Auszahlung und Auskunft: Wie Erben(gemeinschaften) auf ein Bankkonto zugreifen können

Artikel Bewerten
Rate this post

In fast jedem Erbfall spielen Bankguthaben eine Rolle. Gerade wenn mehrere Erben im Spiel sind, kann es mit einem Bankkonto im Nachlass kompliziert werden. Wir erklären, wann Erben auf ein Bankkonto zugreifen können und welche Besonderheiten dabei zu beachten sind. 

  1. Wer erbt das Bankkonto?
  2. Erbschein, Vollmacht oder Testament? So können Sie als Erbe auf das Bankkonto zugreifen 
  3. Wer darf für eine Erbengemeinschaft auf das Konto zugreifen?  
  4. Bankauskunft im Erbfall
  5. Achtung bei Vollmacht und Gemeinschaftskonto
  6. Wie greifen Erben auf ein Bankschließfach zu? 
  7. Fazit

1. Wer erbt das Bankkonto? 

Das Bankkonto samt Guthaben gehört wie die übrige Erbmasse zum Nachlass. Es geht also mit dem Tod des Verstorbenen (Erblasser) automatisch auf den Erben über. Wenn es mehrere Erben gibt, fällt das Guthaben zunächst der Erbengemeinschaft zu. Diese löst sich irgendwann auf, indem die Mitglieder den Nachlass unter sich aufteilen. Jeder erhält dann gleich viel vom Bankkonto, sollte der Erblasser keine abweichenden Regelungen getroffen haben.

Wer Erbe ist, ergibt sich aus dem Testament oder dem Erbvertrag. Hat der Erblasser zu Lebzeiten kein Testament erstellt und keinen Erbvertrag abgeschlossen, gilt die gesetzliche Erbfolge. 

Häufig werden Bankkonten als Vermächtnis für eine bestimmte Person hinterlassen. Das Guthaben fällt dann zwar zunächst den Erben zu; diese sind aber verpflichtet, das Geld an den Vermächtnisnehmer auszuzahlen. Dieser könnte zur Not gegen die Erben auf Auszahlung klagen. 

2. Erbschein, Vollmacht oder Testament? So können Sie als Erbe auf das Bankkonto zugreifen 

Will der Erbe auf das hinterlassene Bankkonto zugreifen, muss er zunächst einmal seine Erbenstellung nachweisen. 

Viele gehen davon aus, dass hier nur ein Erbschein Abhilfe schaffen könne. Der Erbschein ist eine öffentliche Urkunde des Nachlassgerichts, aus der hervorgeht, wer zu den Erben gehört und wie hoch der jeweilige Erbteil ist. Der Erbschein macht Sie zwar nicht zum Erben, seine Vorlage kann aber als belastbarer Nachweis dienen. Die Beantragung eines Erbscheins kostet Geld und vor allem Zeit. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Wert des Nachlasses. Außerdem müssen Sie eine eidesstattliche Versicherung abgeben. 

Sie sollten daher nur dann einen Erbschein beantragen, wenn dies wirklich notwendig ist. Das hängt unter anderem davon ab, wem gegenüber Sie Ihre Erbenstellung nachweisen müssen. Manchmal wird gar kein Nachweis verlangt oder eine Sterbeurkunde reicht als Nachweis aus.

Bei wichtigen Vermögenspositionen wie Bankkonten können Banken in ihren AGB eine erbrechtliche Legitimation verlangen. Neben dem Erbschein gibt es folgende Alternativen, durch die sich der Erbe legitimieren kann: 

  • Die Vorlage einer Ausfertigung des Testaments (privatschriftlich oder öffentlich)
  • Eine beglaubigte Abschrift des Testaments zusammen mit der gerichtlichen Eröffnungsniederschrift

Die Bank ist allerdings nicht an diese Form gebunden. Bei Unstimmigkeiten oder Zweifeln kann sie auch einen Erbschein verlangen. 

Aber Vorsicht: Die Bank darf nicht auf einen Erbschein bestehen, wenn Sie Ihre Erbenstellung z.B. durch ein eröffnetes öffentliches Testament nachweisen. Sie könnten sonst ggf. sogar die Kosten für den Erbschein von der Bank ersetzt verlangen.

