Erbe ausschlagen – so gelingt es

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Nicht immer hinterlässt ein Verstorbener seinen Erben ein großes Vermögen. Ganz im Gegenteil: Ist der Erblasser verschuldet, gehören auch diese Schulden zum Erbe. In manchen Fällen lohnt es sich daher, ein Erbe auszuschlagen und das eigene Vermögen vor fremden Verbindlichkeiten zu schützen.

Wir zeigen Ihnen, wie die Ausschlagung eines Erbes funktioniert und was Sie dabei beachten sollten.

  1. Was passiert beim Tod des Erblassers?
  2. Muss ich die Schulden des Erblassers übernehmen?
  3. Wie schlage ich ein Erbe aus?
  4. Was geschieht durch die Ausschlagung?
  5. Wie schnell muss ich das Erbe ausschlagen?
  6. Kann ich die Ausschlagung rückgängig machen?
  7. Kann ich das Erbe für mein Kind ausschlagen?
  8. Wie verhalte ich mich beim Tod des Erblassers?
  9. Fazit
  10. Was wir für Sie tun können

1. Was passiert beim Tod des Erblassers?

Im Augenblick des Tods geht das Vermögen des Verstorbenen (im Erbrecht „Erblasser“ genannt) automatisch auf die Erben über. Als Erbe müssen Sie nichts weiter tun. Bleiben Sie untätig, erben Sie trotzdem.

Juristisch besteht das Erbe aber nicht nur aus den Vermögensgegenständen des Verstorbenen („Aktivvermögen“), sondern auch aus seinen Verbindlichkeiten und Schulden („Passivvermögen“). Sie erben somit auch die Schulden des Verstorbenen und treten grundsätzlich auch in seine laufenden Verträge ein. Sie wären beispielsweise verpflichtet, die Miete für seine Wohnung oder ein Zeitungsabo weiter zu bezahlen.

Für diese Verbindlichkeiten haften Sie mit Ihrem Privatvermögen. Die Haftung ist dabei nicht (automatisch) auf die Höhe des Nachlasses begrenzt. Im äußersten Fall kann eine Erbschaft daher zum finanziellen Ruin führen.

2. Muss ich die Schulden des Erblassers übernehmen?

Sie sind nicht verpflichtet, die Schulden des Erblassers anzunehmen und dann zu begleichen. Denn Sie können die Erbschaft ausschlagen und nicht Erbe werden. 

Aber Achtung: Sie schlagen nicht nur die Schulden des Erblassers aus, sondern auch sein restliches Vermögen. Sie können also nur das gesamte Erbe bzw. Ihren Erbteil annehmen oder ausschlagen. Eine Teilausschlagung ist nicht möglich.

Beispiel: Vater V hinterlässt ein Haus. Allerdings hat V hohe Kreditschulden, die den Wert des Hauses weit übersteigen. Sein Sohn E würde gerne das Haus erben, will mit den Kreditschulden aber nichts zu tun haben. Kann er nur die Schulden ausschlagen?

Nein, das geht nicht. Will E das Haus erben, muss er auch die Kreditschulden übernehmen. Schlägt er das Erbe aus, bekommt er auch keinen Zugriff auf das Haus.

Bevor Sie die Erbschaft ausschlagen, sollten Sie sich daher mit einem Anwalt absprechen. Dieser hilft Ihnen, den Wert des Nachlasses zu ermitteln und die Vor- und Nachteile der Erbausschlagung zu bewerten.

3. Wie schlage ich ein Erbe aus? 

Die Ausschlagung ist gesetzlich streng geregelt (§§ 1942ff. BGB). Grundsätzlich soll Klarheit herrschen, ob jemand ein Erbe annimmt oder es ausschlägt. Sie müssen bei einer Ausschlagung daher einige Formalitäten beachten. 

Die Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Im Regelfall geschieht dies in einem persönlichen Termin vor dem Rechtspfleger des Nachlassgerichtes. Hierzu wenden Sie sich an das Amtsgericht, das für den letzten Wohnort des Verstorbenen zuständig ist oder an das Amtsgericht an Ihrem Wohnsitz.

Die Erbausschlagung ist aber erst mit Eintritt des Erbfalls möglich (§ 1946 BGB). Wissen Sie beispielsweise bereits zu Lebzeiten von der Verschuldung, können Sie sich nicht durch ein vorsorgliches Ausschlagen der Erbschaft schützen.

Das Gesetz sieht außerdem vor, dass eine Erbschaft nicht unter einer Bedingung ausgeschlagen werden kann. Das heißt, Sie können die Ausschlagung nicht von bestimmten Umständen abhängig machen. 

