Die Zahlung von Weihnachtsgeld ist in vielen Firmen üblich, aber nur in den wenigsten Fällen vertraglich geregelt. Wann Sie Weihnachtsgeld erhalten und wie sich eine betriebliche Übung auswirkt, erläutern wir Ihnen daher umfassend in diesem Beitrag.
- Muss der Arbeitgeber Weihnachtsgeld zahlen?
- Was ist eine betriebliche Übung?
- Wie oft muss Weihnachtsgeld für eine betriebliche Übung gezahlt werden?
- Kann der Arbeitgeber das Weihnachtsgeld zukünftig verweigern?
- Kann eine betriebliche Übung verhindert werden?
- Fazit
- Was wir für Sie tun können
1. Muss der Arbeitgeber Weihnachtsgeld zahlen?
Ein Weihnachtsgeld oder eine „Weihnachtsgratifikation“ kann dem Arbeitnehmer die Festzeit versüßen.
Eine gesetzliche Regelung zum Weihnachtsgeld besteht jedoch nicht. Der Arbeitgeber ist daher erst einmal nicht verpflichtet, seinen Arbeitnehmern ein Weihnachtsgeld zu zahlen. In manchen Unternehmen muss der Arbeitgeber aber aufgrund eines Tarifvertrages (z.B. im TVöD für Angestellte im öffentlichen Dienst) oder einer Betriebsvereinbarung Weihnachtsgeld zahlen.
Ist auch das nicht der Fall, muss die Zahlung eines Weihnachtsgeldes im Arbeitsvertrag zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart werden.
Es gibt jedoch eine Ausnahme, bei der auch ohne diese ausdrücklichen Regelungen ein Anspruch auf Weihnachtsgeld bestehen kann: Die betriebliche Übung.
2. Was ist eine betriebliche Übung?
Eine betriebliche Übung entsteht immer dann, wenn der Arbeitgeber dieselbe Verhaltensweise regelmäßig wiederholt und der Arbeitnehmer daher darauf vertraut, dass der Arbeitgeber sich auch zukünftig so verhalten wird.
Eine betriebliche Übung ist eine Ergänzung des Arbeitsvertrags zugunsten des Arbeitnehmers und schützt sein Vertrauen in ein wiederholtes Verhalten des Arbeitgebers. Ist sie erst einmal entstanden, bindet sie den Arbeitgeber. Er muss sich dann an der betrieblichen Übung festhalten lassen und sich auch zukünftig entsprechend der Übung verhalten. Der Arbeitnehmer hat also durch die betriebliche Übung einen Anspruch auf die Leistung. Der Arbeitnehmer kann das Weihnachtsgeld nicht schon dann einfordern, wenn der Arbeitgeber dieses einmalig gezahlt hat. Als Richtwert gilt hier: Eine dreimal hintereinander gewährte Vergünstigung ist ausreichend. Der Arbeitgeber muss also grundsätzlich drei Jahre hintereinander ein Weihnachtsgeld zahlen, bevor eine betriebliche Übung entsteht. Erst dann kann der Arbeitnehmer dies auch zukünftig einfordern. Wichtig ist hierbei, dass das Weihnachtsgeld in aufeinander folgenden Jahren gewährt wurde. Unerheblich ist hingegen, ob das Weihnachtsgeld in immer gleicher Höhe gezahlt wird. Nach früherer Rechtsprechung entstand eine betriebliche Übung dann nicht, wenn Weihnachtsgeld immer in schwankender Höhe gezahlt wurde. Diese Ansicht ist aber mittlerweile veraltet. Ein Anspruch auf Weihnachtsgeld entsteht daher auch dann, wenn das Weihnachtsgeld drei Jahre hintereinander in unterschiedlicher Höhe ausgezahlt wurde. Während der Arbeitnehmer sich über sein Weihnachtsgeld freuen kann, wird der Arbeitgeber mitunter wenig begeistert sein. Er wird daher oftmals versuchen, die zukünftige Zahlung zu verweigern und die betriebliche Übung aufzulösen. Eine einseitige Aufhebung der betrieblichen Übung durch den Arbeitgeber ist aber grundsätzlich nichtmöglich. Während die frühere Rechtsprechung eine Auflösung noch dann für möglich hielt, wenn die Arbeitnehmer nicht widersprechen („gegenläufige betriebliche Übung“), wurde auch diese Option mittlerweile verworfen. Dem Arbeitgeber bleiben nur drei Alternativen, um zukünftig kein Weihnachtsgeld mehr zahlen zu müssen: Am einfachsten ist es, sich den Widerruf der betrieblichen Übung von Anfang an vorzubehalten. Dieser Vorbehalt muss jedoch ausdrücklich bei der Gewährung des Weihnachtsgeldes mitgeteilt werden. Ist auch eine Einigung mit den Arbeitnehmern nicht möglich, z.B. dass diese gegen eine einmalige Zahlung auf zukünftiges Weihnachtsgeld verzichten, bleibt oftmals nur die Änderungskündigung. Durch eine Änderungskündigung wird der Arbeitnehmer entlassen. Gleichzeitig wird ihm das Angebot unterbreitet, ein neues Arbeitsverhältnis ohne Weihnachtsgeld anzutreten. Eine Änderungskündigung ist jedoch rechtlich oftmals nur schwer durchsetzbar. Eine einmal entstandene betriebliche Übung ist daher letztendlich nur sehr schwer aufzulösen. Ebenfalls aufwändig und dennoch etwas einfacher ist es für den Arbeitgeber, eine betriebliche Übung zum Weihnachtsgeld von Anfang an zu verhindern. Der Arbeitgeber kann von Anfang an darauf achten, das Weihnachtsgeld nur in unregelmäßigen Abständen zu zahlen. Schließlich kann der Arbeitgeber das Weihnachtsgeld ausdrücklich nur freiwillig gewähren. Er kann den Arbeitnehmern also klar machen, dass auch durch die jährliche Zahlung von Weihnachtsgeld keine betriebliche Übung entsteht und die Zahlung rein freiwillig erfolgt („Freiwilligkeitsvorbehalt“). Dabei muss es sich aber um einen individuellen und konkret auf die jeweilige Auszahlung bezogenen Hinweis handeln. Ein genereller Freiwilligkeitsvorbehalt im Arbeitsvertrag ist unwirksam. Für Arbeitnehmer: Für Arbeitgeber:
Ja! Da B der A seit einem Jahrzehnt jährlich ein Weihnachtsgeld gewährt, kann A annehmen, dass der B diese Zahlung auch in den nächsten Jahren fortsetzen wird. Eine betriebliche Übung ist daher entstanden.3. Wie oft muss Weihnachtsgeld für eine betriebliche Übung gezahlt werden?
Nein. Zwar erhielt A drei Mal Weihnachtsgeld, dieses wurde jedoch nicht hintereinander gewährt. Die bloße Zahlung von Weihnachtsgeld in derart großen Abständen kann keine betriebliche Übung entstehen lassen.4. Kann der Arbeitgeber das Weihnachtsgeld zukünftig verweigern?
5. Kann eine betriebliche Übung verhindert werden?
6. Fazit
7. Was wir für Sie tun können