Die Betriebskostenabrechnung hat der Vermieter grundsätzlich binnen Jahresfrist vorzunehmen – auch dann, wenn die Genehmigung der Wohnungseigentümergemeinschaft noch nicht vorliegt. So entschied nun der Bundesgerichtshof (BGH).
Tilemann & Petermann Rechtsanwälte
Erfolg der Recht gibt
Die Betriebskostenabrechnung hat der Vermieter grundsätzlich binnen Jahresfrist vorzunehmen – auch dann, wenn die Genehmigung der Wohnungseigentümergemeinschaft noch nicht vorliegt. So entschied nun der Bundesgerichtshof (BGH).