sie allerdings nicht völlig frei. Bestimmten Personen steht ein so genannter Pflichtteil zu, der ihnen nur in Ausnahmefällen entzogen werden kann und sich auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils beläuft. Pflichtteilberechtigt sind Kinder, ersatzweise auch Enkel des Erblassers, seine Eltern und sein Ehegatte. Diese können ihren Pflichtteil dem Erben gegenüber einklagen.
In Ausnahmefällen kann der Erblasser dem Berechtigten seinen Pflichtteil allerdings entziehen. Etwa dann, wenn der Betreffende:
- ihm oder einer Ihnen nahestehenden Person nach dem Leben trachtet
- sich einer schweren Straftat gegen ihn oder eine nahestehende Person schuldig gemacht hat
- ihm gegenüber seine gesetzliche Unterhaltspflicht verletzt hat
- wegen bestimmter Straftaten zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde
Hier erfahren Sie mehr zu unseren Leistungen im Pflichtteilsrecht.
b) Erbeinsetzung durch Testament
Ein Testament können Sie selbst eigenhändig oder aber in notarieller Form verfassen. Damit es später auch gültig ist, müssen beim eigenhändigen Testament aber bestimmte Formalien eingehalten werden. Deshalb ist anwaltlicher Rat dringend zu empfehlen. So vermeiden Sie Formfehler, die den letzten Willen ungültig machen. Außerdem stellen Sie auf diese Weise sicher, dass Sie Formulierungen wählen, die auch Ihren wirklichen Wünschen entsprechen und nicht etwa durch unklare oder mehrdeutige Wortwahl etwas verfügen, was Sie letztlich gar nicht wollten.
Sie haben in einem Testament auch die Möglichkeit, so genannte Vor- und Nacherben oder Ersatzerben zu bestimmen. Diese werden nacheinander Erben bzw. in dem Fall, dass der eigentliche Erbe noch vor dem Erblasser verstirbt. Ehegatten können auch ein gemeinschaftliches Testament errichten (meist als sogenanntes Berliner Testament). Für Unternehmer oder zur Absicherung behinderter Hinterbliebener gibt es ebenfalls besondere Testamentsformen.
Gerne helfe ich Ihnen beim Aufsetzen Ihres Testaments. Ich achte für Sie auf die Einhaltung der nötigen Formalien und auf die Wahl von Klauseln, die Ihren tatsächlichen Willen eindeutig und zweifelsfrei zum Ausdruck bringen.
c) Erbeinsetzung durch Erbvertrag
Eine Erbeinsetzung können Sie aber auch durch einen so genannten Erbvertrag vornehmen. Abschließen können Sie ihn mit einer geschäftsfähigen (i.d.R. volljährigen) Person Ihrer Wahl. Dies muss aber zwingend vor einem Notar erfolgen.
Wichtig zu wissen: Während Sie beim normalen Testament jederzeit die Möglichkeit haben, dieses zu ändern oder zu widerrufen, können Sie sich von den Regelungen eines Erbvertrages nur wieder lösen, wenn auch Ihr Vertragspartner damit einverstanden ist! Auch Ehegatten, die ihren Nachlass gemeinsam regeln möchten, sollten dies bedenken: Ein gemeinschaftliches Testament wird erst nach dem Tod des Erstversterbenden für den anderen Partner bindend. Beim Erbvertrag tritt die Bindung dagegen sofort ein!
Wichtig für den Erben: Liegt ein notarieller Erbvertrag vor, wird in der Regel kein Erbschein mehr benötigt, um sich als Erbe zu legitimieren.
Auch wenn Sie Ihren Nachlass durch Erbvertrag regeln möchten, bin ich für Sie da. Ich berate Sie vor dem Gang zum Notar eingehend über Ihre Möglichkeiten und formuliere auf Wunsch Vertragsklauseln für Sie vor.
3. Testament oder Erbvertrag anfechten
Gesetzliche Erben, die infolge eines Testaments oder Erbvertrags nicht zum Zuge kommen, können vor dem Nachlassgericht zur Anfechtung berechtigt sein. Durch eine erfolgreiche Anfechtung werden die Verfügungen des Verstorbenen unwirksam. An deren Stelle tritt dann die gesetzliche Erbfolge.
