Der Pflichtteil bietet einige Chancen und Risiken. Lassen Sie sich von uns anwaltlich zum Pflichtteil beraten, um Ihre Interessen bestmöglich durchzusetzen. Wir unterstützen Sie bei der Geltendmachung oder Abwehr des Pflichtteilanspruchs.
- Was ist der erbrechtliche Pflichtteil?
- Durchsetzung des Pflichtteilsanspruchs
a. Wie setze ich den Anspruch durch?
b. Wie berechnet sich die Höhe des Anspruchs?
c. Mit welchen Anwaltskosten muss ich rechnen? - Kann ich den Anspruch umgehen?
- Schenkungen per Pflichtteilsergänzungsanspruch ausgleichen
- Warum TP Rechtsanwälte im Erbrecht?
1. Was ist der erbrechtliche Pflichtteil?
Der erbrechtliche Pflichtteilsanspruch soll nahe Angehörige wie Kinder, Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner davor schützen, im Erbfall leer auszugehen.
Diesen Personen steht selbst dann ein Anteil am Nachlass zu, wenn sie von der gesetzlichen Erbfolge durch Testament oder Erbvertrag ausgeschlossen wurden. Der Anteil beträgt die Hälfte des Betrags, den sie nach der gesetzlichen Erbfolge erhalten hätten.
Allerdings sieht das Gesetz auch bestimmte Ausnahmen und Einschränkungen für den Pflichtteilsanspruchs vor, wie beispielsweise die Enterbung wegen schweren vorsätzlichen Vergehens oder groben Undanks. Im Rahmen eines Berliner Testaments sollten Sie dem Pflichtteil besondere Aufmerksamkeit schenken. Je nach Fall können die Kinder beim Versterben des ersten Ehegatten den Pflichtteil geltend machen. Dem sollten Sie bei der Gestaltung Ihres Testaments vorbeugen.
2. Durchsetzung des Pflichtteilsanspruchs
Wir stehen Ihnen mit Erfahrung und Expertise zur Seite, wenn Sie als enterbter Angehöriger Ihren Anspruch auf den Pflichtteil durchsetzen möchten.
a. Wie setze ich den Anspruch durch?
Wir helfen Ihnen, den Pflichtteilsanspruch erfolgreich durchzusetzen. Folgende Schritte gilt es dabei besonders wichtig:
Folgende Personen können grundsätzlich den Pflichtteil verlangen:
- Die Kinder des Verstorbenen.
- Der/die Ehepartner/in.
- Die Eltern des Verstorbenen, sofern der Verstorbene keine eigenen Kinder hatte.
- Unter gewissen Umständen auch die Enkel und Urenkel des Verstorbenen – beispielsweise dann, wenn das Kind des Erblassers bereits verstorben ist.
Oft können Sie nicht wissen, wie groß das Vermögen des Verstorbenen im Detail war. Deshalb steht Ihnen grundsätzlich ein Anspruch aus Auskunft gegen die Erben zu. Ihnen muss also insbesondere mitgeteilt werden, wie groß das Vermögen ist. Nötigenfalls können Sie auf die Auskunft klagen.
Machen Sie Ihren Anspruch auf den Pflichtteil rechtzeitig geltend. Die gesetzliche Verjährungsfrist beträgt in der Regel drei Jahre ab dem Jahr, in dem der Pflichtteilsberechtigte von seinem Anspruch Kenntnis erlangt hat (maximal aber zehn Jahre ab dem Tod).
Ihr Angehöriger ist im Oktober 2022 verstorben. Sie wurden sofort benachrichtigt. Damit läuft ihre Frist zur Beanspruchung des Pflichtteils bis zum 31.12.2025.
Sie werden in dem gleichen Fall erst im Jahr 2023 über den Todesfall informiert. In diesem Fall endet die Frist zum 31.12.2026.
Sie sollten Ihren Pflichtteil unbedingt schriftlich einfordern, denn bei mündlicher Geltendmachung drohen Ihnen Schwierigkeiten bei der Beweisführung. Es ist wichtig, den Anspruch deutlich zu bezeichnen und alle relevanten Informationen, wie etwa den genauen Nachlasswert oder die Berechnung dessen, anzugeben.
b. Wie berechnet sich die Höhe des Anspruchs?
Die Höhe des Pflichtteilsanspruchs wird gemäß § 2303 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) berechnet. Danach beträgt der Pflichtteil grundsätzlich die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, den der Pflichtteilsberechtigte nach der gesetzlichen Erbfolge erhalten hätte, wenn er nicht enterbt worden wäre.
Die Berechnung des Wertes erfolgt in mehreren Schritten:
- Ermittlung des Nachlasswerts: Der Nachlasswert erfasst die Summe aller Werte, die sich zum Todeszeitpunkt im Vermögen des Verstorbenen befunden haben. Hierzu zählen unter anderem Bargeld, Wertpapiere, Immobilien, Fahrzeuge und persönliche Gegenstände wie Kunst oder Schmuck. Von diesem Wert werden Kosten für die Beerdigung und Verbindlichkeiten (z.B. offene Darlehensschulden gegenüber Banken) abgezogen.
