Der Erbschein – Antrag, Kosten und Alternativen

Artikel Bewerten
3/5 - (2 votes)

Der Tod eines Angehörigen stellt die Hinterbliebenen meist nicht nur vor emotionale, sondern auch vor rechtliche Herausforderungen. Die wenigsten Erben kennen sich mit dem gesetzlichen Prozedere aus. 

In diesem Beitrag erklären wir Ihnen, was ein Erbschein ist, wofür Sie ihn brauchen und was Sie sonst noch zum Erbschein wissen müssen.

  1. Was ist ein Erbschein?
  2. Wann ist ein Erbschein erforderlich?
  3. So beantragen Sie den Erbschein
  4. Was kostet der Erbschein?
  5. Wann ist kein Erbschein notwendig?
    a. Kündigung von Verträgen und Mitgliedschaften
    b. Ordentliches Testament
    c. Vollmacht des Erblassers
  6. Kann mir ein Erbschein genommen werden?
  7. Was ist nach dem Todesfall zu tun?
  8. Fazit
  9. Was wir für Sie tun können

1. Was ist ein Erbschein?

Ein Erbschein ist ein amtliches Dokument, mit dem Sie bestimmte erbrechtliche Verhältnisse bezeugen können (§ 2353 BGB). 

Aus einem Erbschein erfährt man daher, wer Erbe des Verstorbenen ist und welche Beschränkungen gelten. Bei einer Verteilung des Nachlass auf mehrere Personen geht aus dem Erbschein außerdem hervor, wie groß der jeweilige Anteil am Erbe ist.

Sollte es sich um ein grenzüberschreitendes Erbe handeln, erfüllt das Europäische Nachlasszeugnis eine ähnliche Funktion. Dieses wird im Gegensatz zum nationalen Erbschein auch in anderen EU-Ländern problemlos anerkannt.

2. Wann ist ein Erbschein erforderlich?

Als Erbe können Sie über das Vermögen und die Angelegenheiten des Verstorbenen bestimmen („verfügen“). Sie kündigen beispielsweise Verträge des Erblassers oder begleichen Schulden. Fast jeder Mensch hinterlässt ein Bankkonto, Sparbücher oder Wertpapieren. Häufig gehörte dem Erblasser auch eine Immobilie. Dann sollte diese im Grundbuch auf Ihren Namen umgeschrieben werden („Grundbuchberichtigung“). 

Für Sie stellt sich nun aber folgendes Problem: Weder das Grundbuchamt noch die Bank oder der Vertragspartner des Verstorbenen werden Sie ohne Nachweis als Erbe anerkennen.

Mittels des Erbscheins können Sie Dritten beweisen, dass der Erblasser verstarb und Sie Erbe geworden sind. Nur so können Sie das Erbe verwalten. Bei Grundbuchangelegenheiten ist ein Erbschein sogar gesetzlich erforderlich. Dies bestimmt die Grundbuchordnung (§ 35 Abs. 1 S. 1 GBO). Daneben sehen Bankverträge fast immer vor, dass der Erbe sich mit einem Erbschein ausweisen muss.

3. So beantragen Sie den Erbschein

Der Erbschein wird auf Antrag der Erben vom Nachlassgericht ausgestellt. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verstorbene seinen Wohnsitz hatte. Dort können Sie auch telefonisch einen Termin vereinbaren. Das weitere Prozedere wird Ihnen dann im Termin von einem Rechtspfleger erklärt. 

Bevor Sie den Erbschein erhalten, müssen Sie sich aber als Erbe legitimieren. Gibt es ein Testament, ist dieses vorrangig. Sie müssen dem Amtsgericht sogar mitteilen, ob der Erblasser ein Testament hinterlassen hat. Ansonsten greift die gesetzliche Erbfolge. In diesem Fall können Sie beispielsweise Geburtsurkunden vorlegen.

Auch können Miterben und Pflichtteilsberechtigte durch das Gericht hinzugezogen werden. Es ist daher sinnvoll, das Thema Erbschein vorher im Kreis der Angehörigen und Erben zu besprechen. 

Alternativ können Sie auch einen Termin bei einem Notar vereinbaren. Dieser kann den Erbschein für Sie beantragen. Allerdings dauert das Verfahren dann meist länger. Wenden Sie sich direkt an das Amtsgericht, erhalten Sie den Erbschein schneller.

4. Was kostet ein Erbschein?

Die Kosten des Erbscheins bestimmen sich nach Tabelle B zu § 34 des Gerichts- und Notarkostengesetzes(GNotKG)   nach dem Wert des Nachlasses.

