So berechnen Sie, wie hoch Ihr Pflichtteil ist

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Wer enterbt wurde, kriegt nichts? Das stimmt so nicht ganz. Unter bestimmten Voraussetzungen kann trotz Enterbung ein Teil vom Nachlass eingefordert werden – und zwar den gesetzlich vorgesehenen Pflichtteil. Die wichtigsten Fragen zum Pflichtteil erklären wir in diesem Beitrag:

  1. Was ist der Pflichtteil?
  2. Wer hat Anspruch auf den Pflichtteil?
  3. Wie wird die Höhe des Pflichtteils für Kinder berechnet?
  4. Wie hoch ist der Pflichtteil für Eheleute und eingetragene Lebenspartner?
    a. Zugewinngemeinschaft
    b. Gütertrennung
  5. Wie hoch ist der Pflichtteil beim Berliner Testament?
  6. Was ist der Pflichtteilergänzungsanspruch? 
  7. Wie kann man den Pflichtteil einfordern?
  8. Fazit 
  9. Was wir für Sie tun können

1. Was ist der Pflichtteil?

Im Grundsatz gilt: Wer etwas zu vererben hat, kann selbst entscheiden, wem das Erbe zufällt. Der Erblasser (die verstorbene Person) kann durch Testament oder Erbvertrag frei bestimmen, wer am Nachlass beteiligt wird. Er kann also auch entscheiden, dass eine Person vom Erbe ausgeschlossen wird und nichts erhält.

Von diesem Grundsatz gibt es jedoch eine wichtige Ausnahme: Den Pflichtteilsanspruch. Dieser Anspruch steht nahen Verwandten zu, die laut Gesetz eigentlich geerbt hätten, aber durch Enterbung oder Ausschlagung von der Erbfolge ausgeschlossen wurden. Der Pflichtteilsanspruch schützt also bestimmte gesetzliche Erben davor, vollkommen enterbt zu werden.

Eine Enterbung kann ausdrücklich im Testament stehen, muss sie aber nicht. Es genügt, wenn der Erblasser eine oder mehrere andere Personen zu den ausschließlichen Erben erklärt.

Hierzu folgendes Beispiel: Erblasser E hat zwei Kinder und ist verheiratet. In seinem Testament schreibt er: „Mein Sohn A soll mein Alleinerbe sein.“ E hat deutlich gemacht, dass nur eines seiner Kinder erben soll. Damit hat er seine Frau und das andere Kind enterbt.

2. Wer hat Anspruch auf den Pflichtteil?

Die erste Voraussetzung für einen Pflichtteilsanspruch ist, dass die Person zu den gesetzlichen Erben gehört. Die gesetzliche Erbfolge gilt für den Fall, dass der Erblasser kein Testament o.ä. hinterlassen hat. Danach werden die Verwandten des Erblassers in mehrere sogenannten Ordnungen eingeteilt:

  • Erste Ordnung: Abkömmlinge des Erblassers, also Kinder, Enkel, Urenkel, usw. 
  • Zweite Ordnung: Eltern, Geschwister und Kinder der Geschwister 
  • Dritte Ordnung: Großeltern und deren Kinder (Onkel, Tante) und Kindeskinder (Cousine, Cousin).

Wenn Verwandte erster Ordnung vorhanden sind, haben diese Vorrang vor den anderen Ordnungen. Ansonsten geht die zweite der dritten Ordnung vor. Innerhalb der Ordnungen gehen die jeweiligen Eltern ihren Kindern vor. 

Neben diesen Verwandten erbt auch der Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner des Erblassers.

Folgendes Beispiel soll die gesetzliche Erbfolge verdeutlichen: Der Erblasser E hat eine Frau und zwei Kinder. Auch seine Kinder haben jeweils ein Kind. Außerdem lebt noch  die Mutter des E. E verstirbt, ohne ein Testament zu hinterlassen. Nach der gesetzlichen Erbfolge teilen sich seine Kinder und seine Frau das Erbe. Seine Mutter erbt nichts, da sie zur zweiten Ordnung gehört und die Abkömmlinge des E als Erben erster Ordnung Vorrang haben. Seine Enkel erben nichts, weil innerhalb der Ordnungen die Eltern den Kindern vorgehen.

