Ruhens- und Sperrzeit beim Arbeitslosengeld

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Wollen Sie nach Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses Arbeitslosengeld I beziehen, droht oftmals eine Sperr- oder Ruhenszeit. Durch geschicktes Vorgehen lässt sich diese jedoch häufig verkürzen oder komplett vermeiden.

  1. Was ist eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld? 
  2. Bekomme ich wegen der Sperrzeit insgesamt weniger Geld?
  3. Wie lässt sich eine Sperrzeit vermeiden? 
    a. Rechtzeitige Meldung bei der Agentur für Arbeit
    b. Beratung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht
  4. Was ist eine Ruhenszeit beim Arbeitslosengeld? 
  5. Wann kommt es zur Ruhenszeit? 
  6. Wie lässt sich eine Ruhenszeit bei Erhalt einer Abfindung vermeiden?
  7. Wie kann man gegen Sperrzeit und Ruhenszeit vorgehen?
  8. Fazit
  9. Was wir für Sie tun können 

1. Was ist eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld? 

Wenn Sie Ihren Arbeitsplatz verlieren und nicht direkt im Anschluss eine neue Stelle finden, haben Sie grundsätzlich einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I. Dies gilt jedoch nur, wenn Sie sich bei der Agentur für Arbeit melden und in den letzten 30 Monaten mindestens 12 Monate lang in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben (sog. Anwartschaftszeit). Zeiten der Kindererziehung von unter Dreijährigen werden dabei ebenfalls berücksichtigt. 

Allerdings kann die Agentur für Arbeit eine sogenannte Sperrzeit (oder auch „Sperrfrist“) verhängen. Dies bezeichnet den Zeitraum, in dem Sie nach dem Verlust Ihres Arbeitsplatzes kein ALG I erhalten. Begründet wird die Sperre mit einem „versicherungswidrigen Verhalten“ Ihrerseits. 

In der Praxis sind vor allem die beiden folgenden Konstellationen relevant: 

1. Verspätete Meldung als arbeitssuchend  

Wenn Sie sich nicht rechtzeitig bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden, wird eine Sperrzeit von einer Woche verhängt.

2. Arbeitsaufgabe 

Wenn Sie an der Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses aktiv mitwirken, beträgt die Sperrzeit zwölf Wochen. 

Dazu kann z.B. zählen:

  • Eigenkündigung des Arbeitnehmers
  • Abschluss eines Aufhebungsvertrags
  • Abschluss eines Abwicklungsvertrags
  • Arbeitsvertragswidriges Verhalten, durch das grob fahrlässig oder vorsätzlich die (außer-)ordentliche Kündigung und damit die Arbeitslosigkeit herbeigeführt wird

Allerdings kann die Sperrzeit verkürzt werden, z.B. wenn das Arbeitsverhältnis sowieso bald geendet hätte.

Die Sperrzeit kann sich unter Umständen auch länger als 12 Wochen auswirken: 

  1. Das gilt insbesondere für ältere Arbeitnehmer, die an sich bis zu 18 oder gar 24 Monate lang Arbeitslosengeld beziehen können. Diesen wird die gesamte Bezugsdauer im Falle einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe um ein Viertel gekürzt. Das sind 4,5 bzw. 6 Monate. 12 Wochen werden zu Beginn der Bezugszeit abgezogen, der übrige Teil am Ende.  
  2. Sperrzeiten wegen freiwilliger Aufgabe des Arbeitsplatzes und wegen verspäteter Meldung bei der Arbeitsagentur werden addiert. Im Ergebnis droht dann eine Sperrzeit von insgesamt 13 Wochen (oder mehr, wenn der Arbeitnehmer 18 bzw. 24 Monate ALG I beziehen kann). 

Übrigens: Grundsätzlich beginnt die Sperrzeit mit dem Ende Ihres Arbeitsverhältnisses zu laufen. Wurden Sie zuvor (z.B. während der Kündigungsfrist) allerdings bezahlt freigestellt, beginnt die Sperrzeit oft schon am Tag Ihrer Freistellung. Im besten Fall können Sie dann nach Ende Ihres Arbeitsverhältnisses nahtlos in den Arbeitslosengeld-Bezug wechseln. Es bleibt aber dabei, dass sich die Bezugsdauer insgesamt verkürzt (s.o.).

