BFH, Urteil vom 23.11.2011 – II R 33/ 10
Die Zahlung eines Ehegatten auf ein Gemeinschaftskonto (sog. Oder-Konto) beider Ehegatten kann eine Zuwendung im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG an den anderen Ehegatten sein. Eine Bereicherung des anderen Ehegatten liegt jedoch nur vor, wenn und soweit diese im Ver-hältnis zum einzahlenden Ehegatten tatsächlich und rechtlich frei über das eingezahlte Guthaben verfügen kann und die Zuwendung unentgeltlich ist.
Während einer intakten Ehe scheidet allerdings in der Regel eine Ausgleichspflicht aus, weil sich aus ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarungen, Zweck und Handhabungen des Kontos oder Vorschriften über die eheliche Lebensgemeinschaft ergibt, dass im Sinne von § 430 BGB „ein anders bestimmt ist“ (vgl. BGH, Urteil vom 29.11.1989 IVb ZR 4 / 89). Anderenfalls ist es maßgeblich, wie die Eheleute das Oder-Konto tatsächlich handhaben und hier insbesondere, wie sie die Mittel verwenden, die sie nicht für die laufende Lebensführung benötigen.
Alleine eine Einzahlung auf dem Oder – Konto durch einen Ehegatten ist kein ausreichender Anhaltspunkt dafür, dass der nicht einzahlende Ehegatte zur Hälfte an dem eingezahltem Betrag beteiligt sein sollte.