Arbeitgeberdarlehen – was Arbeitnehmer und Arbeitgeber wissen müssen

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Wie eine Bank kann der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern durch einen finanziellen Engpass helfen oder sie bei einer großen Anschaffung unterstützen. 

Im Gegensatz zum klassischen Darlehen ergeben sich beim Arbeitgeberdarlehen allerdings einige Besonderheiten, die wir Ihnen in diesem Beitrag erklären.

  1. Was ist ein Arbeitgeberdarlehen?
  2. Muss der Arbeitgeber ein (zinsloses) Darlehen gewähren?
  3. Was ist der Unterschied zu Lohnvorschuss und Abschlagszahlung?
  4. Muss der Darlehensvertrag schriftlich abgeschlossen werden?
  5. Was steht im Darlehensvertrag?
  6. Kann der Arbeitgeber das Darlehen kündigen?
  7. Kann der Arbeitgeber die Raten mit dem Lohn verrechnen?
  8. Ist bei einer Kündigung gleich die Rückzahlung fällig?
  9. Fazit
  10. Was wir für Sie tun können 

1. Was ist ein Arbeitgeberdarlehen?

Das Arbeitgeber- oder Mitarbeiterdarlehen ist ein echtes Darlehen. Es hat mit dem Bankdarlehen daher gemeinsam, dass dem Arbeitnehmer für eine bestimmte Zeit eine Geldsumme gewährt wird. 

Beispiel: Arbeitnehmer A hat in seinem Haus einen Wasserschaden. Weil die entstehenden Kosten nicht von der Versicherung gedeckt sind, gerät A in finanzielle Schwierigkeiten. Sein Arbeitgeber erklärt sich bereit, ihm ein Darlehen in Höhe der Reparaturkosten zu geben.

Ein solches „Arbeitgeberdarlehen“ kann entscheidende Vorteile haben: Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Darlehen gewährt, geschieht dies oft zu besseren Konditionen als bei einer Bank: 

  • Meist werden nur sehr niedrige oder sogar gar keine Zinsen vereinbart. 
  • Die Vertragslaufzeit kann flexibel vereinbart werden.
  • Auch übrige Vertragskonditionen können meist frei verhandelt werden.

Für den Arbeitgeber ist das Darlehen hingegen oft zwar kein finanzieller Gewinn, jedoch ein beliebtes Mittel zur Mitarbeiterbindung.

Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis muss der Arbeitnehmer nicht fürchten. 

Arbeitgeberdarlehen und Arbeitsverhältnis sind rechtlich voneinander unabhängig.

Das bedeutet, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber bei einem Arbeitgeberdarlehen einen separaten Darlehensvertrag (§§ 488 ff. BGB) abschließen. Wie genau der Darlehensvertrag aussieht und welche Regelungen typischerweise vereinbart werden, erklären wir Ihnen unten genauer. 

2. Muss der Arbeitgeber ein (zinsloses) Darlehen gewähren?

Der Arbeitgeber kann grundsätzlich frei entscheiden, ob er seinem Arbeitnehmer ein Darlehen gewährt oder nicht. Der Arbeitnehmer hat also normalerweise keinen Anspruch auf ein Arbeitgeberdarlehen. Erst recht kann er nicht verlangen, dass der Arbeitgeber ihm zinslos Geld leiht.

Aber Achtung: Der Arbeitgeber muss seine Arbeitnehmer grundsätzlich gleichbehandeln. Gewährt der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern regelmäßig ein Darlehen, darf er daher zukünftig auch anderen Arbeitnehmern ein Darlehen nicht ohne triftigen Grund verweigern. 

Beispiel: Arbeitgeber A vergibt seit Jahren an seine Arbeitnehmer zinsgünstige Darlehen. Nun möchte auch der Angestellte B von dieser Gelegenheit Gebrauch machen. A muss dem B grundsätzlich ein Darlehen gewähren und darf seine Bitte nicht abschlagen.

Dasselbe gilt für die Konditionen. Gewährt er Arbeitgeberdarlehen grundsätzlich zinslos, hat er gegenüber allen vergleichbaren Mitarbeitern entsprechend zu verfahren. 