Wenn der Erblasser Ihnen zu Lebzeiten eine Vollmacht erteilt hat, haben Sie Glück. In diesem Fall spielt die Erbenstellung keine Rolle mehr. Der Bevollmächtigte kann auch ohne Erbschein über das Konto verfügen. Aber: Die Vollmacht muss über den Tod des Erblassers hinaus wirksam und darf nicht widerrufen worden sein. Das ist aber der Regelfall. 

3. Wer darf für eine Erbengemeinschaft auf das Konto zugreifen?  

Bei einer Erbengemeinschaft fällt der Nachlass mehreren Erben gemeinsam zu. Den einzelnen Miterben steht zwar das Erbe anteilig zu, allerdings können sie nicht einfach ihren jeweiligen Anteil verlangen. Bis zur sog. Auseinandersetzung, bei der die Miterben das gemeinschaftliche Vermögen durch Vertrag untereinander verteilen, kann die Erbengemeinschaft nur gemeinschaftlich und übereinstimmend über das Konto verfügen.  

Das heißt in der Praxis: Sie müssen alle unterschreiben. Alternativ können Sie einen Erben für alle bevollmächtigen. Viele Banken bieten dafür Formulare an. Online-Überweisungen können die nicht einbezogenen Miterben grundsätzlich rückabwickeln lassen.

Sie können allein lediglich die Auseinandersetzung verlangen und durchsetzen. Aber Achtung: Arbeiten Sie hier gegen Ihre Miterben, zieht sich dieses komplexe Verfahren meistens in die Länge. Hier sollten Sie also eher auf eine gütliche Verhandlung mit den Miterben setzen. Die Auflösung einer miteinander kooperierenden Erbengemeinschaft gelingt schneller.

Achtung: Wenn der Erblasser die Testamentsvollstreckung angeordnet hat, darf grundsätzlich nur der Testamentsvollstrecker auf das Konto zugreifen!

4. Bankauskunft im Erbfall

Als Erbe haben Sie ein umfassendes Auskunftsrecht gegenüber der Bank. Da die Erben mit dem Tod des Erblassers in dessen Rechte und Pflichten eintreten, kann sich die Bank nicht auf das Bankgeheimnis berufen. Neben einer Standardauskunft wie dem Kontostand muss die Bank auch über Kontobewegungen in der Vergangenheit Auskunft geben. 

Gegenstand der Auskunftspflicht sind 

  • bestehende sowie aufgelöste und beendete Geschäftsverbindungen (z.B.  Giro-, Spar-, Darlehens- und Wertpapierkonten),
  • ein (ehemaliges) Bankschließfach,
  • die Kontosalden und Werte von Wertpapierdepots zum Todeszeitpunkt,
  • laufende Daueraufträge,
  • vom Erblasser erteilte Vollmachten,
  • bestehende Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall sowie  
  • Bürgschaftsverpflichtungen.

Aber Achtung: Die Auskunftspflicht der Bank gegenüber den Erben geht nicht so weit, dass die Bank die Erben von sich aus über Kontobewegungen informieren muss. Das bedeutet: Verfügt ein bevollmächtigter Dritter nach dem Tod des Erblassers über das Bankguthaben, muss die Bank nicht bei den Erben nachfragen. Mehr dazu im nächsten Abschnitt.

Hinweis: Bei einer Erbengemeinschaft kann auch der einzelne Miterbe allein den gemeinschaftlichen Auskunftsanspruch geltend machen – allerdings nur zugunsten aller Mitglieder der Erbengemeinschaft. Die Bank wird also alle Miterben informieren, wenn nicht einer als deren Bevollmächtigter auftritt.

Enterbte Pflichtteilsberechtigte haben keinen eigenen Auskunftsanspruch gegen die Bank. Sie müssen sich an den oder die Erben wenden, um über den Umfang des Nachlasses und des Bankguthabens zu erfahren.

5. Achtung bei Vollmacht und Gemeinschaftskonto 

Häufig hat neben dem Verstorbenen auch noch ein Verwandter oder Vertrauter Zugriff auf das Bankkonto. Diese Kontovollmacht bleibt auch über den Tod des Kontoinhabers hinaus bestehen – es sei denn, der Verstorbene hat als Vollmachtgeber etwas anderes bestimmt. Der Bevollmächtigte kann im Regelfall also auch nach dem Tod noch Überweisungen tätigen etc. Innerhalb der Erbauseinandersetzung ist er in der Regel aber nicht zur Kontenumschreibung und -auflösung berechtigt (BGH, NJW-RR 2009, 979). 

