Wollen Sie nach Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses Arbeitslosengeld I beziehen, droht oftmals eine Sperr- oder Ruhenszeit. Durch geschicktes Vorgehen lässt sich diese jedoch häufig verkürzen oder komplett vermeiden.
- Was ist eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld?
- Bekomme ich wegen der Sperrzeit insgesamt weniger Geld?
- Wie lässt sich eine Sperrzeit vermeiden?
a. Rechtzeitige Meldung bei der Agentur für Arbeit
b. Beratung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht - Was ist eine Ruhenszeit beim Arbeitslosengeld?
- Wann kommt es zur Ruhenszeit?
- Wie lässt sich eine Ruhenszeit bei Erhalt einer Abfindung vermeiden?
- Wie kann man gegen Sperrzeit und Ruhenszeit vorgehen?
- Fazit
- Was wir für Sie tun können
1. Was ist eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld?
Wenn Sie Ihren Arbeitsplatz verlieren und nicht direkt im Anschluss eine neue Stelle finden, haben Sie grundsätzlich einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I. Dies gilt jedoch nur, wenn Sie sich bei der Agentur für Arbeit melden und in den letzten 30 Monaten mindestens 12 Monate lang in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben (sog. Anwartschaftszeit). Zeiten der Kindererziehung von unter Dreijährigen werden dabei ebenfalls berücksichtigt.
Allerdings kann die Agentur für Arbeit eine sogenannte Sperrzeit (oder auch „Sperrfrist“) verhängen. Dies bezeichnet den Zeitraum, in dem Sie nach dem Verlust Ihres Arbeitsplatzes kein ALG I erhalten. Begründet wird die Sperre mit einem „versicherungswidrigen Verhalten“ Ihrerseits.
In der Praxis sind vor allem die beiden folgenden Konstellationen relevant:
1. Verspätete Meldung als arbeitssuchend
Wenn Sie sich nicht rechtzeitig bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden, wird eine Sperrzeit von einer Woche verhängt.
2. Arbeitsaufgabe
Wenn Sie an der Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses aktiv mitwirken, beträgt die Sperrzeit zwölf Wochen.
Dazu kann z.B. zählen:
- Eigenkündigung des Arbeitnehmers
- Abschluss eines Aufhebungsvertrags
- Abschluss eines Abwicklungsvertrags
- Arbeitsvertragswidriges Verhalten, durch das grob fahrlässig oder vorsätzlich die (außer-)ordentliche Kündigung und damit die Arbeitslosigkeit herbeigeführt wird
Allerdings kann die Sperrzeit verkürzt werden, z.B. wenn das Arbeitsverhältnis sowieso bald geendet hätte.
Die Sperrzeit kann sich unter Umständen auch länger als 12 Wochen auswirken:
- Das gilt insbesondere für ältere Arbeitnehmer, die an sich bis zu 18 oder gar 24 Monate lang Arbeitslosengeld beziehen können. Diesen wird die gesamte Bezugsdauer im Falle einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe um ein Viertel gekürzt. Das sind 4,5 bzw. 6 Monate. 12 Wochen werden zu Beginn der Bezugszeit abgezogen, der übrige Teil am Ende.
- Sperrzeiten wegen freiwilliger Aufgabe des Arbeitsplatzes und wegen verspäteter Meldung bei der Arbeitsagentur werden addiert. Im Ergebnis droht dann eine Sperrzeit von insgesamt 13 Wochen (oder mehr, wenn der Arbeitnehmer 18 bzw. 24 Monate ALG I beziehen kann).
2. Bekomme ich wegen der Sperrzeit insgesamt weniger Geld?
Ja; jedenfalls, wenn Sie die Bezugsdauer des Arbeitslosengelds voll ausschöpfen.
Die Sperrzeit wird nicht an das Ende des Auszahlungszeitraus „drangehängt“. Ihr Anspruch auf ALG I endet zum gleichen Zeitpunkt, egal ob mit oder ohne Sperrzeit.