- Ermittlung des gesetzlichen Erbteils: Der Nachlasswert wird dann auf Grundlage der Vorschriften im BGB, die die jeweiligen Erbteile der gesetzlichen Erben festlegen, auf die nahen Angehörigen des Erblassers verteilt. Hierbei wird der Pflichtteilsberechtigte so behandelt, als ob er nicht enterbt worden wäre.
- Berechnung des Pflichtteilsanspruchs: Von dem so ermittelten gesetzlichen Erbteil muss nun die Hälfte abgezogen werden. Der so berechnete Wert entspricht dem Pflichtteilsanspruch.
Bei der Wertberechnung ist außerdem zu beachten, dass auch gewisse Ausnahmen und Beschränkungen greifen können, die die Höhe des Pflichtteils beeinflussen. Das gilt etwa für Schenkungen zu Lebzeiten des Erblassers oder Pflichtteilsstrafklauseln im Testament.
c. Mit welchen Anwaltskosten muss ich rechnen?
Die Kosten für die anwaltliche Beratung und Tätigkeit sind immer davon abhängig, welchen Wert der Pflichtteil hat. Es kommt also nicht auf den höheren Wert des vollständigen Nachlasses an. Ferner ist es für die Berechnung unserer Gebühren maßgeblich, welche Art von Vermögen der Erblasser hatte und ob diesbezüglich Bewertungen von Sachwerten, z.B. Grundstücken etc. erforderlich sind.
Uns ist es wichtig, dass Sie vorab informiert sind. Bevor bei uns Kosten entstehen, informieren wir Sie über die zu erwartende Höhe oder die Art der Abrechnung.
Übrigens: Die Kosten der Bewertung von Sachwerten durch einen Sachverständigen sind aus der Erbmasse zu leisten.
3. Kann ich den Pflichtteil umgehen?
Trotz der gesetzlichen Verankerung in § 2303 BGB gibt es bestimmte Möglichkeiten, wie der Pflichtteil eingeschränkt oder umgangen werden kann:
- Schenkungen zu Lebzeiten: Der Erblasser kann Vermögen zu Lebzeiten verschenken, sodass es nicht mehr Teil seines Nachlasses ist und daher nicht in die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs einbezogen wird. Beachten Sie dabei jedoch, dass in bestimmten Fällen der Pflichtteilsergänzungsanspruch gemäß §§ 2325 ff. BGB geltend gemacht werden kann, um genau dies zu verhindern. Der enterbte Angehörige kann dann nach Ihrem Tod von den Erben Zahlungen verlangen, die die Schenkung ausgleichen.
- Güterstandsschaukel: Sofern Eheleute im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, gibt es außerdem die Möglichkeit, durch eine sogenannte „Güterstandsschaukel“ den erbrechtlichen Pflichtteil zu umgehen. Hierbei kann der Pflichtteilsanspruch durch Vermögensverschiebungen zu Lebzeiten zwischen den Ehepartnern gemindert werden.
4. Schenkungen per Pflichtteilsergänzungsanspruch ausgleichen
Wenn der Erblasser Schenkungen zu Lebzeiten vorgenommen hat, sollten Sie diese als Pflichtteilsberechtigter überprüfen lassen. Ihnen könnte der Pflichtteilsergänzungsanspruch nach §§ 2325 ff. BGB zugutekommen. Dieser gleicht aus, dass der Verstorbene vor seinem Tod große Teile seines Vermögens verschenkt hat, weil er so Ihren Pflichtteil verkleinern wollte. Sie können deshalb von den Erben oder ggf. sogar den Beschenkten Ausgleichszahlungen verlangen.
Bei der Berechnung des Anspruchs werden die Schenkungen, die der Erblasser zu Lebzeiten vollzogen hat, zum Nachlasswert hinzugerechnet. Dies gilt jedoch nur unter der Bedingung bestimmter Fristen und unter Berücksichtigung weiterer komplexer Vorschriften. Auch hierbei sollten Sie daher nicht eigenständig vorgehen, um Ihren Anspruch rechtssicher geltend zu machen.
5. Warum TP Rechtsanwälte im Erbrecht?
Wir nehmen uns Zeit, Ihre individuelle Situation zu verstehen und optimale Lösungen für Sie zu erarbeiten. Unser Rechtsanwalt Stefan M. Moericke hat langjährige praktische Erfahrung im Erbrecht – sowohl als rechtlicher Berater wie auch als Testamentsvollstrecker. Er kennt sich bestens mit den diesbezüglichen erbrechtlichen Bestimmungen aus.
- Wenn Sie Ihren Nachlass regeln möchten, besprechen wir detailliert Ihr Anliegen und bestimmen eine durchdachte und vorausschauende Regelung für Sie.
- Wir setzen uns dafür ein, dass Ihnen als Enterbtem unangenehme und endlose Auseinandersetzungen mit den Erben erspart bleiben. In den meisten Fällen ist ratsam, zu verhandeln, statt gleich vor Gericht zu ziehen. Wir finden auf professionellem Wege eine faire Lösung für Sie.
- Sollte eine außergerichtliche Einigung nicht zustande kommen, kommt es meist zur Auseinandersetzung vor Gericht. In einem solchen Fall ist die Unterstützung eines erfahrenen Anwalts für Erbrecht entscheidend, um Ihre Interessen vor Gericht erfolgsversprechend durchzusetzen.