Die Anfechtung können Sie erst nach dem Erbfall erklären. Es gilt eine Frist von einem Jahr. Diese beginnt, sobald Sie von einem Anfechtungsgrund erfahren.
Anfechtungsgründe können z.B. sein:
- Formfehler des Testaments,
- Geisteskrankheit des Erblassers
- bestimmte Fälle des Übergehens eines Pflichtteilsberechtigten
- die so genannte Erbunwürdigkeit.
Erbunwürdigkeit kommt allerdings nur in seltenen Extremfällen in Betracht, denn die Anforderungen sind sehr hoch. Potenzielle Erben oder Personen, die vom Wegfall des Erbunwürdigen profitieren, können diesen Anfechtungsgrund geltend machen.
Für erbunwürdig erklärt und von der Erbschaft ausgeschlossen werden kann dann z.B. eine Person, die den Erblasser daran gehindert hat, ein Testament oder einen Erbvertrag zu errichten oder aufzuheben, indem sie:
- den Erblasser vorsätzlich getötet, zu töten versucht oder schwer verletzt hat
- den Erblasser getäuscht oder bedroht hat
- den Erblasser anderweitig vorsätzlich daran gehindert hat, eine Verfügung zu treffen
- hinsichtlich eines Testaments oder Erbvertrags eine Urkundenfälschung oder ähnliche Straftaten begangen hat
Ich berate Sie ausführlich zum Thema Anfechtung, prüfe mögliche Anfechtungsgründe und achte auf die Einhaltung der vorgeschriebenen Frist für die Anfechtungsklage vor dem Nachlassgericht.
4. Erbenhaftung und Ausschlagen der Erbschaft
Da Sie als Erbe nicht nur das Vermögen des Verstorbenen erhalten, sondern auch dessen Verbindlichkeiten auf Sie übergehen, haften Sie auch für seine Schulden.
a) Erblasserschulden / überschuldeter Nachlass
Wenn mehr Schulden als Vermögen vorhanden ist (überschuldeter Nachlass) kann es sinnvoll sein, die Erbschaft dem Nachlassgericht gegenüber auszuschlagen. Hierbei ist allerdings Eile geboten: Es gilt in der Regel eine kurze Frist von 6 Wochen.
Vorsicht: Eine bereits angenommene Erbschaft kann nicht mehr ausgeschlagen werden. Schon die Beantragung eines Erbscheins gilt als Annahme der Erbschaft!
Wollen Sie die Erbschaft nicht ausschlagen, so können Sie Ihre Haftung für Nachlassverbindlichkeiten zumindest einschränken, etwa durch Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz. Wird eins von beidem angeordnet, so wird Ihr eigenes Vermögen vom Nachlass getrennt und die Haftung auf den Nachlass beschränkt.
b) Erbfallschulden
Neben den Erblasserschulden, die der Verstorbene zu Lebzeiten gemacht hat, müssen Sie als Erbe aber noch für weitere Verbindlichkeiten geradestehen: Die sogenannten Erbfallschulden. Diese entstehen quasi erst mit dem Erbfall.
Zahlungspflichten treffen Sie z.B. hinsichtlich:
- der Bestattungskosten
- der Kosten des Erbscheinverfahrens
- der Kosten der Testamentseröffnung
- etwaiger Kosten einer Nachlasspflegschaft oder Testamentsvollstreckung
- etwaiger Kosten eines Nachlassverzeichnisses/ Inventars
- möglicher Pflichtteilsansprüche anderer Personen
- möglicher Vermächtnisse und Auflagen
- Unterhaltsansprüchen Angehöriger des Erblassers (so genannter Dreißigster)
Ich informiere Sie darüber, wie Sie als Erbe Haftungsrisiken minimieren können und wann ein Ausschlagen der Erbschaft empfehlenswert sein kann.
5. Erbverzicht
Die Ausschlagung der Erbschaft ist nicht mit dem so genannte Erbverzicht zu verwechseln. Dieser wird nicht erst nach dem Erbfall erklärt, sondern vielmehr zu Lebzeiten des Erblassers vertraglich vereinbart. Vertragsparteien sind der Erblasser auf der einen Seite und potenzielle Erben (Angehörige, Ehegatte) auf der anderen Seite. Der Erbverzichtsvertrag bedarf der notariellen Beurkundung.
