Das Erbe eines Verstorbenen spielt für die Hinterbliebenen eine große Rolle.
Es sollte daher bereits zu Lebzeiten eine endgültige Regelung für den Tod getroffen werden, die sowohl den eigenen Vorstellungen gerecht wird als auch den Familienfrieden wahrt.
Dazu kommen das Testament und der Erbvertrag infrage. Welche Unterschiede zwischen diesen beiden Möglichkeiten bestehen und welche Sie wählen sollten, erfahren Sie hier.
1. Ohne Testament oder Erbvertrag gilt die gesetzliche Erbfolge
2. Das Testament
3. Der Erbvertrag
4. Testament oder Erbvertrag?
5. Fazit
6. Was wir für Sie tun können
1. Ohne Testament oder Erbvertrag gilt die gesetzliche Erbfolge
Erstellt eine Person kein Testament und keinen Erbvertrag, so tritt mit ihrem Tod die vom Gesetz vorgeschriebene Erbfolge ein (§§ 1924ff. BGB): Es erben die „gesetzlichen“ Erben.
• Im Regelfall handelt es sich hierbei um die Kinder des Erblassers (zum Erbrecht des Ehegatten s.u.).
• Ist ein Kind bereits verstorben, treten die Enkel des Erblassers an seine Stelle.
• Sollte der Erblasser ohne direkte Nachfahren verstorben sein, so erben die Eltern des Erblassers.
• Ist auch ein Elternteil bereits verstorben, treten die Geschwister des Erblassers an dessen Stelle. Dies können auch Stiefgeschwister sein.
• Sollte auch dies nicht möglich sein, erben die Großeltern des Erblassers oder – sollten die Großeltern tot sein – die Onkel und Tanten des Erblassers.
• Hat der Erblasser keine Geschwister oder sind diese und ihre Kinder bereits verstorben, so erben die Urgroßeltern des Verstorbenen.
• Nach diesen erbt schlicht der nächste lebende Verwandte.
Die gesetzliche Erbfolge versucht eine für den Normalfall vernünftige Lösung zu treffen. Sie kann jedoch nicht den Einzelfall regeln und ist daher mitunter nicht interessengerecht.
Beispiel: Der Junggeselle A hat keine Kinder. Seine Mutter starb bei seiner Geburt. Sein Vater lebt, verließ jedoch die Familie noch vor Geburt des A. Weitere Kinder hatten seine Eltern nicht. Der A wurde von seiner Großmutter großgezogen und hat zu ihr eine enge Bindung.
Verstirbt der A nun, erhält sein Vater das gesamte Erbe des A. Die Großmutter erhält, obwohl sie den A großzog, nichts.
Die gesetzlichen Erben erhalten das Vermögen des Erblassers zu gleichen Teilen. Auch dies ist im Einzelfall häufig nicht im Interesse des Erblassers.
Beispiel: A hat zwei Töchter, die B und die C. Die B pflegt ihren kranken Vater jahrelang aufopferungsvoll. Der C ist ihr Vater hingegen gleichgültig. Sie reist lieber um die Welt und hat keinen Kontakt zu ihrem Vater.
Stirbt der A nun, erhalten sowohl B als auch C jeweils die Hälfte seines Vermögens. Die Hingabe der B bleibt unberücksichtigt.
War der Verstorbene verheiratet, so erbt auch der Ehegatte des Verstorbenen. Die Höhe des Erbes unterscheidet sich danach, welche anderen gesetzlichen Erben neben dem Ehegatten erben. Neben Abkömmlingen des Erblassers erhält der Ehegatte zunächst 25 % des Erbes. Neben den Eltern, Geschwistern oder Großeltern des Verstorben 50 %. Noch weiter entfernt verwandte Erben schließt der Ehegatte komplett vom Erbe aus. Er erhält dann also 100 %.
Lebten die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft (gesetzlicher Regelfall; immer, wenn kein Ehevertrag abgeschlossen), erhöht sich das Erbe pauschal um noch einmal 25%. Neben den Kindern erbt der Ehegatte dann also 50 %. Auch hier kann die gesetzliche Regelung zu unfairen Ergebnissen führen.
Beispiel: Der Ehemann verstirbt und lässt seine Ehefrau F und seinen Sohn S zurück. Die Ehegatten haben nicht viel Barvermögen, weil sie es zeitlebens in ihr Eigenheim steckten. Es kommt zur Aufteilung des Erbes. Der S benötigt dringend Bargeld. Er verlangt daher von der F, dass sie das Haus verkaufen solle. Die F hat nicht das Geld, um dem S auszubezahlen und muss daher zustimmen.
