Vertrag zwischen
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als „Gesellschaft“
und
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als „Mitarbeiter“
§ 1 Dienstwagen
(1) Die Gesellschaft überlässt ihr Kraftfahrzeug der Marke …………………………, mit dem amtlichen Kennzeichen …………….., der Fahrgestellnummer…………………………, dem Mitarbeiter zur Benutzung.
Die Gesellschaft ist berechtigt, das Fahrzeug durch ein gleichwertiges Modell zu ersetzen. In diesem Fall gilt dieser Vertrag entsprechend.
(2) Das Kraftfahrzeug darf ausschließlich von dem Mitarbeiter gefahren werden sowie in Ausnahmesituationen, die dies erfordern, von dem mit ihr in häuslicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten.
Der Mitarbeiter ist verpflichtet, den Dienstwagen während der Dienstzeit bei Bedarf auch anderen Mitarbeitern der Gesellschaft oder ihrer Tochtergesellschaften für Dienstfahrten zur Verfügung zu stellen, wenn er den Dienstwagen selbst nicht benötigt. In diesen Fällen hat eine förmliche Übergabe zu erfolgen, damit im Falle von Beschädigungen die Haftungsfrage aufklärbar ist.
§ 2 Nutzungsumfang
(1) Der Dienstwagen wird zur dienstlichen und privaten Nutzung zur Verfügung gestellt. Privatfahrten in das Ausland müssen in jedem Einzelfall vorher schriftlich von der Gesellschaft genehmigt werden.
(2) Der Mitarbeiter hat alle sich aus dem Betrieb und der Haltung des Dienstwagens ergebenden gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen. Dies gilt insbesondere für die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes (StVG), der Straßenverkehrsordnung (StVO) und der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO). Diese Verpflichtungen des Mitarbeitersbestehen auch unmittelbar gegenüber der Gesellschaft.
(3) Bei der Nutzung des Dienstwagens hat der Mitarbeiter den Fahrzeugschein und bei Auslandsfahrten auch die grüne Versicherungskarte mitzuführen.
(4) Unfälle, Verluste und Beschädigungen des Kraftfahrzeugs hat der Mitarbeiter unverzüglich der Gesellschaft zu melden. Reparaturen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gesellschaft.
(5) Dem Mitarbeiter ist die Mitnahme Dritter in dem Fahrzeug nicht gestattet, es sei denn, dass hierfür ein geschäftliches Interesse besteht. In häuslicher Gemeinschaft lebende Familienangehörige oder Lebenspartner dürfen mitgenommen werden, sofern sie jeweils eine Haftungsausschlusserklärung zu Gunsten der Gesellschaft unterzeichnen. Dritten darf die Führung des Fahrzeuges nur im Umfang von § 1 Abs. 2 überlassen werden.
§ 3 Übernahme
(1) Bei der Übernahme des Dienstwagens werden dem Mitarbeiter Fahrzeugschein, Fahrzeugschlüssel, Verbandskasten und Warndreieck ausgehändigt. Zubehör des Dienstwagens sind außerdem vier Sommer- und vier Winterreifen.
(2) Bei der Übernahme des Dienstwagens wird ein Übergabeprotokoll erstellt. Hierin werden etwaige Mängel oder Beschädigungen des Dienstwagens, die Vollständigkeit der vorgesehenen Ausstattung, der Kilometerstand sowie die Übergabe der Fahrzeugschlüssel, einer Tankkarte und des Fahrzeugscheins festgehalten. Der Mitarbeiter erhält eine Kopie des Übergabeprotokolls.
§ 4 Fahrerlaubnis/Fahrtenbuch
(1) Vor Übernahme des Dienstwagens hat der Mitarbeiterder Gesellschaft seinenFührerschein vorzulegen. Auch zu einem späteren Zeitpunkt ist der Mitarbeiterverpflichtet, der Gesellschaft den Führerschein auf Verlangen vorzulegen. Bei der Nutzung des Dienstwagens hat der MitarbeiterFahrzeug- und Führerschein mitzuführen.
(2) Sollte der Führerschein in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt, die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen eines Kraftfahrzeugs verboten werden, so ist die Gesellschaft unverzüglich hiervon zu unterrichten. Die Benutzung des Dienstwagens ist unverzüglich einzustellen.