Hier sind umfangreiche Angaben über das Vermögen des Erblassers im Todeszeitpunkt erforderlich. Unter Umständen können Sie die Angaben zur Nachlasshöhe auch nachreichen. Das ist sinnvoll, wenn Sie den Erbschein benötigen, um fehlende Angaben erhalten und ergänzen zu können.

Sie müssen aber nicht jeden Gegenstand aus dem Vermögen des Erblassers angeben, denn das wäre auch für das Gericht unpraktikabel. Sie können sich vielmehr auf wertvollere Gegenstände beschränke. Ob ein Gegenstand wertvoll ist, hängt maßgeblich vom sonstigen Vermögen des Erblassers ab.

Sie müssen beispielsweise regelmäßig diese Vermögenswerte angeben:

  • Häuser, Grundstücke, Eigentumswohnungen
  • Konten, Depots, Aktien
  • Autos 
  • Wertvolle Vermögensgegenstände wie Kunstgegenstände, Schmuck, Sammlerstücke, Pelzmäntel etc.

War der Erblasser verheiratet, muss häufig nur die Hälfte des Wertes angegeben werden, so zum Beispiel, wenn das Haus oder die Konten auf beide Eheleute eingetragen sind. Auch können Sie vom Vermögen des Erblassers seine Schulden abziehen.

Korrekte und gründliche Angaben sind unbedingt zu empfehlen, denn Sie sind zur wahrheitsgemäßen Beantwortung verpflichtet. Insbesondere bei Konten wird der Kontostand zum Todeszeitpunkt durch die Bank an das Finanzamt übermittelt. Das Gericht kann Ihre Angaben daher überprüfen. Die Richtigkeit Ihrer Angaben müssen Sie zudem gegenüber dem Rechtspfleger eidesstaatlich versichern.

Neben der Gebühr für den Erbschein wird in der Regel zugleich eine Gebühr in gleicher Höhe für die Abnahme von Eiden und eidesstattlichen Versicherungen fällig. Damit beteuern Sie z.B., dass Ihnen keine weiteren Erben bekannt sind.  

Beispiel: Bei einer Nachlasshöhe von 100.000 € beträgt die Gebühr für den Erbschein 273,00 €. Hinzu kommt die Gebühr i.H.v. 273,00 € für die eidesstattlichen Versicherungen, sodass der Erbschein faktisch 546,00 € kostet.

Das Nachlassgericht setzt die Kosten per Beschluss fest. Sind Sie mit damit nicht einverstanden, können Sie gegen die Entscheidung Beschwerde einlegen. 

5. Wann ist kein Erbschein notwendig?

Sie benötigen nicht immer einen Erbschein. Zwar ist dieser oft empfehlenswert, er geht aber auch mit einigen Kosten einher. 

Im Folgenden zeigen wir Ihnen daher, welche Alternativen Sie haben und wann Sie auf einen Erbschein verzichten können.

a. Kündigung von Verträgen und Mitgliedschaften

Möchten Sie nur Verträge oder Mitgliedschaften des Erblassers kündigen, reicht regelmäßig eine bloße Todesfallmitteilung mittels Sterbeurkunde. Denn ein Erbschein wird meist nur dann verlangt, wenn Sie eine Leistung oder Vermögen beanspruchen wollen. Geht es lediglich um die Kündigung von Verträgen, genügt grundsätzlich ein Nachweis über den Todesfall.

b. Ordentliches Testament

Der Erbschein ist eine sichere Methode, um sich als Erbe zu legitimieren. Sie können sich aber auch durch ein Testament ausweisen, wenn zugleich ein Nachweis über die Eröffnung des Testaments vorgelegt werden kann. Dies gilt auch für einen Erbvertrag.

Öffentliches Testament und Erbvertrag werden mithilfe eines Notars errichtet und haben daher eine wesentlich höhere Glaubwürdigkeit. Privatschriftliche Testamente, welche der Verstorbene eigenhändig aufsetzte, werden daher oft abgelehnt.

Hierzu folgender Beispielfall (Az. XI ZR 440/15), welcher vor dem BGH verhandelt wurde:

Erbin E wollte Zugriff auf das Konto ihrer verstorbenen Mutter. Hierzu legte sie der Bank ein privatschriftliches Testament samt Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts vor. Die Bank lehnte den Wunsch der E jedoch ab und verlangte die Vorlage eines Erbscheins. Denn das Testament sei grundsätzlich nicht geeignet, um die Erbenstellung nachzuweisen.

