BGH, Urteil vom 23.11.2010 – VI ZR 244/09
Werden gewerbsmäßig Gelder angenommen, die als unbedingt rückzahlbar sind und es sich um Gelder des Publikums (Anleger) handelt, handelt es sich um erlaubnispflichtige Einlagengeschäfte, unabhängig davon für welchen Zweck diese Gelder verwendet werden.
Liegt eine solche Erlaubnis nicht vor, macht sich das Unternehmen grds. schadensersatzpflichtig gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 32 Abs. 1 KWG.