Genehmigung bei Lastschrifteinzügen

BGH, Urteil vom 01.03.2011 – XI ZR 320/09

Leitsätze:

Bei der Frage, ob eine konkludente Genehmigung einer im Einzugsermächtigungslastschriftverfahren vorgenommenen Kontobelastung vorliegt, ist der durch normative Auslegung zu ermittelnde objektive Erklärungswert des Verhaltens des Kontoinhabers maßgeblich.

Ist eine Belastungsbuchung vom Schuldner genehmigt worden, scheidet ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch der Schuldnerbank gegen den Lastschriftgläubiger aus. Der Bereicherungsausgleich vollzieht sich in diesem Fall entsprechend den allgemeinen Grundsätzen innerhalb der jeweiligen Leistungsverhältnisse.

Zulässigkeit von Bonitätsbeurteilungen in Wirtschaftsauskünften

BGH, Urteil vom 22.02.2011 – VI ZR 120/10

1. Bonitätsbeurteilungen begründen, soweit es sich um Meinungsäußerungen handelt, in der Regel keine Ansprüche aus § 824 BGB.

2. Ansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb scheiden grundsätzlich aus, wenn die als Meinungsäußerung zu qualifizierende Bonitätsbeurteilung auf einer zutreffenden Tatsachengrundlage beruht.

Arbeitgeberdarlehen sind grundsätzlich nicht von Abgeltungsklauseln erfasst

BAG, Urteil vom 19.1.2011, 10 AZR 873/08

Ansprüche aus dem Arbeitgeberdarlehen sind aufgrund einer Ausgleichsklausel nicht erloschen. Die sich aus dem Arbeitgeberdarlehen ergebenden Zins- und Rückzahlungsansprüche fallen nicht unter deiner im Aufhebungsvertrags vereinbarte Formulierung, dass „mit diesem Vertrag … sämtliche aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung abzuleitenden wechselseitigen Ansprüche …, seien sie bekannt oder nicht bekannt, gleich aus welchem Rechtsgrund, geregelt und abgegolten“.

Zu den „Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis“ gehören alle Ansprüche, die die Arbeitsvertragsparteien aufgrund ihrer durch den Arbeitsvertrag begründeten Rechtsbeziehung gegeneinander haben. Maßgeblich ist der Bereich, in dem der Anspruch entsteht, nicht seine materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage. Ob ein Anspruch dem Geltungsbereich einer Klausel unterfällt, die alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erfasst, bemisst sich danach, ob eine enge Verknüpfung des Lebensvorgangs mit dem Arbeitsverhältnis besteht. Hat ein Anspruch seinen Grund in der arbeitsvertraglichen Beziehung der Parteien, ist er ein „Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis“.

Dementsprechend werden nicht nur die sich unmittelbar aus dem Arbeitsvertrag selbst ergebenden Ansprüche von der Ausgleichsklausel erfasst, sondern beispielsweise auch wechselseitige Ansprüche aus einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot oder Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung. Hiervon abzugrenzen sind jedoch Ansprüche, die sich aus anderen, selbstständig neben dem Arbeitsvertrag abgeschlossenen zivilrechtlichen Verträgen ergeben, wie dies z.B. bei Forderungen aus Werkmietverträgen oder Kaufverträgen der Fall ist. Diese Ansprüche fallen regelmäßig nicht unter eine Ausgleichsklausel, die sich lediglich auf „Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis“ bezieht. Ansprüche aus einem Arbeitgeberdarlehen werden deshalb von einer Ausgleichsklausel, die nur die Ansprüche aus einem „bestehenden Arbeitsverhältnis“ regelt, nicht erfasst.

Darstellung sämtlicher relevanter Geschäftsvorfälle in einem Buchauszug

BGH: Beschluss vom 20.01.2011 – I ZB 67/09

a) Eine klare, geordnete und übersichtliche Form der Darstellung sämtlicher relevanten Geschäftsvorfälle in einem Buchauszug im Sinne von § 87c Abs. 2 HGB kann dadurch erreicht werden, dass einer Aufstellung Abdrucke von Auftrags- und Rechnungsunterlagen beigefügt werden, die ohne Schwierigkeiten zugeordnet werden können.

b) Hat der Unternehmer in einem Buchauszug auf einen Aktenordner Bezug genommen, wird sein Inhalt Teil des Buchauszugs und unterliegt ebenfalls den Anforderungen, die hinsichtlich Klarheit, Ordnung und Übersichtlichkeit an einen Buchauszug zu stellen sind.

Anrechnung einer Abfindung nach § 1a KSchG auf tarifliche Abfindung – Voraussetzungen ergänzender Tarifauslegung

(BAG: Urteil vom 16.12.2010 – 6 AZR 423/09)

Orientierungssätze:

1. Nachträglich lückenhaft gewordene tarifvertragliche Regelungen sind einer ergänzenden Auslegung grundsätzlich nur dann zugänglich, wenn damit kein Eingriff in die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie verbunden ist.

2. Im Falle einer unbewussten Tariflücke oder einer nachträglich lückenhaft gewordenen tariflichen Regelung haben die Gerichte grundsätzlich die Möglichkeit und die Pflicht, die Tariflücke zu schließen und sich dabei an dem bestehenden System und dessen Konzeption zu orientieren, wenn kein Spielraum zur Lückenfüllung bleibt und sich unter Berücksichtigung von Treu und Glauben ausreichende Anhaltspunkte für den mutmaßlichen Willen der Tarifvertragsparteien ergeben.

3. Der Charakter einer Regelung als Ausnahmeregelung schließt es nicht von vornherein aus, eine Tariflücke im Wege einer Analogie zu schließen.

4. Die Regelung in § 7 Ziffer 7 SchutzTV, wonach ua. kein Anspruch auf die Abfindung wegen der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses besteht, wenn dem Arbeitnehmer nach einem Vergleich eine Abfindung zusteht, ist ergänzend dahin auszulegen, dass auch eine Abfindung nach § 1a KSchG den tariflichen Abfindungsanspruch ausschließt.

Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für die Zeit der Urlaubsabgeltung – keine Verschiebung des Ruhenszeitraums bei Zahlung von Krankengeld

(BAG: Urteil vom 17.11.2010 – 10 AZR 649/09)

Leitsätze:

Hat der Arbeitnehmer wegen der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung erhalten oder zu beanspruchen, ruht sein Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 143 Abs. 2 SGB III auch dann bereits ab dem Ende des Arbeitsverhältnisses, wenn er Krankengeld nach § 44 SGB V bezieht. Der Ruhenszeitraum verschiebt sich nicht auf die Zeit nach Beendigung der Erkrankung.

Kapitalanage in Form einer Darlehensgewährung

BGH, Urteil vom 23.11.2010 – VI ZR 244/09

Werden gewerbsmäßig Gelder angenommen, die als unbedingt rückzahlbar sind und es sich um Gelder des Publikums (Anleger) handelt, handelt es sich um erlaubnispflichtige Einlagengeschäfte, unabhängig davon für welchen Zweck diese Gelder verwendet werden.

Liegt eine solche Erlaubnis nicht vor, macht sich das Unternehmen grds. schadensersatzpflichtig gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 32 Abs. 1 KWG.