(3) Die Gesellschaft behält sich das Recht vor, dem Mitarbeiterdie Führung eines Fahrtenbuches aufzuerlegen.
§ 5 Instandhaltung
(1) Der Mitarbeiterhat für eine ordnungsgemäße Pflege und Wartung des Dienstwagens zu sorgen. Dazu gehören u. a. Wagenwäsche sowie Prüfung des Ölstands, der Batterie und der Bereifung.
(2) Der Mitarbeiterhat die im Kundendienst-Scheckheft vorgesehenen Inspektionen sowie die Fälligkeit zur Vorführung zur Haupt- und Abgasuntersuchung zu beachten. Erhat den Dienstwagen hierzu rechtzeitig in einer Vertragswerkstatt vorzuführen. Die Gesellschaft kann die aufzusuchende Vertragswerkstatt festlegen.
(3) Notwendige Reparaturen hat der Mitarbeiterunverzüglich ausführen zu lassen. Die Gesellschaft kann die aufzusuchende Vertragswerkstatt festlegen. Reparaturen, deren Kosten sich voraussichtlich auf mehr als € 150 (in Worten: Euro einhundertfünfzig) belaufen, sind der Gesellschaft unverzüglich anzuzeigen. Die Gesellschaft entscheidet dann über das weitere Vorgehen.
(4) Aufwendungen aus Verwarnungs-, Ordnungs- und Bußgeldern trägtder Mitarbeiter. Dies gilt insbesondere bei Verstößen gegen die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes (StVG), der Straßenverkehrsordnung (StVO) und der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO). Diese Pflichten bestehen auch unmittelbar gegenüber dem Arbeitgeber.
§ 7 Kosten/Versicherung
(1) Die Kosten des Betriebs, der Pflege, der Wartung und der Reparaturen sowie die Kfz-Steuer trägt die Gesellschaft.
(2) Die Gesellschaft trägt die Kosten des Betriebes sowie für Reparaturen und Wartung des Fahrzeugs. Sie unterhält die Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von Euro 100 Mio. € und einer Vollkaskoversicherungmit einer Selbstbeteiligung von Euro 300,00 pro Schadensfall.
§ 8 Schäden
(1) Der Mitarbeiterhaftet bei Beschädigung oder Verlust des Dienstwagens im Rahmen der dienstlichen Nutzung, wenn der Schaden von ihmvorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde in voller Höhe. Bei mittlerer Fahrlässigkeit haftet der Mitarbeiteranteilig je nach den Umständen des Einzelfalles.
(2) Für Schäden im Rahmen privater Nutzung oder der Benutzung des Dienstwagens durch Dritte haftet der Mitarbeiterunabhängig vom Verschuldungsgrad in voller Höhe.
(3) Für Schäden oder Wertminderung, die durch Verstoß gegen § 2 Abs. 1, § 2 Abs. 3 sowie § 2 Abs. 5 entstehen, haftet der Mitarbeiterfür jedes Verschulden uneingeschränkt.
(4) Ersetzt eine Versicherung den Schaden und nimmt nicht Rückgriff gegen die Gesellschaft, haftet der Mitarbeiterbeschränkt. Erhat in diesem Fall lediglich den Schaden durch Verlust des Schadenfreiheitsrabatts und bei einer Kaskoversicherung die Selbstbeteiligung zu erstatten.
(5) Wenn die Gesellschaft im Zusammenhang mit der Nutzung des Dienstwagens von Dritten in Anspruch genommen wird, haftet der Mitarbeiterder Gesellschaft entsprechend den in Abs. (1) bis (3) genannten Grundsätzen.
(6) Unfälle hat der Mitarbeiterder Gesellschaft unverzüglich schriftlich zu melden.
(7) Der Mitarbeiter stellt im Rahmen seiner Haftung nach den Absätzen 1 bis 3 die Gesellschaft von allen Haftpflichtansprüchen Dritter frei, soweit diese nicht durch die Haftpflichtversicherung gedeckt sind.
§ 9 Herausgabe/Widerruf der Nutzung
(1) Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Mitarbeiterden Dienstwagen samt Zubehör spätestens am Sitz der Gesellschaft zurückzugeben.