Die gesetzliche Erbfolge entspricht daher, wie in den Beispielen gezeigt, oft nicht dem Interesse des Erblassers. Sie berücksichtigt nicht den Einzelfall und kann zu untragbaren Ergebnissen führen.
Aus diesem Grund sollte der Erblasser zu Lebzeiten andere Anordnungen für seinen Todesfall („letztwillige Verfügungen“) treffen. Hierfür bieten sich das Testament und der Erbvertrag an.
2. Das Testament
Das Testament ist die einfachste und bekannteste Form der letztwilligen Verfügung. Im Testament kann der Erblasser Fragen rund um das Erbe grundsätzlich nach eigenem Willen regeln.
Er kann gesetzliche Erben enterben, neue Erben bestimmen (selbst wenn sie nicht mit ihm verwandt sind) oder auch nur Verfügungen über einzelne Vermögensgegenstände treffen („Vermächtnis“). Auch kann er zum Beispiel Anordnungen treffen, wie der Nachlass unter den Erben aufgeteilt werden soll.
Nicht jede Niederschrift stellt aber ein wirksames Testament dar. Das Testament bedarf einer besonderen Form. Es muss entweder selbst geschrieben und unterschrieben („eigenhändiges Testament“) oder vor dem Notar („öffentliches Testament“) erstellt werden.
Beim eigenhändigen Testament muss die Form der Aufbewahrung gut überlegt sein. Zwar besteht die Möglichkeit, das Testament zu Hause zu verwahren, es kann jedoch gegen Entgelt auch in amtliche Verwahrung gegeben werden.
Beispiel: Der Sohn S des A kümmert sich nicht um seinen Vater. Der A sieht deswegen nicht ein, dass S etwas erben soll. Er möchte hingegen seinen guten Freund F bedenken. Nach dem Tod des A findet S das Testament in der Nachttischschublade und zerreißt es. Niemand erfährt vom letzten Willen des A. Als gesetzlicher Erbe fällt nun S das Vermögen zu.
Eigenhändig erstellte Testamente enthalten, da sie ohne fachliche Beratung verfasst werden, oft Unklarheiten oder Fehler.
Beispielsfall vor dem OLG Braunschweig: Tante T hat eine Nichte N. Sie wird von N bis zu ihrem Tod gepflegt. Zu Lebzeiten hat T ein Testament aufgesetzt: „Wenn sich für mich einer findet, der für mich aufpasst und nicht ins Heim steckt, der bekommt mein Haus und alles was ich habe“. Der BGH entschied, dass die Bestimmung des Erben im Testament unwirksam sei. Die T hätte die N genauer bezeichnen müssen. N sei daher nicht Erbin geworden. (Az.: 1 W 42/17)
Auch die Schriftform des Testaments wird vom Erblasser in vielen Fällen nicht eingehalten, sodass das eigenhändige Testament unwirksam ist.
Beispielsfall vor dem OLG Frankfurt: Der Verstorbene hatte zu Lebzeiten ein Testament geschrieben, in welchem er seine Frau zu seiner Erbin einsetzte. Das Testament enthielt neben einem handschriftlich verfassten Fließtext auch ein Pfeildiagramm, mit welchem der Erblasser das Erbe darstellen wollte. Das Gericht urteilte, dass ein Pfeildiagramm nicht die Schriftform erfülle und das Testament aus diesem Grund unwirksam sei. (Az.: 20 W 542/11)
Diese Probleme treten nicht auf, wenn das Testament bei einem Notar abgegeben wird („öffentliches Testament“). Dieser gibt das Testament anschließend in amtliche Verwahrung und registriert es im zentralen Testamentsregister. Im Todesfall wird das Standesamt benachrichtigt, dass ein öffentliches Testament vorliegt. Anders als beim eigenhändigen Testament kann das öffentliche Testament daher nicht einfach abhandenkommen. Die Inanspruchnahme eines Notars ist allerdings mit – zuweilen nicht unerheblichen – Kosten verbunden.
Ein Testament kann jederzeit durch ein neues Testament, durch Zerstörung des Testaments oder durch Vermerk der Ungültigkeit auf dem Testament widerrufen werden. Es besteht keine Bindungswirkung.
Eheleuten können ein Testament gemeinsam verfassen. Die Ehegatten treffen dann einvernehmlich letztwillige Verfügungen. In diesem Fall spricht man von einem gemeinschaftlichen Testament. Hier besteht u.a. die Besonderheit, dass nach dem Tod eines Ehegatten der andere Ehegatte an das gemeinsame Testament gebunden ist.
