Arbeitgeber zahlt nicht nach Kündigung – so gehen Sie vor 

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Auch nach einer Kündigung muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer grundsätzlich das bereits erarbeitete Gehalt zahlen. Wir zeigen Ihnen, welche Zahlungen Ihnen zustehen und wie Sie diese geltend machen.

  1. Wie reagieren, wenn der Arbeitgeber nach der Kündigung nicht zahlt?
  2. Was gilt, wenn ich ohnehin gegen die Kündigung klage?
  3. Wie viel Zeit habe ich, um mein Gehalt einzufordern?
  4. Was muss der Arbeitgeber nach der Kündigung noch zahlen?
  5. Fazit 

1. Wie reagieren, wenn der Arbeitgeber nach der Kündigung nicht zahlt?

Leistet der Arbeitgeber nach der Kündigung nicht alle offenen Zahlungen, müssen Sie schnell reagieren. Regelmäßig gelten kurze Ausschlussfristen, innerhalb derer Arbeitnehmer ihre Ansprüche geltend machen müssen. Bleiben Sie untätig, muss der Arbeitgeber eventuell auch nicht mehr zahlen.

Arbeitnehmer sollten im Kündigungsfall daher ihr Konto regelmäßig überprüfen, um fehlende Zahlungen rechtzeitig zu bemerken.

Grundsätzlich können Sie den Arbeitgeber dann zunächst zur Zahlung auffordern. Gegebenenfalls lag lediglich ein Fehler in der Buchhaltung vor (z.B. bei einvernehmlicher Beendigung des Arbeitsverhältnisses). Die Regel ist das aber nicht. 

In jedem Fall sollten Sie den Arbeitgeber umgehend schriftlich zur Zahlung auffordern.  Dies erfordert ein ausgedrucktes Schreiben, das Sie persönlich signieren. Nur so werden Sie den Anforderungen der meisten Arbeitsverträge gerecht (Ausschlussfristen). Verschicken Sie bloß eine E-Mail o.ä. und verstreicht die Ausschlussfrist, muss der Arbeitgeber grundsätzlich nicht mehr zahlen. 

Wesentliche Inhalte, die im Schreiben genannt werden sollten: 

  • Der Grund Ihrer Forderung (Offenes Gehalt, Überstundenvergütung, Urlaubsabgeltung etc.)
  • Die Höhe Ihrer Forderung
  • Details zum Entstehen der Forderung (z.B.  Zeitpunkt und Anordnung der jeweiligen Überstunden)
  • Nach Möglichkeit: Belege für Ihre Forderung
  • Eine deutliche Zahlungsaufforderung

Sinnvoll ist es auch, die Zahlungsaufforderung gleich als Mahnung zu formulieren. Regelmäßig werden Zahlungsansprüche spätestens mit der Kündigung fällig. Das heißt, der Arbeitgeber ist zur Zahlung bereits verpflichtet. Zahlt er nicht, kann er in Schuldnerverzug geraten. Dann stehen Ihnen Zinsen und Ersatz weiterer Verzugskosten zu. Insbesondere können Sie im Verzug die Kosten Ihres Rechtsanwalts in Rechnung stellen. Der Verzug tritt aber erst ein, wenn Sie den Arbeitgeber mahnen.

Der Arbeitgeber weiß dies natürlich. Daher wird er auf eine Mahnung eher reagieren als auf eine telefonische Nachfrage oder eine formlose E-Mail.

Zahlt der Arbeitgeber auch auf Ihre Mahnung hin nicht, können wir ein Mahnverfahren für Sie einleiten. In dessen Verlauf kann es zum Gerichtsprozess kommen. Arbeitgeber versuchen, solche Verfahren zu vermeiden. Häufig genügt daher bereits ein anwaltliches Schreiben, in dem wir zur Zahlung auffordern. 

2. Was gilt, wenn ich ohnehin gegen die Kündigung klage?

Wollen Sie gegen die Kündigung selbst vorgehen, weil Sie diese für unwirksam halten, müssen Sie innerhalb von drei Wochen nach Zugang des Entlassungsschreibens Kündigungsschutzklage erheben. 

Einer eigenständigen Zahlungsklage bedarf es dann nicht mehr. Sie müssen lediglich im Rahmen der Kündigungsschutzklage einen Antrag auf Verurteilung zur Zahlung der offenen Beträge stellen. Dies übernehmen wir für Sie.