2. Bekomme ich wegen der Sperrzeit insgesamt weniger Geld?

Ja; jedenfalls, wenn Sie die Bezugsdauer des Arbeitslosengelds voll ausschöpfen. 

Die Sperrzeit wird nicht an das Ende des Auszahlungszeitraus „drangehängt“. Ihr Anspruch auf ALG I endet zum gleichen Zeitpunkt, egal ob mit oder ohne Sperrzeit. 

Beispiel: A verliert zum 01.01.2020 seinen Job und hat ein Jahr lang Anspruch auf ALG I, also bis zum 31.12.2020. 

  • Ohne Sperrzeit: A bekommt ALG I bis zum 31.12.2020. 
  • Sperrzeit von 12 Wochen: A bekommt ALG I erst nach 12 Wochen und trotzdem nur bis zum 31.12.2020. Insgesamt erhält A durch die Sperrzeit also weniger Arbeitslosengeld.

3. Wie lässt sich die Sperrzeit vermeiden?

Mit dem richtigen Vorgehen lässt sich die Sperrzeit in einigen Fällen vermeiden oder zumindest verkürzen.

a. Rechtzeitige Meldung bei der Agentur für Arbeit

Einerseits sollten Sie darauf achten, sich rechtzeitig bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. So können Sie die einwöchige Sperrfrist verhindern.

Rechtzeitig bedeutet dabei, dass Sie sich spätestens drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses melden müssen. 

Wenn Sie selbst erst kurzfristiger vom Ende Ihrer Beschäftigung erfahren, so müssen Sie sich innerhalb von drei Tagen bei der Agentur für Arbeit melden.

b. Beratung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht

Sofern Sie selber kündigen wollen oder ein Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag im Raum steht, sollten Sie unbedingt einen Fachanwalt für Arbeitsrecht aufsuchen. Dieser berät Sie zu möglichen Sperrzeiten. 

Beispielsweise könnte ein wichtiger Grund für Ihre Kündigung oder Unterschrift unter dem Aufhebungs-/Abwicklungsvertrag vorliegen. In diesem Fall wird die Agentur für Arbeit keine Sperrzeit verhängen.

Dies ist kann etwa der Fall sein, wenn:

  • das Arbeitsentgelt viel zu niedrig war.
  • Sie psychischen Druck, Mobbing oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz erfahren mussten.
  • durch den Aufhebungsvertrag eine rechtmäßige Kündigung durch den Arbeitgeber verhindert wird.

Schließen Sie im letztgenannten Fall einen Aufhebungsvertrag, müssen allerdings weitere Voraussetzungen erfüllt sein, damit keine Sperrzeit verhängt wird: 

  • Der Arbeitgeber muss die fristgemäße Kündigung konkret angekündigt haben.
  • Der Kündigungsgrund liegt nicht in Ihrem Verhalten, sondern ist z.B. krankheits- oder betriebsbedingt.
  • Das Arbeitsverhältnis endet durch den Aufhebungsvertrag nicht früher, als es durch die Kündigung der Fall gewesen wäre. Zwischen Aufhebungsvertrag und tatsächlichem Ende des Arbeitsvertrags sollte also mindestens die Dauer der Kündigungsfrist liegen, die der Arbeitgeber bei einer Kündigung einhalten müsste.
  • Sie waren nicht „unkündbar“ (z.B. wie ein Mitglied des Betriebsrats)
  • Die Kündigung wäre rechtmäßig.
  • Der Arbeitnehmer vermeidet mit dem Aufhebungsvertrag objektive Nachteile der Kündigung (z.B. erhält er nur im Rahmen des Aufhebungsvertrags eine Abfindung)

Beispiel: Arbeitgeber A will aufgrund der schlechten Auftragslage Mitarbeiter ohne Abfindung entlassen. Arbeitnehmer B wird deshalb angekündigt, dass er demnächst betriebsbedingt entlassen werde. B erfährt von seinem Anwalt, dass die angedrohte Kündigung sehr wahrscheinlich rechtmäßig wäre. 