3. Der Erbvertrag
Während das Testament einseitig vom Erblasser erstellt wird, sind am Erbvertrag immer zwei Parteien beteiligt. Hierbei können beide Parteien über ihren Nachlass verfügen (gegenseitiger Erbvertrag). Es genügt jedoch schon, wenn auch nur eine Seite letztwillige Verfügungen trifft (einseitiger Erbvertrag).
Der Erbvertrag kann nicht einfach selbst verfasst und unterschrieben werden. Er muss stets in Anwesenheit beider Parteien vor dem Notar geschlossen werden. Der Notar verwahrt den Erbvertrag anschließend für die Vertragsparteien.
Der ganz entscheidende Unterschied zum Testament ist die Bindungswirkung des Erbvertrags: Wollten die Vertragsparteien eine bindende Reglung („vertragsmäßige Verfügung“) treffen, ist der Erblasser an die Verfügung gebunden.
Während man ein Testament jederzeit widerrufen kann, ist dies bei einem Erbvertrag nicht möglich.
Durch den Erbvertrag werden vorherige und nachfolgende Testamente, soweit sie dem Erbvertrag widersprechen, unwirksam.
Beispiel: Bauer A schreibt ein Testament, in welchem er seinen Neffen als Erben einsetzt. Ein paar Monate später lernt er den aufstrebenden Jungbauern B kennen. Er vereinbart mit ihm, dass B sein Erbe werde und seinen Bauernhof nach seinem Tod bekommen solle und schließt mit ihm vor dem Notar einen Erbvertrag. Später streiten sich A und B. Der A möchte daher wieder seinen Neffen als Erben einsetzen und will ein neues Testament verfassen.
Im Beispiel ist das erste Testament des A durch den Erbvertrag aufgehoben. Durch diesen wurde B Erbe des A. Diesen Erbvertrag kann der A auch nicht durch Erstellen eines neuen Testaments umgehen. B bleibt Erbe des A. In vielen Fällen lässt sich der Erbvertrag nur aus der Welt schaffen, wenn dem beide Parteien zustimmen.
Ein wesentlicher Zweck des Erbvertrags ist es, dass der Vertragspartner sich seiner künftigen Erbschaft mehr oder weniger sicher sein kann. Über sein Vermögen kann der Erblasser zu Lebzeiten allerdings frei verfügen. Grundsätzlich könnte er es also restlos verbrauchen. Verschenkt der Erblasser jedoch sein Vermögen aus dem Motiv heraus, das zukünftige Erbe des Vertragserben zu beeinträchtigen, sind die Verfügungen des Erblassers unwirksam.
Fall vor dem BGH: Der Erblasser A schloss mit seinem aus erster Ehe stammenden Sohn B einen Erbvertrag. In diesem setzte er B zu seinem Erben ein. In der Folgezeit empfand A den Erbvertrag als ungerecht und verschenkte große Teile seines Vermögens an seine neue Frau. Der BGH entschied, dass A nur gehandelt habe, um das Erbe des B zu beeinträchtigen. B konnte nach dem Tod des A das verschenkte Vermögen von der Witwe herausverlangen (Az. IV RZ 164/90).
Im Ausgleich für diese Beschränkungen wird der Erblasser sich im Erbvertrag oft eine Gegenleistung durch den Vertragserben, beispielsweise regelmäßige Geldzahlungen oder die Zusicherung der Pflege, versprechen lassen.
4. Testament oder Erbvertrag?
Den Erblasser trifft die Qual der Wahl: Er kann sich frei entscheiden, ob er seinen Nachlass durch Testament oder Erbvertrag regeln möchte.
Eine Ausnahme gilt lediglich für Minderjährige. Diese können keinen Erbvertrag schließen.
Aber auch für Volljährige kann keine pauschale Aussage getroffen werden, ob das Testament oder der Erbvertrag geeigneter ist. Es muss stets der Einzelfall betrachtet werden.
Das Testament ist frei widerruflich. Ein Testament sollte daher vor allem dann gewählt werden, wenn der Erblasser keine endgültige Entscheidung über sein Erbe treffen möchte.
Beispiel: Der A ist gläubiger Christ. Er verfasst ein Testament, in welchem er sein gesamtes Vermögen der Kirche vermacht. Mit seinem Sohn ist er ohnehin zerstritten. Ein paar Jahre später versöhnen sich Vater und Sohn. Nun möchte A doch lieber, dass auch nach seinem Tod für sein Kind gesorgt ist und zerreißt das Testament. Die Kirche wird nicht Erbe.
