Einem Senior Partner und Geschäftsführer einer internationalen Managementgesellschaft fehlt es an der Weisungsgebundenheit. Er ist folglich kein Arbeitnehmer und kann sich nicht auf das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) berufen.
So entschied das Landesarbeitsgericht Köln (LAG Köln) mit Urteil vom 18. Januar 2018.
Transfer Agreement führt zur Aufhebung des ursprünglichen Arbeitsverhältnisses
2004 wurde der Kläger bei der Beklagten eingestellt. 2005 wurde das bestehende Arbeitsverhältnis jedoch mit Hilfe eines „Transfer Agreements“ aufgehoben und der Kläger als neuer Geschäftsführer ernannt. Ein entsprechendes Dienstverhältnis entstand. In der Folgezeit war der Kläger für die eigenständige Akquise, Betreuung und Beratung von Kunden verantwortlich. Seine Tätigkeit war weder an eine Wochenarbeitszeit noch an einen Ort gebunden, während sein Monatseinkommen durchschnittlich 91.500 Euro brutto betrug.
2015 kündigte die Beklagte dem Kläger. Dieser war der Ansicht, die Kündigung sei sozial nicht gerechtfertigt und folglich nach dem KSchG unwirksam. Er ging daher gegen die Kündigung mittels einer Kündigungsschutzklage vor.
Mangels Weisungsgebundenheit keine Arbeitnehmereigenschaft
Das LAG Köln entschied, dass es dem Kläger an der Arbeitnehmereigenschaft fehle. Er könne sich deswegen nicht auf das KSchG berufen. Um Arbeitnehmer zu sein, müsse eine typische Weisungsabhängigkeit vorliegen. Durch das hohe Maß an Flexibilität und Eigenständigkeit sei dies vorliegend aber gerade nicht der Fall gewesen. Die Beklagte habe also wirksam gekündigt. Die Kündigungsschutzklage blieb daher erfolglos.