(2) Die Gesellschaft ist berechtigt, das Recht zur privaten Nutzung des Dienstwagens nach den vorstehenden Regelungen für die Zukunft aus sachlichen Gründen, insbesondere in der Person des Mitarbeitersliegender Gründe, der Leistung oder des Verhaltens des Mitarbeiters, auch schon früher zu widerrufen und die Herausgabe des Dienstwagens zu verlangen, sofern dies dem Mitarbeiterzumutbar ist. Die Rückgabepflicht gilt nur, sofern der geldwerte Vorteil des Dienstwagens weniger als 25% der Gesamtvergütung des Mitarbeiters ausmacht.
(3) Ein sachlicher Grund im Sinne von Abs. (2) liegt insbesondere vor bei
- Freistellungdes Mitarbeitersvon der Verpflichtung zur Arbeitsleistung,
- Wegfall tatsächlicher Arbeitsleitung (z.B. bei Krankheit, Sonderurlaub o. Ä.) nach Ablauf etwaiger Entgelt(fort)zahlungszeiträume,
- Ruhen des Arbeitsverhältnisses (z.B. wegen Elternzeit, Wehr- oder Ersatzdienst o. Ä.)
- Inverwahrungnahme, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins, Entzug der Fahrerlaubnis oder Verbot zum Führen eines Kraftfahrzeugs,
- Änderung der Arbeitsaufgabe, wenn die Überlassung des Dienstwagens im Zusammenhang mit der Arbeitsaufgabe stand,
- einem groben oder mehrmaligen Verstoß des Mitarbeitersgegen die Vorschriften dieser Vereinbarung,
- Durchführung von Wartungs- und Reparaturarbeiten oder Ersatzbeschaffung.
(4) Im Fall des Widerrufs gemäß vorstehendem Abs. (2) und (3) ist der Mitarbeiterzur unverzüglichen Herausgabe des Dienstwagens samt Zubehör am Sitz der Gesellschaft verpflichtet. Hilfsweise gilt eine angemessene Frist für die Herausgabe, die hier mit einer Woche angenommen wird. Ein Anspruch auf Entschädigung für die entgangene private Nutzungsmöglichkeit besteht nicht.
(5) Ein etwaiges Zurückbehaltungsrecht steht dem Mitarbeiterfür den Fall des Widerrufs gemäß vorstehendem Abs. (2) und (3) nicht zu.
(6) Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses- insbesondere durch ordentliche oder außerordentliche Kündigung, Aufhebung, Ablauf der Befristung, Anfechtung oder gerichtliche Entscheidung – ist der Mitarbeiter verpflichtet, das Fahrzeug spätestens zum Beendigungsdatum an den Arbeitgeber zurückzugeben. Dies gilt auch dann, wenn bezüglich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Rechtsstreit anhängig ist.
§ 10 Steuerliche Behandlung/Altersvorsorge
(1) Lohnsteuerrechtlich wird die Privatnutzung nach den jeweils maßgeblichen steuerlichen Vorschriften pauschal versteuert. Danach sind zurzeit (R 8.1 Abs. 9 Nr. 1 LStR 2008) zu versteuern monatlich 1 % vom Brutto-Listenpreis sowie für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zusätzlich 0,03 % des Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer.
(2) Den geldwerten Vorteil der Privatnutzung trägt der Mitarbeiter.
(3) Für Zwecke einer etwa bestehenden betrieblichen Altersversorgung bleibt der in der privaten Nutzungsmöglichkeit des Dienstwagens liegende geldwerte Vorteil unberücksichtigt.
§ 11 Einbauten/Veränderungen
Der Mitarbeiterist ohne ausdrückliche vorherige Gestattung der Gesellschaft nicht berechtigt, elektronische Geräte oder sonstiges Zubehör in den Dienstwagen einzubauen oder sonstige Umbauten oder Veränderungen an diesem vorzunehmen.
§ 12 Schlussbestimmungen
(1) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen dieses Dienstwagenvertrages, einschließlich dieser Bestimmung, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, es sei denn, diese wurde nachweislich zwischen den Parteien ausgehandelt. Das Schriftformerfordernis bezieht sich auch auf etwaige Ansprüche aus betrieblicher Übung.
(2) Sollte eine Bestimmung dieses Dienstwagenvertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzlich zulässige Bestimmung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung Gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt. Entsprechendes gilt auch für den Fall einer vertraglichen Lücke.
………………………….…., den…………………….
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Gesellschaft Mitarbeiter
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