3. Was ist der Unterschied zu Lohnvorschuss und Abschlagszahlung?

Das Arbeitgeberdarlehen ist grundsätzlich unabhängig vom Arbeitsvertrag. Es ist keine Gegenleistung für die Arbeit des Arbeitnehmers und deshalb auch streng vom Lohn zu trennen. Das ist auch der entscheidende Unterschied zwischen dem Arbeitgeberdarlehen einerseits und Lohnvorschuss und Abschlagszahlung andererseits.

Lohnvorschuss bedeutet: Der Arbeitgeber zahlt dem Arbeitnehmer seinen Lohn ganz oder teilweise früher als üblich. Am Monatsende erhält der Arbeitnehmer dann gar kein oder entsprechend weniger Geld.

Beispiel: Arbeitnehmer A möchte ein Auto erwerben und erhält mitten im Monat spontan ein gutes Angebot. Er bekommt seinen Lohn in Höhe von 3.000€ laut Arbeitsvertrag jedoch immer erst zum Monatsende. Sein Arbeitgeber gewährt ihm einen Lohnvorschuss in Höhe von 2.000€, damit A das Auto direkt kaufen kann. A erhält am Ende dieses Monats noch 1.000€.

Eine Abschlagszahlung beschreibt den folgenden Fall: Der Lohn des Arbeitnehmers ist schon verdient und auch fällig, kann jedoch erst später genau berechnet werden. Der Arbeitnehmer erhält aber schon zu einem früheren Zeitpunkt einen Teil seines Lohns.

Beispiel: Führungskraft A erhält neben ihrem Grundgehalt eine erfolgsabhängige Tantieme. Die endgültige Abrechnung erfolgt immer am Ende des Jahres, ein bestimmter Betrag wird aber schon Ende Juni ausgezahlt. Den Rest bekommt A dann nach der Abrechnung am Ende des Jahres.

Abschlagszahlung und Lohnvorschuss stehen also immer im direkten Zusammenhang mit dem Lohn des Arbeitnehmers. Das Arbeitgeberdarlehen hat hingegen grundsätzlich keine Auswirkungen auf den monatlichen Lohn. Es ist jedoch möglich, dass der Arbeitgeber die Raten des Darlehens mit dem Lohn verrechnet. Dazu unten mehr.

4. Muss der Darlehensvertrag schriftlich abgeschlossen werden?

In den meisten Fällen sind Arbeitgeberdarlehen sogenannte Verbraucherdarlehen und müssen daher schriftlich abgeschlossen werden. Es gibt jedoch Ausnahmen. 

Kein Verbraucherdarlehen liegt vor, wenn:

  • der Betrag unter 200 € liegt,
  • der vereinbarte Zinssatz unter dem marktüblichen Zinssatz liegt, oder
  • das Darlehen innerhalb von 3 Monaten zurückzuzahlen ist.

Der Darlehensvertrag ist in diesen Fällen auch ohne schriftliche Vereinbarung wirksam. Trotzdem sollten Sie als Arbeitnehmer auf einen schriftlichen Vertrag bestehen. Nur so können Sie die vereinbarten Konditionen im Streitfall auch beweisen.

5. Was steht im Darlehensvertrag?

Die Konditionen des Darlehens richten sich danach, was Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Vertrag vereinbaren. Hier kann der Arbeitnehmer also im Idealfall gute Bedingungen mit dem Arbeitgeber aushandeln. 

Jeder Darlehensvertrag ist anders. Meist werden aber folgende Punkte geregelt:

  • Darlehensbetrag: Wie viel Geld erhält der Arbeitnehmer?
  • Laufzeit des Vertrags: Bis wann ist das Geld zurückzuzahlen?
  • Zinsen: Muss der Arbeitnehmer überhaupt Zinsen bezahlen? Wenn ja, wie hoch sind diese?
  • Details der Auszahlung und Rückzahlung: Wann ist der Betrag auf welches Konto zu überweisen?
  • Sicherheiten: Muss der Arbeitnehmer eine Bürgschaft oder eine Grundschuld stellen?

Beim Verbraucherdarlehen ist der Arbeitgeber außerdem verpflichtet, den Arbeitnehmer über sein gesetzliches Widerrufsrecht zu belehren. Diese Belehrung wird für gewöhnlich in den Darlehensvertrag aufgenommen.