Aber nicht alle gesetzlichen Erben haben im Falle einer Enterbung auch Anspruch auf den Pflichtteil. Das Gesetz sieht den Pflichtteil nur für bestimmte enge Verwandte vor, und zwar:

  • Abkömmlinge: Kinder (auch adoptierte oder uneheliche), Enkel, Urenkel, usw.
  • Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner
  • Eltern

Das heißt: Auch wenn jemand nach der gesetzlichen Erbfolge geerbt hätte, steht ihm bei Enterbung nicht zwingend ein Pflichtteil zu. 

Hierzu folgendes Beispiel: Erblasser E hat keine Kinder und ist alleinstehend. Seine Eltern sind verstorben. Nur noch sein Bruder lebt. Er schließt diesen von der Erbfolge aus, indem er in seinem Testament sein Vermögen einem Freund vermacht. Nach der gesetzlichen Erbfolge wäre sein Bruder Alleinerbe, durch das Testament wurde er aber enterbt. Trotzdem kann der Bruder keinen Pflichtteil verlangen, denn er gehört nicht zum engen Kreis der Pflichtteilsberechtigten.

Es gelten also die folgenden Voraussetzungen für den Pflichtteilsanspruch:

  • Person ist gesetzlicher Erbe und
  • wurde enterbt oder hat das Erbe ausgeschlagen und
  • ist pflichtteilsberechtigt, also Abkömmling, Elternteil oder Ehegatte des Erblassers.

3. Wie wird die Höhe des Pflichtteils für Kinder berechnet?

Der Pflichtteil beträgt immer die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. In einem ersten Schritt ist also herauszufinden, ob der Person ein gesetzlicher Erbteil zusteht und wie hoch dieser ist. Das hängt zunächst von der Rangfolge zwischen und innerhalb der Ordnungen ab (s.o.).  

Wenn der Erblasser nur Kinder hinterlässt, ist die Berechnung recht unkompliziert. Denn die Kinder erben grundsätzlich zu gleichen Teilen. Diese Anteile werden für die Berechnung des Pflichtteils dann einfach halbiert.

Hierzu folgendes Beispiel: Erblasser E ist Witwer und hinterlässt seinen vier Kindern insgesamt 100.000 €. In seinem Testament legt er fest, dass Kind A Alleinerbe sein soll. Kinder B, C und D sind folglich enterbt. Zur Berechnung des Pflichtteils dieser drei Kinder müssen Sie wie folgt vorgehen: Nach der gesetzlichen Erbfolge hätte jedem Kind 1/4 des Erbes zugestanden. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte davon, also 1/8 für B, C und D. Ihnen stehen somit jeweils 12.500 € zu.

4. Wie hoch ist der Pflichtteil für Eheleute und eingetragene Lebenspartner?

Etwas komplizierter wird es, wenn der Erblasser verheiratet war oder einen eingetragenen Lebenspartner hatte. Im ersten Schritt muss wieder der gesetzliche Erbteil des Ehegatten oder Lebenspartner bestimmt werden. Dieser wird dann wie gehabt halbiert.

Um den gesetzlichen Erbteil zu berechnen, ist zunächst wichtig, ob und welche Verwandte der Erblasser hinterlässt. 

  • Wenn neben dem überlebenden Ehe- oder Lebenspartner Erben erster Ordnung (i.d.R. Kinder) existieren, dann steht dem Partner zunächst 1/4 des Erbes zu. 
  • Neben Erben zweiter Ordnung (Eltern, Geschwister, Nichten/Neffen des Erblassers) erhält der Partner die Hälfte. 
  • Wenn keine Verwandten der ersten und zweiten Ordnung und auch keine Großeltern des Erblassers vorhanden sind, erbt der Ehe- oder Lebenspartner allein.

Außerdem ist für den Erbteil entscheidend, in welcher rechtlichen Beziehung die Ehe- oder Lebenspartner zueinander standen. 

a. Zugewinngemeinschaft

Wenn die Ehe- oder Lebenspartner nichts anderes vereinbart haben, dann besteht zwischen ihnen die sogenannte Zugewinngemeinschaft. Wird der überlebende Ehe- oder Lebenspartner Erbe oder erhält er ein Vermächtnis, bekommt er grundsätzlich zum gesetzlichen Erbteil einen pauschalierten Zugewinnausgleich in Höhe von einem weiteren Viertel des Erbes. Dabei handelt es sich um die „normale“ gesetzliche Erbfolge. 

Nun näher zum Pflichtteil: Wenn der überlebende Ehe- oder Lebenspartner enterbt wurde oder das Erbe ausschlägt und auch kein Vermächtnis erhält, steht ihm der sogenannte kleine Pflichtteil zu. 