Mit dem richtigen Vorgehen lässt sich die Sperrzeit in einigen Fällen vermeiden oder zumindest verkürzen. Einerseits sollten Sie darauf achten, sich rechtzeitig bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. So können Sie die einwöchige Sperrfrist verhindern. Rechtzeitig bedeutet dabei, dass Sie sich spätestens drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses melden müssen. Wenn Sie selbst erst kurzfristiger vom Ende Ihrer Beschäftigung erfahren, so müssen Sie sich innerhalb von drei Tagen bei der Agentur für Arbeit melden. Sofern Sie selber kündigen wollen oder ein Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag im Raum steht, sollten Sie unbedingt einen Fachanwalt für Arbeitsrecht aufsuchen. Dieser berät Sie zu möglichen Sperrzeiten. Dies ist kann etwa der Fall sein, wenn: Schließen Sie im letztgenannten Fall einen Aufhebungsvertrag, müssen allerdings weitere Voraussetzungen erfüllt sein, damit keine Sperrzeit verhängt wird: Der Arbeitgeber bietet B an, einen Aufhebungsvertrag inkl. Abfindung zu unterschreiben, statt auf die Kündigung zu warten. Der Aufhebungsvertrag hält auch die Kündigungsfrist ein. Für Arbeitnehmer B liegt ein wichtiger Grund vor, das Arbeitsverhältnis zu beenden. Er kann dadurch nämlich die rechtmäßige Kündigung vermeiden und sich eine Abfindung sichern. Die Agentur für Arbeit verhängt deshalb grundsätzlich keine Sperrzeit. Ob eine Kündigung in anderen Fällen rechtmäßig ist oder nicht, können Laien meist nicht sicher beurteilen. Außerdem müssen Sie als Arbeitnehmer den wichtigen Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses beweisen. Manchmal lässt sich eine Sperrzeit nicht verhindern. In diesem Fall sollten Sie zum Ausgleich der finanziellen Einbußen eine möglichst hohe Abfindung aushandeln. Unter Umständen bieten sich auch andere Einigungen mit Ihrem Arbeitgeber an, um eine Sperrzeit zu umgehen. Von der Sperrzeit ist die Ruhenszeit beim Arbeitslosengeld I abzugrenzen: Die Ruhenszeit wird ebenfalls durch die Agentur für Arbeit verhängt. Allerdings bewirkt sie lediglich, dass die Auszahlung des ALG I zu einem späteren Zeitpunkt beginnt. Die Ruhenszeit beträgt maximal ein Jahr. Die genaue Dauer ist von unterschiedlichen Faktoren abhängig, wie beispielsweise der Kündigungsfrist und der Höhe einer Abfindung. Die Ruhenszeit wird verhängt, wenn Ihr Anspruch auf ALG I ruht dann bis zu dem Zeitpunkt, in dem Ihre ordentliche Kündigungsfrist abgelaufen wäre. Gut zu wissen: Maximal werden 60% der Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Je älter der Arbeitnehmer und je länger er im Betrieb arbeitet, desto weniger wird maximal von seiner Abfindung angerechnet (25%-60%). Die Dauer der ordentlichen Kündigungsfrist kann sich aus dem Gesetz (§ 622 BGB), Ihrem Arbeitsvertrag oder auch einem Tarifvertrag ergeben. Sonderregelungen für Personen, die nicht ordentlich kündbar sind, sieht das Gesetz ebenfalls vor. Andere Fälle, die zu einer Ruhenszeit führen: Wenn Sie eine Abfindung erhalten wollen, ohne eine Ruhenszeit zu riskieren, sollte bei der Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses die Kündigungsfrist eingehalten werden. Je nach kann es sich trotzdem anbieten, eine Ruhenszeit in Kauf zu nehmen. Wollen Sie gegen die Verhängung einer Sperr- oder Ruhenszeit vorgehen, so müssen Sie zunächst bei der Arbeitsagentur Widerspruch gegen den Sperr-/Ruhensbescheid eingelegen. 3. Wie lässt sich die Sperrzeit vermeiden?
a. Rechtzeitige Meldung bei der Agentur für Arbeit
b. Beratung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht
4. Was ist die Ruhenszeit beim Arbeitslosengeld I?
5. Wann kommt es zur Ruhenszeit?
Jahre der Betriebszugehörigkeit Lebensalter Ab 35 Ab 40 Ab 45 Ab 50 Ab 55 Ab 60 Ab 5 55% 50% 45% 40% 35% 30% Ab 10 50% 45% 40% 35% 30% 25% Ab 15 45% 40% 35% 30% 25% 25% Ab 20 40% 35% 30% 25% 25% 25% Ab 25 35% 30% 25% 25% 25% 25% Ab 30 25 25% 25% 25% 25% Ab 35 25% 25% 25% 25% 6. Wie lässt sich eine Ruhenszeit bei Erhalt einer Abfindung vermeiden?
7. Wie kann man gegen Sperrzeit und Ruhenszeit vorgehen?
8. Fazit
9. Was wir für Sie tun können