Die verdeckte Arbeitnehmerüberlassung ist Gegenstand einer neuen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts:
Wird ein Leiharbeitsverhältnis unzutreffender Weise von den Parteien als Werkvertrag bezeichnet, führt dies grundsätzlich nicht dazu, dass zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem entleihenden Betrieb ein Arbeitsverhältnis entsteht. Dies gilt nur, wenn das verleihende Unternehmen eine Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Überlassung von Arbeitskräften besitzt. So entschied das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 12. Juli 2016 – 9 AZR 352/15).