Dann berechnet sich der Pflichtteil wie folgt: Zur Hälfte des gesetzlichen Erbteils kommt der konkret berechnete Zugewinnausgleich hinzu (wie nach einer Scheidung). Dabei wird dem gesetzlichen Erbteil (vor der Halbierung) kein pauschalierter Zugewinnausgleich hinzugerechnet, daher die Bezeichnung „klein“.

Zum kleinen Pflichtteil folgendes Beispiel: Erblasser E hinterlässt ein Kind und seine Ehefrau, mit der er in einer Zugewinngemeinschaft gelebt hat. Laut Testament wird das Kind Alleinerbe von 100.000 €. Die Ehefrau ist somit enterbt. Sie kann neben dem Kind (Erbe erster Ordnung) 1/8 (die Hälfte von 1/4) des Erbes verlangen. Zusätzlich erhält sie den konkret errechneten Zugewinnausgleich wie nach einer Scheidung.

Wenn es einen kleinen Pflichtteil gibt, muss es logischerweise auch eine großen geben. Dieser wird relevant, wenn der Ehe- oder Lebenspartner laut Testament oder Erbvertrag zwar nicht enterbt wird, er aber weniger als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils erhält. 

Achtung: Hier wird der gesetzliche Erbteil inklusive des pauschalierten Zugewinnausgleichs halbiert! Bis zur Höhe des großen Pflichtteils kann das Erbe dann „aufgestockt“ werden.

Hierzu folgendes Beispiel: Erblasser E hinterlässt ein Kind und seine Ehefrau, mit der er in einer Zugewinngemeinschaft gelebt hat. Laut Testament erhält seine Ehefrau von den vererbten 100.000 € nur 5.000 €. Den Rest soll das Kind erhalten. Die Ehefrau ist hier Erbin geworden, weshalb der kleine Pflichtteil nicht maßgeblich ist. Ihr wurde aber weniger als die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils zugesprochen. Der gesetzliche Erbteil beträgt 50.000 € (1/4 neben Erben erster Ordnung plus 1/4 pauschalierter Zugewinnausgleich), die Hälfte davon sind 25.000 €. Dieser Betrag ist der große Pflichtteil. Der Ehefrau stehen also 20.000 € mehr zu.

Wenn der Ehe- oder Lebenspartner Erbe wird oder ein Vermächtnis erhält, kann er sich trotzdem für den kleinenPflichtteil entscheiden, indem er das Erbe ausschlägt. Der kleine Pflichtteil ist nicht immer geringer. Die Bezeichnung „klein“ folgt nur daraus, dass vor der Halbierung kein pauschalierter Zugewinnausgleich eingerechnet wird. Weil aber der hinzugerechnete Zugewinnausgleich je nach Vermögensentwicklung sehr hoch sein kann, kann der kleine Pflichtteil durchaus höher als der große Pflichtteil ausfallen. 

b. Gütertrennung

Wenn die Eheleute Gütertrennung vereinbart haben, hat der überlebende Partner keinen Anspruch auf konkreten oder pauschalierten Zugewinnausgleich. Dann bleibt es bei der Hälfte der gesetzlichen Erbquote.

5. Wie hoch ist der Pflichtteil beim Berliner Testament?

Oft setzen sich Ehe- oder Lebenspartner gegenseitig als Erben ein und bestimmen, dass die Kinder erst nach dem Tod des zweiten Partners erben sollen. Damit fällt das Vermögen des zuerst verstorbenen Partners zunächst an den überlebenden Partner und erst nach dessen Tod an die Kinder. 

Diese Konstruktion wird Berliner Testament genannt. Dadurch soll gesichert werden, dass der überlebende Partner gut versorgt ist und zum Beispiel nicht das Wohnhaus bei der Aufteilung des Erbes verkaufen muss.

Grundsätzlich gelten beim Berliner Testament für den Pflichtteil die oben erklärten Regeln. Die Kinder sind im Verhältnis zum zuerst verstorbenen Partner enterbt (das gilt zumindest in der gebräuchlichen sog. Einheitslösung). Das bedeutet: Wenn der erste Ehe- oder Lebenspartner verstorben ist, können die Kinder vom überlebenden Partner ihren Pflichtteil einfordern. Das kann auch durch das Berliner Testament nicht verhindert werden. Weil dadurch aber der überlebende Partner in finanzielle Not geraten kann, sehen viele Berliner Testamente eine sogenannte Strafklausel vor. Wenn danach ein Kind beim Tod des ersten Partners seinen Pflichtteil verlangt, ist es von der Erbfolge des zweiten Partners ausgeschlossen. Dann kann es auch beim zweiten Erbfall nur seinen Pflichtteil verlangen.