Beispiel: E erklärt gegenüber dem Gericht, dass er das Erbe nur dann ausschlagen wolle, falls das Haus wirklich mit einer Hypothek belastet sei. Genau wisse er es noch nicht. Eine solche Ausschlagungserklärung ist allerdings unzulässig. E muss daher erst prüfen, ob eine Hypothek besteht und dann seine Entscheidung treffen.

Haben Sie das Erbe bereits angenommen, ist eine Ausschlagung in den meisten Fällen nicht mehr möglich (§ 1943 BGB).

4. Was geschieht durch die Ausschlagung?

Mit der Ausschlagung verlieren Sie rückwirkend Ihre Erbenstellung (§ 1953 Abs.1 BGB). Sie werden also so behandelt, als wären Sie nie Erbe geworden.

Ihr Erbanteil geht in diesem Fall an den nächsten Erben in der Erbfolge. Dieser muss seinerseits prüfen, ob er das Erbe ausschlagen möchte. Haben Sie Kinder, geht Ihr Erbanteil mit der Ausschlagung grundsätzlich auf Ihre Nachkommen über (§ 1953 Abs. 2 BGB). Dem Verstorbenen steht es aber frei, durch Testament andere Regelungen zu treffen.

5. Wie schnell muss ich das Erbe ausschlagen?

Nur in wenigen Fällen werden Sie sofort wissen, ob Sie das Erbe besser annehmen oder ausschlagen sollten. Denn oft sind eine Prüfung und Bewertung des Nachlasses nur schwer möglich. Allzu häufig drohen Streitigkeiten in der Erbengemeinschaft und das Zurückhalten von Informationen. 

Trotzdem müssen Sie zeitnah entscheiden, ob Sie die Erbschaft annehmen oder ausschlagen wollen. 

Die Ausschlagung der Erbschaft ist nur innerhalb von sechs Wochen ab Kenntnis vom Tod des Erblassers und Ihrer Erbschaft (§ 1944 BGB) möglich.

Lebte der Verstorbene im Ausland, beträgt die Frist ausnahmsweise sechs Monate. Gleiches gilt, wenn Sie sich zu Fristbeginn im Ausland aufhielten.

Beachten Sie: Das Gesetz geht im Regelfall von der Annahme der Erbschaft aus. Nach Ablauf der Ausschlagungsfrist gilt das Erbe daher als angenommen (§ 1943 BGB).

6. Kann ich die Ausschlagung rückgängig machen?

Die Erbausschlagung ist grundsätzlich bindend. Nur in Ausnahmefällen können Sie die Ausschlagung durch Anfechtung rückgängig machen.

Das gilt zum Beispiel, wenn Sie sich im Irrtum befunden haben oder von einem Dritten arglistig getäuscht oder widerrechtlich bedroht wurden. 

Beispiel: Die Geschwister M und P beerben ihren Vater. M hatte kaum noch Kontakt zu seinem Vater und kennt dessen Finanzen nicht. P lässt M glauben, dass ihr Vater hochverschuldet war. Er überredet ihn so, die Erbschaft auszuschlagen. Weil M keine Kinder hat, bekommt P das ganze Erbe. M kann seine Ausschlagungserklärung wegen arglistiger Täuschung des P anfechten (§ 123 BGB).

Wann ein Irrtum über die Höhe des Nachlasses zur Anfechtung berechtigt („Eigenschaftsirrtum“, § 119 Abs. 2 BGB), ist in vielen Fällen rechtlich nur sehr schwer zu bestimmen.

Beispiel: Erbe E glaubt, dass sein Vater hohe Schulden hatte. Er schlägt daher die Erbschaft aus. Später findet er heraus, dass die Schulden schon lange beglichen waren und er ein kleines Vermögen geerbt hätte. In diesem Fall ist keine Anfechtung möglich, da E keine konkreten Anhaltspunkte für seine Vermutung hatte und die Erbschaft aufgrund einer pauschalen Annahme ausschlug.

Irren Sie sich hingegen über die Zugehörigkeit einer Sache zum Nachlass, kann die Ausschlagung ausnahmsweise anfechtbar sein. 

Beispiel: Erbe E dachte, dass sein verstorbener Vater nicht mehr Eigentümer des Elternhauses war. Er schlägt deshalb die Erbschaft aus. Hier irrt sich E über eine wesentliche Eigenschaft des Erbes: Das Eigentumsverhältnis. Er kann die Ausschlagung ausnahmsweise anfechten.

