Früher oder später werden sich die meisten darüber Gedanken machen, was mit dem eigenen Nachlass oder dem der Angehörigen geschieht. Insbesondere Ehegatten stehen vor der Frage, in welchem Umfang sie neben etwaigen Miterben am Nachlass des verstorbenen Ehepartners beteiligt werden sollen. Wir stellen Ihnen das Erbrecht des Ehegatten im Überblick dar.
Hinterlässt der Erblasser ein Testament oder wurde ein Erbvertrag geschlossen, ist die Frage einfach zu beantworten. In einem solchen Fall ergibt sich grundsätzlich aus diesen Verfügungen, was und wie viel der überlebende Ehegatte letztlich erbt.
Hat der Erblasser seinen letzten Willen jedoch nicht schriftlich festgehalten, richtet sich die Erbfolge nach den gesetzlichen Vorschriften.
Der gesetzliche Erbanteil des Ehegatten ergibt sich aus zwei Regelungsmaterien: Zum Einen aus dem Erbrecht selbst, zum Anderen aus dem Güterstand der Ehegatten. Je nachdem, welcher Güterstand vereinbart ist, variiert die Erbquote.
Zunächst werden die rein erbrechtlichen Vorschriften dargestellt. Anschließend wird auf die Besonderheiten des ehelichen Güterstands eingegangen.
Erbe des Ehegatten aus dem gesetzlichen Erbrecht
Für den gesetzlichen Erbteil des überlebenden Ehegatten ist maßgeblich, ob der Erblasser eigene Kinder, Eltern oder deren Abkömmlinge – also zum Beispiel einen Bruder oder eine Schwester – hinterlässt. Auch, wenn noch Großeltern des verstorbenen Ehegatten leben, kann dies einen Einfluss auf den gesetzlichen Erbteil haben.
Neben Kindern, Enkeln oder Urenkeln des Erblassers erbt der Ehegatte zu einem Viertel.
Hat der Erblasser keine Kinder, erben die Eltern des verstorbenen Ehegatten oder – sofern die Eltern bereits verstorben sind – die Abkömmlinge der Eltern insgesamt die Hälfte des Nachlasses. Die andere Hälfte steht dem überlebenden Ehegatten zu.
Dieselbe Quotierung gilt für die Fälle, in denen nur noch die Großeltern des Erblassers leben und diese daher als gesetzliche Erben berufen sind. Ist ein Großelternteil verstorben, so geht sein Anteil nicht wie sonst üblich auf dessen Abkömmlinge über. Vielmehr erhöht sein Anteil die Erbquote des überlebenden Ehegatten des Verstorbenen.
Hinterlässt der Verstorbene keine der eben genannten Verwandten, erbt der überlebende Ehegatte den gesamten Nachlass.
Erbe aufgrund des ehelichen Güterstands
Auch der gewählte Güterstand des Ehepaares hat einen Einfluss auf das gesetzliche Erbrecht.
Leben die Ehepartner im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, so kommt es bei Beendigung der Ehe, also entweder bei Tod oder Scheidung, zu einem Zugewinnausgleich. Beim Tod eines Ehegatten wird der Zugewinn dadurch ausgeglichen, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein pauschales Viertel erhöht.
Haben sich die Eheleute dagegen in einem Ehevertrag für die Gütertrennung entschieden, so bleibt es bei den oben dargestellten gesetzlichen Erbteilen ohne, dass diese pauschal erhöht werden. Eine Besonderheit ist jedoch zu beachten, wenn neben dem überlebenden Ehegatten noch ein oder zwei Kinder des Erblassers existieren. In diesem Fall erben der Ehegatte und die Kinder zu jeweils gleichen Teilen.
Bei der inzwischen selten gewordenen Gütergemeinschaft geht die Hälfte des gemeinsamen Vermögens auf den überlebenden Ehegatten über. Bezüglich der anderen Hälfte gelten die üblichen gesetzlichen Erbteile für Ehegatten.
Was ist noch zu beachten?
Der Gesetzgeber hat auch geregelt, was mit dem hinterlassen Hausrat geschehen soll, soweit der Erblasser keine letztwillige Verfügung darüber getroffen hat. In welchem Umfang der Ehegatte schließlich den Hausrat zugesprochen bekommt, hängt davon ab, welche Miterben vorhanden sind. Details ergeben sich aus § 1932 BGB.
Relativ unbekannt ist das sogenannte Recht des „Dreißigsten“. Hierunter versteht man die Verpflichtung der Erben, für die ersten dreißig Tage nach dem Tod des Erblassers dem Ehegatten die Nutzung der ehelichen Wohnung zu gestatten. Hat der Erblasser ferner auch an den überlebenden Ehegatten Unterhalt bezahlt, müssen die Erben die Unterhaltszahlungen für bis zu dreißig Tage nach dem Erbfall weiterleisten. Das Recht des „Dreißigsten“ greift allerdings nur, wenn der Ehegatte zum Hausstand des Erblassers gehörte. Anspruchsberechtigt sind neben dem Ehegatten auch alle weiteren Familienangehörigen, die mit dem Erblasser zum Todeszeitpunkt in dessen Haushalt lebten.
Übrigens: Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten erlischt vollständig, wenn die Ehe vor dem Tod des Verstorbenen rechtskräftig geschieden wurde. Selbiges gilt, wenn im Todeszeitpunkt die Voraussetzungen der Scheidung vorlagen und der Erblasser diese beantragt oder ihr zugestimmt hatte.
Kann mich mein Ehepartner vollständig vom Erbe ausschließen?
Aufgrund der Testierfreiheit steht es dem Erblasser frei, wen er zum Erben beruft bzw. nicht beruft. Wurde der hinterbliebene Ehegatte in einem Testament oder einem Erbvertrag nicht bedacht, hat dieser aber Anspruch auf einen Pflichtteil gegenüber den Erben. Dieser besteht grundsätzlich in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.