Der BGH entschied, dass die Bank so nicht handeln dürfe. Soweit keine besonderen vertraglichen Regelungen beständen, sei der Erbe nicht verpflichtet, seine Erbenstellung durch einen Erbschein nachzuweisen. Auch ein privatschriftliches Testament könne der Legitimation des Erben dienen, solange es keine konkreten Zweifel an der Authentizität des Schriftstücks gäbe.

Beachten Sie: Gilt die gesetzliche Erbfolge, gibt es oft weder Testament noch Erbvertrag. Sie sind dann auf einen Erbschein angewiesen.

c. Vollmacht des Erblassers

Hat Ihnen der Erblasser eine Vollmacht für seine Rechtsgeschäfte erteilt, kann ein Erbschein ebenfalls entbehrlich sein. Die Vollmacht muss dann aber über den Tod hinaus bestehen. Außerdem wird beispielsweise eine Vorsorgevollmacht nur für bestimmte Rechtsgeschäfte erteilt. 

Beispiel: Hat der Verstorbene Ihnen bereits zu Lebzeiten eine über den Tod hinaus geltende Kontovollmacht erteilt, so müssen Sie sich gegenüber der Bank nicht als Erbe ausweisen und können auf den Erbschein verzichten.

Ob eine Vollmacht ausreicht, ist daher eine Frage des Einzelfalls.

6. Kann mir ein Erbschein genommen werden?

Ein unrichtiger Erbschein muss vom Nachlassgericht wieder eingezogen werden (§ 2361 BGB). Dazu kommt es, wenn Sie nicht der richtige Erbe sind (es taucht z.B. ein aktuelleres Testament auf). Auch kann der wirkliche Erbe vom Besitzer des unrichtigen Erbscheins Herausgabe an das Nachlassgericht verlangen. Gleiches gilt für Nacherbe und Testamentsvollstrecker. 

Sie müssen dem wirklichen Erben dann auch Auskünfte über den Bestand der Erbschaft erteilen. Anzugeben ist auch, was mit den Erbschaftsgegenständen bisher geschehen ist (§ 2362 Abs. 2 BGB). 

7. Was ist nach dem Todesfall zu tun?

Je nach Auslastung des Amtsgerichtes können Sie den Erbschein sehr schnell oder aber auch erst nach einigen Monaten erhalten. Besteht Streit über die Erbschaft, ist ein langes Verfahren möglich. 

In diesem Fall sollten Sie trotzdem schon mit Hilfe der Sterbeurkunde so viele Nachlassangelegenheiten wie möglich klären und weitere Kosten vermeiden. Es empfiehlt sich außerdem, den Banken eine Sterbeurkunde zukommen zu lassen. Diese sperren dann das Konto, sodass das Vermögen vor Missbrauch geschützt ist. Gleiches gilt für Kreditkarten. Diese sind nicht übertragbar und werden vom Kreditinstitut umgehend nach Mitteilung gesperrt.

Wichtig: Durch Beantragung des Erbscheins nehmen Sie das Erbe an! Sie können die Erbschaft dann nicht mehr ausschlagen (§ 1943 BGB) und stehen auch für die Schulden des Erblassers ein. Denken Sie daher in jedem Fall vorher nach, ob Sie das Erbe wirklich annehmen wollen. Es empfiehlt sich die Beratung durch einen Rechtsanwalt für Erbrecht.

8. Fazit

  • Der Erbschein ist ein amtliches Dokument, das die Erbenstellung bezeugt.
  • Der Erbschein ist oft erforderlich, um den Nachlass des Verstorbenen verwalten zu können. Sie benötigen das Dokument vor allem bei der Grundbuchberichtigung und ggü. Banken.
  • Bei Verträgen und Mitgliedschaften des Erblassers ist eine Kündigung mittels Sterbeurkunde möglich.
  • Der Erbschein muss beim Nachlassgericht beantragt werden. 
  • Die Kosten des Erbscheins berechnen sich nach der Höhe des Nachlasses. Dazu sind umfangreiche Angaben zum Vermögen des Verstorbenen erforderlich. 

9. Was wir für Sie tun können

  • Wir beraten Sie, wie Sie Ihre Erbenstellung am sichersten nachweisen. 
  • Ein Erbe ist nicht immer vorteilhaft. Wir unterstützen Sie mit unserer langjährigen Expertise bei der Entscheidung, ob Sie das Erbe annehmen sollten.
  • Im Falle eines Konflikts mit anderen (vermeintlichen) Erben setzen wir uns dafür eine, dass Sie weiter am Erbe beteiligt bleiben. 
  • Sollte eine andere Person zu Unrecht einen Erbschein erhalten haben, sorgen wir dafür, dass dieser Schritt rückgängig gemacht wird.

3/5 - (2 votes)