Verzichtet werden kann auf:
- den gesetzlichen Erbteil
- den gesetzlichen Pflichtteil
- eine Erbeinsetzung (z.B. testamentarisch) sowie Vermächtnisse (Zuwendungsverzicht)
Ein Erbverzicht wird oft zugunsten eines anderen Erben vereinbart. Auch wenn verhindert werden soll, dass vererbter Grundbesitz oder ein vererbtes Unternehmen aufgeteilt werden müssen, wird häufig vom Erbverzicht Gebrauch gemacht. Oftmals fließt dafür an den Verzichtenden eine Abfindungszahlung.
Ich berate Erblasser und potenzielle Erben über alle Fragen im Zusammenhang mit dem Erbverzicht und bereite vor dem Notartermin gerne auch einen entsprechenden Vertrag für Sie vor.
6. Erbengemeinschaft
Gibt es mehr als einen Erben, so spricht man von einer Erbengemeinschaft. Als Miterben haften alle gemeinschaftlich, d.h. Gläubiger können jeden Einzelnen von Ihnen (wahlweise) für die gesamte Schuld in Anspruch nehmen.
Miterben können den Nachlass grundsätzlich nur gemeinsam verwalten. Ausnahmen gelten für alltägliche Geschäfte ohne erhebliche wirtschaftliche Bedeutung, über die Sie durch Mehrheitsbeschluss entscheiden können. Besonders dringliche Notmaßnahmen dürfen auch einzelne Erben vornehmen.
Als Miterben können Sie über einzelne Teile des Nachlasses erst nach der so genannten Auseinandersetzung des Nachlasses verfügen. Diese wird zumeist in einem Auseinandersetzungsvertrag geregelt. Alternativ kann sie aber auch durch Übertragung von Erbteilen oder Ausscheiden eines/ mehrerer Miterben erfolgen.
Erblasser, die mehrere Erben haben, können einem Streit in der Erbengemeinschaft zuvorkommen, indem sie durch Testament oder Erbvertrag eine Testamentsvollstreckung anordnen. Der von ihnen bestimmte Testamentsvollstrecker verwaltet dann den Nachlass und kümmert sich auch darum, dass dieser unter den Miterben aufgeteilt wird. Letzteres bezeichnet man als Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft.
Ich berate und vertrete Miterben in häufigen Streitpunkten, wie der gemeinschaftlichen Verwaltung und der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft.
Erblasser informiere ich über die Möglichkeiten, die ihnen die Anordnung einer Testamentsvollstreckung bietet.
7. Vorsorgevollmacht / Patientenverfügung
Wenn Sie sicherstellen wollen, dass Ihr künftiger Erbe sich nach dem Erbfall sofort um Ihren Nachlass kümmern kann, so sollten Sie zu Lebzeiten eine Vorsorgevollmacht aufsetzen, die über Ihren Tod hinaus gilt. Ihr Erbe muss dann nicht erst auf die Erteilung eines Erbscheins warten, um tätig zu werden. Hat er eine Konto- oder Vorsorgevollmacht, so kann er z.B. umgehend dringende finanzielle Angelegenheiten regeln, die mit dem Nachlass in Zusammenhang stehen.
Aber auch aus anderen Gründen und zu Lebzeiten ist eine Vorsorgevollmacht sinnvoll. Sind Sie beispielsweise irgendwann alters- oder krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage, sich selbst um Ihre Angelegenheiten zu kümmern, so kann ein Bevollmächtigter Ihres Vertrauens (nicht unbedingt der künftige Erbe) Sie vertreten. Idealerweise ergänzen Sie die Vorsorgevollmacht noch durch eine Patientenverfügung für Gesundheitsfragen, die sich an Ihre behandelnden Ärzte richtet.
Gerne berate ich Sie darüber, was Ihre Vorsorgevollmacht beinhalten sollte und ob eine Generalvollmacht oder eine Vollmacht für bestimmte Lebensbereiche für Sie sinnvoll ist. Natürlich formuliere ich auch eine rechtssichere Vorsorgevollmacht / Patientenverfügung für Sie aus.
Vertrauen Sie in allen Angelegenheiten des Erbens und Vererbens der langjährigen Erfahrung von Rechtsanwalt Stefan M. Moericke. Er hat in Köln bereits zahlreiche erbrechtliche Verfahren erfolgreich begleitet und ist darüber hinaus regelmäßig als Testamentsvollstrecker tätig.