6. Was ist der Pflichtteilsergänzungsanspruch? 

Ein schlauer Erblasser mag auf die Idee kommen, kurz vor seinem Tod sein Vermögen zu verschenken. So hätte er schließlich nichts mehr zu vererben und die Pflichtteilsberechtigten gingen leer aus.

Diese Rechnung geht allerdings nicht auf. Gemäß § 2325 BGB ist dem Pflichtteil hinzuzurechnen, was der Erbe vor seinem Tod verschenkt hat. 

Beispiel: E verschenkt sein Haus drei Monate vor seinem Tod an seine neue Ehefrau F. Darüber hinaus besitzt er kein nennenswertes Vermögen. Der Pflichtteil seines Kindes K ist so zu berechnen, als wäre das Haus noch Eigentum des E.

Reicht das verbleibende Vermögen des Erblassers nicht aus, um den sog. Pflichtteilsergänzungsanspruch zu erfüllen, kann der Pflichtteilsberechtigte grundsätzlich sogar Zahlung vom Beschenkten verlangen. 

Ohne Wirkung auf den Pflichtteil bleiben allerdings Schenkungen, für die ein berechtigter Anlass bestand. 

Beispiele: 

  • Angemessener Ausdruck der Dankbarkeit z.B. für Pflege im Alter.
  • Geburtstagsgeschenke in angemessener Höhe.

Ob und in welchem Maße die Schenkung berücksichtigt wird, hängt auch von ihrem Zeitpunkt ab: 

  • Im letzten Jahr vor dem Tod: Volle Berücksichtigung.
  • Innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Tod: Jeweils ein Zehntel weniger.
  • Gegenstand wurde zehn Jahre oder noch früher vor dem Tod verschenkt: Keine Berücksichtigung. 

7. Wie kann man den Pflichtteil einfordern?

Der Anspruch auf den Pflichtteil ist ein reiner Geldanspruch. Pflichtteilserben sind also keine Mitglieder der Erbengemeinschaft und können keine Entscheidungen über den Nachlass treffen. 

Beispiel: Sie entscheiden nicht mit, ob das vererbte Haus verkauft werden soll. 

Pflichtteilsberechtigte können die Auszahlung gegenüber den Erben verlangen. Falls die Erben dem nicht nachkommen, können sie vor Gericht darauf klagen.

Um die Höhe des Pflichtteils zu berechnen, müssen Pflichtteilsberechtigte den Umfang des Nachlasses kennen. Deshalb haben sie gegenüber den Erben einen Anspruch auf Auskunft über die Höhe des Nachlasswerts. Auch dieser Anspruch kann gerichtlich durchgesetzt werden.

Der Anspruch auf Auszahlung des Pflichtteils verjährt innerhalb von drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Pflichtteilserbe vom Tod des Erblassers und von der Enterbung erfahren hat.

8. Fazit

  • Der Pflichtteil steht Angehörigen zu, die von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen wurden oder das Erbe ausgeschlagen haben.
  • Pflichtteilsberechtigt sind Abkömmlinge, Ehepartner und Eltern des Erblassers.
  • Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
  • Bei Ehepartnern ist entscheidend, welche Verwandte der Erblasser hinterlässt und ob die Eheleute im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben.
  • Beim Berliner Testament besteht für die Kinder meist ein Pflichtteilsanspruch. Oft soll eine Strafklausel die Einforderung des Pflichtteils verhindern.
  • Der Pflichtteilsanspruch muss gegenüber den Erben geltend gemacht werden.

9. Was wir für Sie tun können

Wir sind auf das Erbrecht spezialisierte Anwälte. Gerne setzen wir unsere Expertise für Ihr Anliegen ein. 

  • Wir prüfen für Sie, ob und in welcher Höhe Ihnen Pflichtteilsansprüche zustehen.
  • Sollte der Erbe oder die Erbengemeinschaft die Auszahlung verweigern, bemühen wir uns zunächst um eine außergerichtliche Lösung. Oft lässt sich schon auf dem Verhandlungsweg eine gute Lösung finden. 
  • Im äußersten Fall erheben wir Klage in Ihrem Namen, um Ihre Ansprüche durchzusetzen. Wir haben viele Jahre Erfahrung in der gerichtlichen Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen. 
  • Natürlich beraten wir auch Erben oder Erbengemeinschaften und wehren unberechtigte Pflichtteilsforderungen ab. 
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