Der Arbeitgeber bietet B an, einen Aufhebungsvertrag inkl. Abfindung zu unterschreiben, statt auf die Kündigung zu warten. Der Aufhebungsvertrag hält auch die Kündigungsfrist ein.

Für Arbeitnehmer B liegt ein wichtiger Grund vor, das Arbeitsverhältnis zu beenden. Er kann dadurch nämlich die rechtmäßige Kündigung vermeiden und sich eine Abfindung sichern. Die Agentur für Arbeit verhängt deshalb grundsätzlich keine Sperrzeit.

Gut für Arbeitnehmer: Bei einer Abfindung zwischen 0,25 und  0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr geht die Arbeitsagentur davon aus, dass die drohende Kündigung rechtmäßig gewesen wäre.

Ob eine Kündigung in anderen Fällen rechtmäßig ist oder nicht, können Laien meist nicht sicher beurteilen. Außerdem müssen Sie als Arbeitnehmer den wichtigen Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses beweisen. 

Manchmal lässt sich eine Sperrzeit nicht verhindern. In diesem Fall sollten Sie zum Ausgleich der finanziellen Einbußen eine möglichst hohe Abfindung aushandeln. Unter Umständen bieten sich auch andere Einigungen mit Ihrem Arbeitgeber an, um eine Sperrzeit zu umgehen. 

4. Was ist die Ruhenszeit beim Arbeitslosengeld I?

Von der Sperrzeit ist die Ruhenszeit beim Arbeitslosengeld I abzugrenzen: Die Ruhenszeit wird ebenfalls durch die Agentur für Arbeit verhängt. Allerdings bewirkt sie lediglich, dass die Auszahlung des ALG I zu einem späteren Zeitpunkt beginnt. 

Anders als bei der Sperrzeit verkürzt sich der Auszahlungszeitraum insgesamt also nicht; er wird nur zeitlich nach hinten verschoben.

Die Ruhenszeit beträgt maximal ein Jahr. Die genaue Dauer ist von unterschiedlichen Faktoren abhängig, wie beispielsweise der Kündigungsfrist und der Höhe einer Abfindung. 

Übrigens: Wird (wie häufig) eine Ruhenszeit neben einer Sperrzeit verhängt, laufen diese Zeiträume gleichzeitig ab. Sie beginnen also nicht erst nacheinander.

5. Wann kommt es zur Ruhenszeit?

Die Ruhenszeit wird verhängt, wenn 

  • Sie eine Abfindung erhalten haben und
  • Ihr Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist beendet wurde.

Ihr Anspruch auf ALG I ruht dann bis zu dem Zeitpunkt, in dem Ihre ordentliche Kündigungsfrist abgelaufen wäre. 

Beispiel: A unterschreibt am 1. Mai einen Aufhebungsvertrag, wonach er zum 31. Mai ausscheidet und eine hohe Abfindung erhält. Hätte sein Arbeitgeber dem A am 1. Mai gekündigt, wäre die Kündigungsfrist (hier im Beispiel!) erst am 30. Juni abgelaufen. A erhält daher grundsätzlich erst ab dem 1. Juli Arbeitslosengeld.

Gut zu wissen: Maximal werden 60% der Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet. 

Beispiel (Abwandlung von oben): Die Abfindung beträgt 5.000 €. A hat in den letzten 12 Monaten rund 6.000 € brutto pro Monat verdient. Wenn A weitergearbeitet hätte, hätte er also ab dem 1.  Juni bis zum 15. Juni aufgrund seines regulären Gehalts ca. 3.000 € verdient. Das entspricht 60% seiner Abfindung. Unterschreibt er den Aufhebungsvertrag, erhält er schon Mitte Juni Arbeitslosengeld.

Je älter der Arbeitnehmer und je länger er im Betrieb arbeitet, desto weniger wird maximal von seiner Abfindung angerechnet (25%-60%).