3. Wie viel Zeit habe ich, um mein Gehalt einzufordern?

Grundsätzlich können Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb von drei Jahren ab Ende des Jahres, in dem sie entstanden sind, geltend gemacht werden. 

Beispiel: Sie werden zum 31.03.2022 entlassen. Ihre Ansprüche auf Zahlung der Urlaubsabgeltung verjähren mit Ablauf des 31.12.2025. Steht Ihnen hingegen noch Überstundenvergütung aus 2021 zu, verjährt dieser Lohnanspruch bereits Ende 2024.

Vorsicht: Praktisch deutlich relevanter sind die vertraglichen Ausschlussfristen, wonach Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag nach einer Kündigung deutlich früher versperrt sind. Diese Ausschlussfristen sind grundsätzlich zulässig, dürfen aber nicht zu kurz ausfallen. Ausschlussfristen unter drei Monaten sind in der Regel unwirksam. Sie werden auch nicht automatisch auf eine angemessene Dauer verlängert. In solchen Fällen kommt also doch ausnahmsweise die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren zum Tragen. 

Verstreicht jedoch eine wirksame Ausschlussfrist, kann der Arbeitgeber einen Großteil der Zahlung verweigern. Bestimmte Zahlungen, wie z.B. den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn (§ 3 MiLoG), muss der Arbeitgeber Ihnen jedoch auch bei verstrichener Frist noch zahlen. Auch wenn Sie zu spät reagiert haben, sollten Sie daher vorsichtshalber Ihre Ansprüche von uns prüfen lassen.

4. Was muss der Arbeitgeber nach Kündigung noch zahlen?

Da die Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht rückwirkend beseitigen kann, muss Ihnen der Arbeitgeber grundsätzlich alle bis zur Vertragsbeendigung entstandenen Ansprüche vergüten.

Arbeitslohn

Dazu zählt zunächst jeder offene Arbeitslohn. Auf den Zeitpunkt der Auszahlung kommt es dabei nicht an. Sie haben bereits mit getaner Arbeit einen Anspruch auf den Lohn. Dieser wird in der Regel zwar erst am Monatsende oder zu Beginn des Folgemonats fällig, auf den Anspruch selbst wirkt sich dies aber nicht aus. Der Arbeitgeber ist Ihnen also auch dann zur Zahlung verpflichtet, wenn der Lohn eigentlich erst nach der Kündigung ausgezahlt würde.

Beispiel: A wird zum 31.12. gekündigt. Sein Gehalt wurde ihm bisher immer am dritten Werktag des Folgemonats gezahlt, das nächste Mal theoretisch also erst am 3.1. Da A im Dezember gearbeitet hat, kann er die Zahlung auch weiterhin verlangen. Auf den üblichen Zeitpunkt der Zahlung kommt es nicht an.

Abwandlung: Hätte A selbst bereits zum 15.12. gekündigt, stünde ihm das Gehalt für Dezember anteilig zu.

Resturlaub

Neben dem Arbeitslohn steht Ihnen auch offener Resturlaub zu. Dieser soll nach Vorstellung des Gesetzgebers grundsätzlich noch im laufenden Arbeitsverhältnis genutzt werden. Dazu bietet sich der Zeitraum der Kündigungsfrist auch häufig an. 

Verbleiben am Ende des Vertrages allerdings noch Urlaubstage, ist der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, diesen Urlaub in Geld auszubezahlen (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Die Höhe der Abgeltung richtet sich nach dem durchschnittlichen Bruttoarbeitsverdienst der letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn. Überstunden bleiben dabei jedoch außer Betracht.

Relevante Formel bei einer 5-Tage-Arbeitswoche:

(Kumulierter Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen / 65 Arbeitstage) x Anzahl der offenen Urlaubstage

Achtung: Im Arbeits- oder Tarifvertrag kann geregelt sein, dass vertraglicher Mehrurlaub mit Ausspruch der Kündigung automatisch entfällt. Bei einer Fünf-Tage-Woche betrifft dies alle Urlaubstage, die über die Anzahl von 20 hinausgehen. Der gesetzliche Mindesturlaub von 20 Tagen (bei einer Fünf-Tage-Woche) kann Ihnen durch solche Klauseln nicht genommen werden. Haben Sie im Jahresverlauf einzelne Urlaubstage genommen, gehen diese vorrangig auf das Konto des gesetzlichen Mindesturlaubs. 

