Ein Arbeitnehmer, der vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses seinen Status in einem Karriere-Netzwerk in „Freiberufler“ umändert, wirbt noch nicht aktiv für eine Konkurrenztätigkeit. Die Statusänderung auf XING & Co. allein rechtfertigt daher keine fristlose Kündigung. Dies entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln.
Außerordentliche Kündigung wegen Statusänderung auf XING
Im konkreten Fall hatten die Parteien bereits die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit einigen Monaten Auslauffrist vereinbart. Kurz vor Ende des Arbeitsverhältnisses erfuhr der Arbeitgeber – eine Steuerberatungskanzlei – jedoch von der Statusänderung des Mitarbeiters in dem Karriere-Netzwerk XING, wo er sich bereits als „Freiberufler“ bezeichnete. Daraufhin kündigte die Kanzlei ihm fristlos mit der Begründung, er habe durch die Statusänderung versucht, Mandanten abzuwerben.
Kündigung unwirksam: Vorbereitung einer späteren Konkurrenztätigkeit ist erlaubt
Das LAG erklärte die außerordentliche Kündigung jedoch für unwirksam. Ein Arbeitnehmer dürfe zwar grundsätzlich keine Konkurrenztätigkeit während des Arbeitsverhältnisses aufnehmen. Vorbereitungshandlungen für eine spätere Konkurrenztätigkeit nach Ende des Arbeitsverhältnisses seien jedoch erlaubt, solange nicht aktiv nach außen geworben werde.
Die Statusangabe in dem Netzwerk XING als „Freiberufler“ sei jedoch keine aktive Werbung für eine Konkurrenztätigkeit. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Mitarbeiter in seinem Profil unter „aktueller Tätigkeit“ noch immer den Namen der Steuerberatungskanzlei genannt und in der Rubrik „Ich suche“ gerade nicht um freiberufliche Mandate geworben hatte. Insofern handelte es sich um keine verbotene Konkurrenztätigkeit, sondern um eine zulässige Vorbereitungshandlung für eine spätere freiberufliche Tätigkeit.