Daneben gibt es noch einige weitere Fälle, in denen eine Anfechtung möglich wäre. Wollen Sie die Ausschlagung anfechten, sollten Sie daher unverzüglich einen Rechtsanwalt für Erbrecht aufsuchen und die rechtliche Lage prüfen lassen. Denn auch hier müssen Sie kurz bemessene Fristen beachten.

7. Kann ich das Erbe für mein Kind ausschlagen?

Unter Umständen sind nicht Sie der Erbe, sondern Ihr Kind. Dies könnte beispielsweise der Fall sein, wenn ein Elternteil verstirbt oder ein Verwandter ein Testament aufgesetzt hat.

Ist Ihr Kind bereits volljährig, muss und kann es selbst über die Ausschlagung der Erbschaft entscheiden. Wird hingegen Ihr minderjähriges Kind zum Erben, müssen Sie aktiv werden und es notfalls vor fremden Schulden schützen. Sie benötigen zur Erbschaftsausschlagung aber die Genehmigung des Familiengerichts (§ 1643 Abs. 2 BGB). Dieses prüft, ob Sie bei Ihrer Entscheidung das Kindeswohl bedacht haben (vgl. OLG Koblenz, Beschluss v. 17.01.2014 – 13 WF 1135/13). 

8. Wie verhalte ich mich beim Tod des Erblassers?

Im Todesfall müssen Sie sich kurzfristig einen Überblick über das Vermögen des Verstorbenen verschaffen. Haben Sie den Verdacht, dass dieser verschuldet war, sollten Sie sich frühzeitig mit einem Anwalt in Verbindung setzen und mit seiner Hilfe Auskunftsansprüche gegen Schuldner und Gläubiger des Verstorbenen geltend machen und den Wert des Erbes ermitteln. 

Die Ermittlung kann im Einzelfall rechtlich problematisch sein. So verlangen beispielsweise Banken häufig eine Kontovollmacht über den Tod hinaus. Als Erbe haben Sie aber stets einen Anspruch auf Auskunft über den Kontostand zum Todeszeitpunkt. Wichtig ist außerdem, wie hoch Ihr Erbanteil ist. Gibt es mehrere Erben, verteilt sich dementsprechend auch die Schuldenlast auf mehrere Schultern.

Sind Sie sich unsicher, ob Sie das Erbe annehmen möchten, sollten Sie sich auch so verhalten. Unternehmen Sie also nichts, was für eine Annahme der Erbschaft spricht (z.B. Beantragung eines Erbscheins, Testamentseröffnung, Verkauf von Nachlassgegenständen etc.). Anders als die Ausschlagung unterliegt die Annahme der Erbschaft keinen Formanforderungen. Verhalten Sie sich also wie ein Erbe, kann das Nachlassgericht aus diesem Grund von einer Annahme der Erbschaft ausgehen und die Ausschlagung ablehnen. Um hier keine Fehler zu begehen, sollten Sie schnellstmöglich das weitere Vorgehen mit Ihrem Anwalt absprechen.

9. Fazit

  • Das Vermögen des Erblassers geht mit dessen Tod automatisch auf die Erben über.
  • Zum Vermögen gehören auch die Schulden des Verstorbenen.
  • Durch Ausschlagung der Erbschaft kann der automatische Übergang des Erbes rückgängig gemacht werden. Sie werden dann so behandelt, als wären Sie nie Erbe geworden.
  • Die Ausschlagung muss innerhalb von sechs Wochen ab Kenntnis vom Erbfall und Ihrer Erbenstellung gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden.
  • Eine Teilausschlagung ist nicht möglich. Sie können das Erbe nur ganz oder gar nicht ausschlagen.
  • Nach der Annahme der Erbschaft ist eine Ausschlagung nicht mehr möglich.
  • Nehmen Sie Nachlasshandlungen vor (z.B. Beantragung eines Erbscheins oder Verfügungen über den Nachlass), kann dies als Annahme der Erbschaft gewertet werden.
  • Eine einmal erklärte Ausschlagung kann nur in Ausnahmefällen rückgängig gemacht werden, zum Beispiel bei arglistiger Täuschung durch einen Miterben.

10. Was wir für Sie tun können

  • Wir unterstützen Sie bei der Ermittlung, wie werthaltig das Erbe ist. Dafür müssen häufig Auskunftsansprüche juristisch durchgesetzt werden. 
  • Unsere Kanzlei berät Sie zu der zentralen Frage, ob Sie das Erbe annehmen oder ausschlagen sollten. Wir sind seit vielen Jahren im Erbrecht tätig und unterstützen Sie mit der notwendigen Erfahrung und Expertise.
  • Auch andere Möglichkeiten, etwa eine Nachlassinsolvenz, nehmen wir in den Blick. 
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