Wichtig: Um zu verhindern, dass der Bevollmächtigte des hinterlassenen Kontos Überweisungen und andere Verfügungen vornimmt, kann der Erbe die Vollmacht rechtzeitig widerrufen. Da der Erbe mit dem Tod des Erblassers unmittelbar in dessen Rechte und Pflichten eintritt, steht ihm dieses Widerrufsrecht auch zu.

Ähnlich verhält es sich bei Gemeinschaftskonten. Ehepartner, Lebensgefährten und Wohngemeinschaften entscheiden sich häufig für ein gemeinsames Konto, bei dem jeder Partner allein verfügungsberechtigt ist – ein sog. Oder-Konto. Jeder Kontoinhaber kann ohne Zustimmung des anderen über das Guthaben verfügen.

Daran ändert sich auch nach dem Tod eines Kontoinhabers nichts: Der überlebende Kontoinhaber behält sein Zugriffsrecht über das Konto. An die Stelle des Verstorbenen treten dessen Erben. Sie können nun auch ohne Zustimmung des Mitinhabers über das Konto verfügen. 

Alle sind an die Beschränkungen gebunden, die einst auch zwischen dem Erblasser und dem anderen Kontoinhaber galten (grundsätzlich steht jedem die Hälfte des Kontos zu; allerdings kommt es stark auf den Einzelfall an). Bucht jemand mehr ab, als ihm zusteht, ist er den anderen zum Ausgleich verpflichtet.  

Wichtiger Tipp: Jeder Erbe des verstorbenen Kontoinhabers kann die Einzelverfügungsberechtigung anderer Kontoinhaber jederzeit gegenüber der Bank widerrufen. Der andere Kontoinhaber darf dann nur noch mit Zustimmung des Erben überweisen, abbuchen und ähnliches.  Widerruft nur ein Miterbe, benötigen die anderen Kontoinhaber bzw. Erben für jede Verfügung über das Konto seine Zustimmung. Widerrufen alle Miterben die Einzelverfügungsbefugnis, können sie nur noch gemeinschaftlich über Bankgeschäfte entscheiden.

6. Wie greifen Erben auf ein Bankschließfach zu?

Um auf ein hinterlassenes Bankschließfach zuzugreifen, müssen die Erben ihre Erbstellung durch einen Erbschein oder ein Testament mit Eröffnungsprotokoll nachweisen. Einfacher ist es, wenn Sie bereits im Besitz des Schließfachschlüssels sind. Dann kann der Erbe auf das Bankschließfach zugreifen, ohne dass die verwaltende Bank involviert ist. 

Eine Erbengemeinschaft muss auch beim Bankschließfach beachten, dass sie bis zur Auseinandersetzung nur gemeinsam über den Inhalt des Schließfachs verfügen darf. Ein einzelner Erbe darf also nicht ohne das Einverständnis der anderen auf das Fach zugreifen.  

Aber Vorsicht: Hat einer der Erben den Schlüssel oder eine passende Vollmacht, kann er ohne Wissen der anderen Miterben etwas entnehmen oder verändern. Die Bank kennt den Inhalt des Schließfachs nicht. Es empfiehlt sich daher, den Inhalt im Erbfall sofort zu dokumentieren.

7. Fazit

  • Das Bankkonto gehört zum Nachlass und geht automatisch mit dem Tod des Erblassers auf die Erben über. 
  • Möchte ein Erbe auf das Bankkonto zugreifen, muss er z.B. durch Vorlage des Testaments seine Erbenstellung nachweisen. Ggf. darf die Bank auch die Vorlage des Erbscheins verlangen.
  • Eine Erbengemeinschaft kann bis zu Auseinandersetzung nur gemeinschaftlich und übereinstimmend auf das Bankkonto zugreifen.
  • Erben haben ein umfassendes Auskunftsrecht gegenüber der Bank.
  • Um zu verhindern, dass der Bevollmächtigte oder ein Mitinhaber des Kontos Verfügungen vornehmen, muss der Erbe die Berechtigung widerrufen.
  • Wer auf ein Bankschließfach zugreifen will, muss ebenfalls die Erbenstellung beweisen oder benötigt den Schlüssel. In der Erbgengemeinschaft müssen die anderen Miterben zustimmen. 
Rate this post