Überstundenvergütung

Komplizierter verhält es sich mit Überstunden. Ob Überstunden überhaupt zu vergüten sind, hängt maßgeblich vom Arbeitsvertrag ab. Viele Arbeitsverträge sehen eine Überstundenvergütung erst gar nicht vor. Häufig sind dann Klauseln wie „Überstunden sind mit der Vergütung abgegolten“ im Arbeitsvertrag zu finden. In dem Fall sollten Sie überprüfen lassen, ob diese Regelung wirksam ist. Oft ist dies nicht der Fall. Ausnahmen gelten z.B. für Führungskräfte oder bei einer ausdrücklichen Limitierung („Zehn Überstunden sind abgegolten“).

Überstunden werden außerdem häufig abgefeiert. Auch dies ist regelmäßig im Arbeits- oder Tarifvertrag festgelegt. Auch nach einer Kündigung sind Überstunden dann primär abzufeiern. Die Entscheidung darüber liegt grundsätzlich beim Arbeitgeber. Können Sie in der verbleibenden Zeit jedoch nicht alle Überstunden abfeiern, muss Ihnen der Arbeitgeber auch diese ausbezahlen. 

Besteht ein Arbeitszeitkonto und sind auf diesem noch Minusstunden verbucht, sind wiederum Sie häufig verpflichtet, das Minus auszugleichen.

Lohn bei noch streitiger Kündigung

Gehen Sie gegen die Kündigung vor, können Sie gegebenenfalls auch noch Arbeitslohn nach Ablauf der Kündigungsfrist geltend machen. Dieser steht Ihnen aber nur zu, wenn der Arbeitgeber im Annahmeverzug ist („Annahmeverzugslohn“). Dazu kommt es wie folgt: 

Sie erheben Klage gegen Ihre Entlassung, das Gericht wird aber erst nach einigen Monaten zu einer Entscheidung kommen. In der Zwischenzeit läuft Ihre Kündigungsfrist ab und Sie müssen den Betrieb (vorerst) verlassen. Entscheidet nun das Gericht, dass Ihre Kündigung unwirksam war, muss der Arbeitgeber Sie grundsätzlich für die gesamte Verfahrensdauer nachbezahlen – obwohl Sie nicht gearbeitet haben! In der Zwischenzeit erhaltene Sozialleistungen oder andere Verdienste werden Ihnen allerdings angerechnet. 

Hat der Betriebsrat Ihrer Kündigung widersprochen oder haben Sie in der ersten Gerichtsinstanz gewonnen, sind Sie sogar im Betrieb zu halten und von Beginn an weiterzubezahlen. 

Abfindung

Für Arbeitnehmer spielt auch die Abfindung meist eine wesentliche Rolle. Gesetzlichen Anspruch haben Sie darauf in der Regel aber nicht. In den meisten Fällen lässt sich eine Abfindung trotzdem aushandeln. 

Dazu sollten Sie gegen eine arbeitgeberseitige Kündigung gerichtlich vorgehen. Da der Arbeitgeber an einem Prozess kein Interesse hat, ist er regelmäßig zu einer Abfindungszahlung bereit. Kommt eine Einigung einmal zustande, muss der Arbeitgeber die Abfindung auch zahlen. 

Achtung: Befindet sich der Arbeitgeber in einer Krise, sollten Sie besonders schnell handeln. Andernfalls droht, dass der Arbeitgeber in die Insolvenz rutscht und Ihre Ansprüche nicht mehr durchsetzbar sind.

5. Fazit

  • Arbeitgeber sind auch nach Vertragsbeendigung zur Zahlung offener Ansprüche verpflichtet. 
  • Arbeitnehmer können unbezahlten Lohn, offene Überstunden und Resturlaub regelmäßig in Geld verlangen. 
  • Ansprüche müssen schnell und schriftlich geltend gemacht werden. Kurze Ausschlussfristen können sonst Ihre Ansprüche vernichten.
  • Arbeitgeber sollten mit Hilfe eines Mahnschreibens zur Zahlung aufgefordert werden. Gerät der Arbeitgeber in Verzug, können Sie Verzugszinsen und weitere Kosten geltend machen. Auch die Rechtsanwaltskosten sind nach (!) Eintritt des Verzugs vom Arbeitgeber zu zahlen.
  • Gehen Sie mit einer Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung vor, können Sie die Zahlungsansprüche auch mit dieser geltend machen.
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