Aufgrund seiner Widerruflichkeit eignet sich ein Testament auch dann besser, wenn der Erblasser sich noch in einem frühen Lebensabschnitt befindet. Denn selten weiß man bereits Jahrzehnte vor dem eigenen Tod, wie es mit Freunden und Familien zum Zeitpunkt des Todes aussieht und welches Vermögen es überhaupt zu vererben geben wird.
Ein Erbvertrag bietet sich hingegen an, wenn der Erblasser mit seinem zukünftigen Erben eine endgültig bindende Entscheidung treffen möchte oder wenn der Erbe eine Gegenleistung für das Erbe erbringen soll.
Beispiel: A hat mit seinem Bruder B zusammen ein Unternehmen gegründet. Die Kinder des A haben kein Interesse, die Nachfolge des A anzutreten. A schlägt daher seinem Bruder B vor, dass B nach seinem Tod Inhaber des gesamten Unternehmens werden und B ihm dafür bereits jetzt einmalig 500.000 € zahlen solle.
Im Beispiel hätte B kein Interesse an der Zahlung von 500.000 €, wenn A nur ein Testament aufsetzen würde. Denn A könnte dieses jederzeit frei widerrufen und das Geld des B wäre dann vielleicht schon ausgegeben. Der B wird deshalb eine bindende Regelung wollen.
Weiteres Beispiel: Das Vermögen des A besteht fast ausschließlich aus seinem Haus. Im Alter fehlt es ihm an Barvermögen, um seine Versorgung ausreichend sicherzustellen. Das Haus möchte er nicht verkaufen. Er schließt daher mit X einen Erbvertrag, wonach X nach dem Tod des A dessen Haus erhalten soll. Im Gegenzug zahlt X bis zum Versterben des A monatlich einen festgelegten Betrag an A.
In solchen Fällen empfiehlt sich ein Erbvertrag, um endgültige Tatsachen zu schaffen.
Ein Erbvertrag bietet sich daher insbesondere dann an, wenn der Erblasser genau weiß, wie seine Vermögensverhältnisse dauerhaft beschaffen sind und wer sein Erbe werden soll.
Zuletzt spielt auch der Kostenfaktor eine Rolle. Denn der Erbvertrag muss im Gegensatz zum Testament mithilfe des Notars abgeschlossen werden. Die Inanspruchnahme eines Notars ist jedoch mit Kosten verbunden, sodass sich ein Testament hier als die kostengünstigere Wahl darstellt. Denn ein eigenhändiges Testament kostet nicht mehr als Tinte und Papier.
5. Fazit
• Die gesetzliche Erbfolge führt mitunter zu ungerechten Ergebnissen, die weder dem Willen des Erblassers noch dem Interesse seiner Familie entsprechen. Er sollte daher selbst entscheiden, wem sein Erbe zufällt.
• Hierbei hat der Erblasser die Wahl: Er kann ein Testament schreiben oder einen Erbvertrag abschließen. Es hängt vom jeweiligen Fall ab, welches Mittel sinnvoller ist.
• Das Testament kann eigenhändig oder vor dem Notar erstellt werden. Es ist jederzeit frei widerruflich und kann daher vom Erblasser korrigiert oder aufgehoben werden.
• Das Testament ist daher geeignet, wenn der Erblasser eine unverbindliche Regelung treffen und sich Änderungen vorbehalten möchte.
• Der Erbvertrag hingegen muss mithilfe eines Notars geschlossen werden. Von ihm geht eine Bindungswirkung aus, sodass der Erblasser an den Vertragsinhalt gebunden ist.
• Der Erbvertrag empfiehlt sich, wenn der Erblasser eine Gegenleistung für das Erbe erhalten oder wenn er zusammen mit dem Vertragserben eine endgültige Regelung treffen möchte.
6. Was wir für Sie tun können
Wir sind erfahrene Anwälte für Erbrecht aus Köln.
• Wir beraten Sie umfassend darüber, welches Mittel für Sie die bessere Wahl ist.
• Gemeinsam besprechen wir, wie Ihre Erbfolge gestaltet werden soll. Dabei haben wir natürlich auch steuerliche Aspekte im Blick.
• Gerne formulieren wir für Sie rechtssichere Anordnungen sowohl für das Testament als auch für den Erbvertrag.
• Sollten Sie einen Erbvertrag rückgängig machen wollen, beraten wir Sie auch hier über die bestehenden Möglichkeiten.