Befindet sich ein Arbeitnehmer in Kurzarbeit und flattert dann noch ein Kündigungsschreiben ins Haus, stellen sich viele Fragen. Wichtig ist vor allem, ob nach der Kündigung in Kurzarbeit das Gehalt gekürzt wird. Wir geben einen Überblick:
- Ist eine Kündigung in Kurzarbeit überhaupt möglich?
- Wird während der Kündigungsfrist in Kurzarbeit das Gehalt gekürzt?
a. Verhältnis zwischen Kündigung und Kurzarbeitergeld
b. Problem und Möglichkeiten
c. Rechtliche Bewertung
d. Lösungsvorschläge - Wird das Gehalt nach einem Aufhebungsvertrag in Kurzarbeit gekürzt?
- Hat das gekürzte Gehalt Einfluss auf das Arbeitslosengel nach Kurzarbeit?
a. Sperrzeit
b. Höhe des Arbeitslosengeldes - Fazit
- Was wir für Sie tun können
1. Kann in Kurzarbeit überhaupt gekündigt werden?
Grundsätzlich kann ein Arbeitgeber auch in Kurzarbeit kündigen. Eine ordentliche Kündigung ist dabei aus personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Gründen möglich. Ein betriebsbedingter Grund liegt z.B. dann vor, wenn Arbeitnehmer wegen eines Auftragsrückgangs dauerhaft nicht beschäftigt werden können.
Wenn der Arbeitgeber die Kündigung aber auf betriebsbedingte Gründe stützt, ist Vorsicht geboten. Voraussetzung hierfür ist nämlich wie gesagt ein dauerhafter Arbeitsausfall. Kurzarbeitergeld hingegen kann der Arbeitgeber nur beantragen, wenn er davon ausgeht, dass sich der Arbeitsausfall bald wieder bessern wird. Hierin liegt ein gewisser Widerspruch.
Zur Rechtfertigung einer Kündigung können deshalb nicht die gleichen Gründe herangezogen werden, die bereits zur Beantragung des Kurzarbeitergeldes geführt haben. Vielmehr muss sich nach Beantragung des Kurzarbeitergeldes die Situation im Unternehmen noch weiter verändert haben. Es müssen zusätzliche Gründe hinzugekommen sein.
Die Kurzarbeit selbst ist aber eben kein Kündigungsgrund.
2. Wird während der Kündigungsfrist in Kurzarbeit das Gehalt gekürzt?
Diese Frage ist sehr umstritten. Sowohl in der juristischen Literatur als auch in der Rechtsprechung wurde die Problematik bisher kaum beachtet. Erst mit den ersten Kündigungen in der Corona-Pandemie ist sie in den Blickpunkt gerückt.
a. Verhältnis zwischen Kündigung und Kurzarbeitergeld
Führt ein Unternehmen Kurzarbeit ein, reduziert sich die Arbeitszeit. Weniger Arbeitsstunden bedeuten auch weniger Lohn. Mit dem Kurzarbeitergeld ersetzt die Agentur für Arbeit mindestens 60 % der Differenz zum normalen Lohn. Während der Corona-Pandemie sind es 80 % und mit Kindern sogar 87 %. So sollen Kündigungen vermieden und Arbeitsplätze erhalten werden.
Nach einer Kündigung entfällt dieser zentrale Zweck des Kurzarbeitergeldes natürlich. Der Erhalt eines gekündigten Arbeitsplatzes ist ein Widerspruch in sich. Deshalb bestimmt auch § 98 Abs. 1 Nr. 2 SGB III, dass bei einer Kündigung der Anspruch auf Kurzarbeitergeld erlischt.
b. Problem und Möglichkeiten
An dieser Stelle entsteht nun das eigentliche Problem. Mit der Kündigung erlischt der Anspruch auf Kurzarbeitergeld, das ist unbestritten. Dem Arbeitnehmer bleibt zwischen der Kündigung und dem tatsächlichen Ende des Arbeitsverhältnisses nur sein vertraglicher Lohnanspruch.
