Einem Senior Partner und Geschäftsführer einer internationalen Managementgesellschaft fehlt es an der Weisungsgebundenheit. Er ist folglich kein Arbeitnehmer und kann sich nicht auf das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) berufen.
So entschied das Landesarbeitsgericht Köln (LAG Köln) mit Urteil vom 18. Januar 2018.
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