Die verdeckte Arbeitnehmerüberlassung ist Gegenstand einer neuen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts:
Wird ein Leiharbeitsverhältnis unzutreffender Weise von den Parteien als Werkvertrag bezeichnet, führt dies grundsätzlich nicht dazu, dass zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem entleihenden Betrieb ein Arbeitsverhältnis entsteht. Dies gilt nur, wenn das verleihende Unternehmen eine Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Überlassung von Arbeitskräften besitzt. So entschied das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 12. Juli 2016 – 9 AZR 352/15).
Leiharbeitnehmerin geht von Scheinwerkvertrag aus
Eine technische Zeichnerin war von 2004 bis 2013 als Leiharbeitnehmerin für einen Automobilhersteller tätig. Ihren Arbeitsvertrag hatte sie mit einer Leiharbeitsfirma geschlossen. Ihre Tätigkeit für den Automobilhersteller erfolgte auf der Basis einer Vereinbarung zwischen dieser Leiharbeitsfirma und dem Automobilhersteller. Diese bezeichneten ihre Vereinbarung als Werkvertrag. Die Leiharbeitsfirma war nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz dazu befugt, Arbeitnehmer gewerbsmäßig zu überlassen.
Nach Auffassung der Leiharbeitnehmerin wurde die Bezeichnung als Werkvertrag nur verwendet, um die tatsächlich bestehende Arbeitnehmerüberlassung zu verdecken. Bei der Vereinbarung von Automobilhersteller und Leiharbeitsfirma handle es sich daher lediglich um einen sogenannten Scheinwerkvertrag (Das Vertragsverhältnis wird als Werkvertrag bezeichnet, tatsächlich werden aber Arbeitnehmer überlassen). Die Leiharbeitnehmerin beantragte daher nach ihrer Entlassung durch die Leiharbeitsfirma vor Gericht die Feststellung, dass zwischen ihr und dem Automobilhersteller ein Arbeitsverhältnis entstanden sei.
Schon die ersten beiden Instanzen wiesen die Klage der Arbeitnehmerin ab. Dem folgte auch das Bundesarbeitsgericht.
Keine verdeckte Arbeitnehmerüberlassung
Maßgeblich für die Rechtmäßigkeit einer Arbeitnehmerüberlassung sei die behördliche Erlaubnis der Leiharbeitsfirma, Arbeitnehmer gewerblich zu überlassen. Daher wäre auch dann kein Arbeitsverhältnis zwischen dem Automobilhersteller und der Leiharbeitnehmerin entstanden, wenn die Überlassung auf Basis eines Scheinwerkvertrages erfolgt wäre. Ob tatsächlich ein Scheinwerkvertrag vorlag, ließ das Gericht offen.
Aus einem Scheinwerkvertrag folge nur dann ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Entleiher und dem Arbeitnehmer, wenn die Leiharbeitsfirma keine Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Überlassung von Arbeitskräften besitze. Dies sei hier jedoch nicht der Fall gewesen. Eine sinngemäße Übertragung dieser Rechtsfolge auch auf die verdeckte Arbeitnehmerüberlassung bei Vorliegen der Erlaubnis sehe der Gesetzgeber nicht vor, so die Erfurter Richter.
Im Januar 2017 soll jedoch eine Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in Kraft treten, wonach grundsätzlich auch die Falschbezeichnung des Vertragsverhältnisses von Ver- und Entleiher zum Entstehen eines Arbeitsverhältnisses zwischen Arbeitnehmer und Entleiher führen kann.
Fragen zur Arbeitnehmerüberlassung beantwortet Ihnen gerne Herr Rechtsanwalt Björn Petermann, Fachanwalt für Arbeitsrecht.