Umstritten ist aber, wie hoch dieser „normale Arbeitslohn“ in diesem Zeitraum sein soll. Sicher gesagt werden kann das nur, wenn die Lohnhöhe für diesen Fall explizit vertraglich geregelt ist. Gelegentlich ist z.B. in Tarifverträgen festgelegt, wie hoch der Lohn nach Kündigung in Kurzarbeit sein soll. Fehlt aber eine solche Regelung, wird die Rechtslage unklar. Die verschiedenen Möglichkeiten:
- Möglichkeit 1: Der Lohnanspruch besteht nur in reduzierter Höhe. Der Arbeitnehmer bekommt lediglich das Entgelt für seine tatsächlich geleistete Arbeitszeit. Diese ist natürlich wegen der Kurzarbeit geringer als ursprünglich im Arbeitsvertrag vereinbart, im schlimmsten Fall gleich Null.
Das Bundesarbeitsgericht hat diese Ansicht in einer älteren Entscheidung vertreten (vgl. BAG, 11.07.1990 – 5 AZR 557/89). Ob diese alte Entscheidung heute noch Bestand hat, ist jedoch unklar.
- Möglichkeit 2: Die Kurzarbeit wird hinfällig, der Lohnanspruch entsteht wieder in voller Höhe. Der Arbeitnehmer bekommt also so viel Geld, wie er vor der Einführung der Kurzarbeit verdient hat.
- Möglichkeit 3: Der Lohnanspruch besteht in reduzierter Höhe plus Kurzarbeitergeld. In diesem Fall wären natürlich der reduzierte Arbeitslohn UND das „Kurzarbeitergeld“ alleine vom Arbeitgeber zu tragen. Auf Kurzarbeitergeld vom Amt besteht ja wegen der Kündigung kein Anspruch mehr (vgl. oben).
c. Rechtliche Bewertung
Von allen Möglichkeiten ist die erste momentan am rechtssichersten, denn ein Anspruch auf den Lohn für tatsächlich geleistete Arbeit besteht auf jeden Fall. Ob darüber hinaus noch ein höherer Anspruch besteht (vgl. Möglichkeiten 2 und 3), lässt sich eben nicht verbindlich und pauschal sagen. Hier sind die Entscheidungen der Arbeitsgerichte abzuwarten.
d. Lösungsvorschläge
Gerade wegen dieser Unklarheit kann es sinnvoll sein, zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine individuelle Regelung über die Höhe des Lohns zu treffen.
Bereits bei Einführung der Kurzarbeit kann festgelegt werden, dass die Kurzarbeit endet, sobald die Arbeitsagentur das Kurzarbeitergeld nicht mehr übernimmt (sog. „Kopplungsklausel“). In dem Fall wäre wieder der volle Lohn zu zahlen, der Arbeitgeber könnte aber auch wieder die volle Arbeitskraft verlangen.
Kam es dazu bei Einführung der Kurzarbeit nicht, bieten sich unter Umständen Vereinbarungen in Abwicklungs- oder Aufhebungsverträgen an. Hier kann genau festgelegt werden, welche Höhe das Arbeitsentgelt während der Kündigungsfrist haben soll.
Arbeitnehmer sollten in zweierlei Hinsicht vorsichtig sein:
- Wird ihnen ein Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag vorgelegt, sollten sie diesen unbedingt von einem Anwalt prüfen lassen. Gerade bei der hier behandelten Frage droht andernfalls, dass sie sich „unter Wert verkaufen“. Außerdem besteht die Gefahr einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld.
- In jedem Fall sollten Arbeitnehmer zügig handeln. Viele Arbeits-, Abwicklungs- und Aufhebungsverträge enthalten sog. Ausschlussfristen von wenigen Monaten. Nach Ablauf dieser Fristen können keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden. Legen sich die Gerichte in einigen Monaten also unter den drei genannten auf eine arbeitnehmergünstige Möglichkeit fest, kommt dies für viele Arbeitnehmer zu spät.
3. Wird das Gehalt nach einem Aufhebungsvertrag in Kurzarbeit gekürzt?
In einem Aufhebungsvertrag vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmlich, dass das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Termin enden soll. Wird ein solcher Vertrag während laufender Kurzarbeit geschlossen, tritt wieder das gleiche Problem wie bei der Kündigung auf: Da das Arbeitsverhältnis enden wird, erfüllt das Kurzarbeitergeld seinen Zweck nicht mehr. Der Anspruch darauf erlischt.
