Wird von den Parteien eine nach AGB-Recht nicht zu beanstandende Änderungsvereinbarung geschlossen, so kann diese Ansprüche aus betrieblicher Übung zum Erlöschen bringen.
Dies entschied das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 20.06.2017 (Az.: 3 AZR 537/16).
Neue Versorgungsregelung
In dem entschiedenen Fall stritten die Bayerische Landesbank und eine Angestellte dieser Bank darüber, ob die Mitarbeiterin einen Anspruch auf Abschluss eines Versorgungsvertrags hat.
Lange Zeit stellte die Bank ihren Mitarbeitern in Aussicht, bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen – z.B. einer lange Betriebszugehörigkeit – einen weitreichenden Versorgungsvertrag zu erhalten. Dieser sollte den Arbeitnehmern u.a. einen beamtenähnlichen Status bringen und für weitere wirtschaftliche Vorteile sorgen.
Nachdem die Bank kurz vor der Insolvenz stand, überdachte sie ihre bestehenden Versorgungsregelungen. Ende Juli 2009 wurde beschlossen, in Zukunft keine Versorgungsverträge mehr abzuschließen. Dies wurde auch dem Personal mitgeteilt. Im November 2009 trafen die Bank und der Personalrat dann eine Dienstvereinbarung, wonach die bisherigen Richtlinien der Versorgungskasse mit Ablauf des 31.12.2009 mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden sollten. Für die Zeit danach trat ab 01.01.2010 die neue Versorgungsordnung (VO) 2010 in Kraft.
Im Februar 2010 wurde die klagende Arbeitnehmerin in einem persönlichen Schreiben umfassend über diese Änderungen informiert. Das Schreiben enthielt außerdem ein „Angebot zur Überführung Ihrer betrieblichen Altersversorgung und zur Teilnahme an der VO 2010 (Zustimmung)“, welches die Klägerin unterzeichnete und fristgerecht zurücksandte. Damit erklärte sie, die Änderungen zur Kenntnis genommen zu haben und gleichzeitig das Angebot annehmen zu wollen. Außerdem verzichtete sie insbesondere ausdrücklich auf die versprochene beamtenähnliche Versorgung.
In einem anderen Verfahren urteilte das Bundesarbeitsgericht im Mai 2012 schließlich, dass die alte Versorgungszusage der Bank eine „betriebliche Übung“ darstelle und Arbeitnehmer, welche die Voraussetzungen für den Erhalt eines Versorgungsvertrags nach dem ursprünglichen System erfüllen, nach wie vor Anspruch auf einen solchen Vertrag hätten. Dies nahm die Klägerin zum Anlass, auf Erhalt eines Versorgungsvertrags nach ursprünglichem Recht zu klagen.
Die Klage begründete sie damit, nie eine rechtlich relevante Erklärung abgegeben zu haben. Außerdem sei aufgrund des Urteils des BAG die Geschäftsgrundlage für ihre Erklärung weggefallen und es bestünden Bedenken an der Rechtmäßigkeit des Schreibens in Bezug auf die Bestimmungen im AGB-Recht. Jedenfalls sei die Bank aber zum Schadensersatz wegen der Verletzung von Nebenpflichten verpflichtet.
Das Arbeitsgericht München, das Landesarbeitsgericht München sowie letztlich das Bundesarbeitsgericht wiesen ihre Klage ab.
Unumstößliche Änderungsvereinbarung
Das Bundesarbeitsgericht kam zu dem Ergebnis, dass der Anspruch der Klägerin aus der betrieblichen Übung durch die Änderungsvereinbarung erloschen sei.
Die Einigung der Parteien sei wirksam und die Klägerin habe das ordnungsgemäß unterbreitete Angebot der Bank zweifelsfrei angenommen. Die Bestimmung über das neu geltende Versorgungsrecht sei weder überraschend, noch benachteilige dieses die Klägerin entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Außerdem bejahte der Senat die Klarheit und Verständlichkeit der Bestimmung. Insoweit könne unter diesen Gesichtspunkten keine Unwirksamkeit der unterschriebenen AGBs angenommen werden.
Abschließend sah der Senat auch keine Möglichkeit der Klägerin, wegen eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage von der Änderungsvereinbarung zurück zu treten. Im Übrigen könne die Arbeitnehmerin auch nicht die Aufhebung der Änderungsvereinbarung unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes verlangen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.06.2017, Az.: 3 AZR 537/16