Jahre der BetriebszugehörigkeitLebensalter
Ab 35Ab 40Ab 45Ab 50Ab 55Ab 60
Ab 555%50%45%40%35%30%
Ab 1050%45%40%35%30%25%
Ab 1545%40%35%30%25%25%
Ab 2040%35%30%25%25%25%
Ab 2535%30%25%25%25%25%
Ab 30 2525%25%25%25%
Ab 35  25%25%25%25%

Die Dauer der ordentlichen Kündigungsfrist kann sich aus dem Gesetz (§ 622 BGB), Ihrem Arbeitsvertrag oder auch einem Tarifvertrag ergeben.

Sonderregelungen für Personen, die nicht ordentlich kündbar sind, sieht das Gesetz ebenfalls vor. 

Andere Fälle, die zu einer Ruhenszeit führen:

  • Bezug von anderen Sozialleistungen wie Kranken- oder Mutterschaftsgeld
  • Bezug von Arbeitsentgelt bei einem ruhenden Arbeitsverhältnis
  • Urlaubsabgeltung nach beendetem Arbeitsverhältnis

6. Wie lässt sich eine Ruhenszeit bei Erhalt einer Abfindung vermeiden?

Wenn Sie eine Abfindung erhalten wollen, ohne eine Ruhenszeit zu riskieren, sollte bei der Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses die Kündigungsfrist eingehalten werden.

Je nach 

  • Höhe der Abfindung 
  • regulärem Gehalt 
  • Lebensalter
  • und Dauer Ihrer Betriebszugehörigkeit 

kann es sich trotzdem anbieten, eine Ruhenszeit in Kauf zu nehmen. 

7. Wie kann man gegen Sperrzeit und Ruhenszeit vorgehen?

Wollen Sie gegen die Verhängung einer Sperr- oder Ruhenszeit vorgehen, so müssen Sie zunächst bei der Arbeitsagentur Widerspruch gegen den Sperr-/Ruhensbescheid eingelegen. 

Die Widerspruchsfrist beträgt einen Monat. Nach Ablauf dieser Frist lässt sich in aller Regel nichts mehr gegen die Sperr- oder Ruhenszeit tun.

8. Fazit

  • Die Sperrzeit bezeichnet den Zeitraum, in dem Sie nach Ende Ihres Arbeitsverhältnisses zunächst kein ALG I erhalten.
  • Der Auszahlungszeitraum des ALG I wird nicht nachgeholt oder verschoben, sondern verkürzt sich um die Zeit der Sperre.
  • Die Sperrzeit wird vor allem verhängt, wenn Sie sich zu spät arbeitsuchend melden oder an der Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses mitwirken (Eigenkündigung, Aufhebungs-/Abwicklungsvertrag).
  • Sie können eine Sperrzeit oft vermeiden, indem Sie sich rechtzeitig arbeitsuchend melden und vor der Unterschrift eines Aufhebungsvertrags einen Fachanwalt für Arbeitsrecht aufsuchen.
  • Von der Sperrzeit ist die Ruhenszeit abzugrenzen. Diese verschiebt lediglich den Auszahlungsbeginn des ALG I, ohne die Gesamtdauer der Auszahlung zu verkürzen.
  • Ein typischer Fall, in dem eine Ruhenszeit verhängt wird: Ein Arbeitsverhältnis endet durch einen Aufhebungsvertrag, bevor die Kündigungsfrist abgelaufen ist. Zusätzlich wird eine Abfindung gezahlt. Die Ruhenszeit endet dann mit Ablauf der Kündigungsfrist. 
  • Gegen die Sperrzeit und die Ruhenszeit können Sie Widerspruch einlegen und klagen.

9. Was wir für Sie tun können

  • Wir prüfen für Sie, ob Ihnen eine Sperrzeit oder Ruhenszeit beim Arbeitslosengeld droht. 
  • Anschließend geben wir Ihnen eine klare Empfehlung, wie Sie vorgehen sollten. Natürlich beziehen wir sämtliche sozialrechtlichen Aspekte in die Empfehlung ein. 
  • Wir verhandeln mit Ihrem Arbeitgeber Ihren Aufhebungsvertrag aus. 
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