Auch hier kommen grundsätzlich die drei genannten Möglichkeiten in Betracht. Es lässt sich aber auch im Aufhebungsvertrag selbst genau festlegen, wie hoch der Lohn bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses sein soll. Von dieser Möglichkeit sollte Gebrauch gemacht werden. Sie schafft Rechtssicherheit, die andernfalls aktuell noch fehlt.
4. Hat das gekürzte Gehalt Einfluss auf das Arbeitslosengeld nach Kurzarbeit?
Hat der Arbeitnehmer innerhalb der letzten 30 Monate mindestens 12 Monate lang in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt, erhält er nach seiner Entlassung Arbeitslosengeld.
a. Sperrzeit
Wer allerdings sein Arbeitsverhältnis freiwillig aufgibt, muss mit einer Sperrzeit (i.d.R. 12 Wochen) rechnen. Eine solche Freiwilligkeit kann auch darin gesehen werden, dass ein Aufhebungsvertrag geschlossen wird! Beendet der Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag hingegen aus einem wichtigen Grund, kommt es nicht zu einer Sperrzeit.
b. Höhe des Arbeitslosengeldes
Um die Höhe des Arbeitslosengeldes (ALG) zu berechnen, wird der Durchschnittslohn des letzten Jahres herangezogen. Das ALG beträgt grundsätzlich mind. 60 % davon. War der Arbeitnehmer vor der Kündigung in Kurzarbeit, wird das Gehalt zur Berechnung herangezogen, welches er ohne die Kurzarbeit verdient hätte.
Wird allerdings in einem Aufhebungsvertrag für die letzten Monate des Arbeitsverhältnisses ein fester Lohn vereinbart, der unter dem „normalen“ Lohn liegt, fließt auch dieser reduzierte Lohn mit in die Berechnung ein! Hierbei handelt es sich schließlich nicht mehr um das Kurzarbeitergeld der Arbeitsagentur. Eindeutig geklärt ist diese Rechtsfrage allerdings noch nicht.
5. Fazit
- Auch während Kurzarbeit ist eine betriebsbedingte Kündigung möglich. Die Kurzarbeit selbst genügt aber nicht als Kündigungsgrund.
- Ob zwischen der Kündigung und dem tatsächlichen Ende des Arbeitsverhältnisses ein reduzierter oder der volle Lohn gezahlt werden muss, ist umstritten. In jedem Fall erhält der Arbeitnehmer zumindest das reduzierte Gehalt, das der Arbeitgeber auch während der Kurzarbeit gezahlt hat.
- Rechtssicherheit kann eine ausdrückliche Vereinbarung, z.B. im Rahmen eines Abwicklungs- oder Aufhebungsvertrags, schaffen.
- Der geringere Lohn während der Kurzarbeit hat in den meisten Fällen keinen negativen Einfluss auf die Höhe des ALG nach Ende des Arbeitsverhältnisses.
6. Was wir für Sie tun können
Für Arbeitgeber:
- Kündigungen während Kurzarbeit sind in vielerlei Hinsicht kompliziert. Wir beraten Sie während des gesamten Vorhabens, wirken auf eine möglichst rechtssichere Lösung hin und bewahren Sie vor hohen Trennungskosten.
- Schon die Einführung der Kurzarbeit ist rechtlich komplex. Wir unterstützen Sie mit unserer langjährigen Erfahrung.
Für Arbeitnehmer:
- Eine Kündigung während Kurzarbeit ist oft angreifbar. Sie sollten daher einen Fachanwalt für Arbeitsrecht einschalten. Klagen Sie allerdings nicht innerhalb von drei Wochen, wird Ihre Kündigung automatisch wirksam.
Fast jede Entlassung sollte Verhandlungen nach sich ziehen. Das gilt zum einen für die Höhe der Abfindung. Zum anderen sollten Sie gerade im Zusammenhang mit dem Kurzarbeitergeld Ihre Vorstellungen mit dem Arbeitgeber besprechen. Wir setzen Ihre Interessen durch.