Wir haben eine Vorlage für ein Arbeitgeberdarlehen erstellt, die Sie sich kostenlos herunterladen und auf Ihre Bedürfnisse anpassen können.

6. Kann der Arbeitgeber das Darlehen kündigen?

Bei einer Kündigung des Darlehensvertrags ist das Darlehen direkt und in voller Höhe zurückzuzahlen. Weil das eine besondere Belastung für den Arbeitnehmer bedeutet, ist eine Kündigung seitens des Arbeitgebers nur in bestimmten Fällen zulässig:

  • Wenn ein Rückzahlungstermin vereinbart ist (die Regel), gibt es grundsätzlich kein reguläres Kündigungsrecht. Der Arbeitgeber kann das Darlehen nur in Ausnahmefällen kündigen, zum Beispiel wenn sich die Vermögensverhältnisse des Arbeitnehmers so verschlechtern, dass die Rückzahlung in Gefahr ist.
  • Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Arbeitgeber auch wegen Zahlungsverzugs kündigen. Besonders strenge Regeln für diesen Kündigungsgrund gelten beim Verbraucherdarlehensvertrag (§ 498 BGB). 
  • Wenn im Darlehensvertrag kein Rückzahlungstermin festgelegt ist (selten), kann der Arbeitgeber jederzeit mit einer Frist von drei Monaten kündigen. 
  • Die Parteien können im Darlehensvertrag auch weitere Kündigungsmöglichkeiten oder kürzere Fristen vereinbaren. Bei einem Verbraucherdarlehensvertrag geht das aber nicht, wenn eine bestimmte Vertragslaufzeit vereinbart wurde oder die Kündigungsfrist des Arbeitgebers zwei Monate unterschreiten soll.

7. Kann der Arbeitgeber die Raten mit dem Lohn verrechnen?

Oft vereinbaren Arbeitgeber und Mitarbeiter im Darlehensvertrag monatliche Tilgungszahlungen. In der Praxis würde das bedeuten: Der Arbeitgeber zahlt monatlich das Gehalt aus und der Arbeitnehmer zahlt monatlich seine Raten. Dieses Hin und Her können sich beide sparen, wenn der Arbeitgeber einfach einen entsprechenden Teil des Gehalts einbehält. 

Diesen Vorgang nennt man Aufrechnung.

Der Arbeitgeber kann grundsätzlich auch gegen den Willen des Arbeitnehmers aufrechnen. Dabei muss er aber die Pfändungsfreigrenze beachten: Er darf nur aufrechnen, solange dem Angestellten monatlich mindestens ein Betrag in Höhe der Pfändungsfreigrenze verbleibt. Diese Grenze soll sicherstellen, dass der Arbeitnehmer genug Geld für seinen Lebensunterhalt übrig behält. 

Beispiel: Arbeitnehmer A erhält monatlich einen Nettolohn von 2.500 €. Seine Tilgungsraten betragen 400 € im Monat. Auch wenn A nicht einverstanden ist, darf sein Arbeitgeber diese 400 € einbehalten und A nur 2.100 € pro Monat auszahlen. Dieser Betrag unterschreitet nämlich nicht die Pfändungsfreigrenze.

Die Pfändungsfreigrenze bestimmt sich nach dem Nettolohn des Arbeitnehmers, sowie seinen Unterhaltspflichten. Genaue Beträge enthält die Pfändungstabelle.

8. Ist bei einer Kündigung gleich die Rückzahlung fällig?

Viele Arbeitnehmer befürchten, dass Sie bei einer Kündigung das gesamte Darlehen sofort zurückzahlenmüssen. Diese Sorge ist aber meist unbegründet: 

Weil das Arbeitgeberdarlehen unabhängig vom Arbeitsverhältnis ist, endet der Darlehensvertrag grundsätzlich auch nicht automatisch mit der Kündigung. Der Arbeitnehmer kann den Betrag auch weiterhin zum vereinbarten Zeitpunkt zurückzahlen.

In manchen Fällen bestimmt der Darlehensvertrag jedoch, dass das Darlehen mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses zurückgezahlt werden muss. Diese Klauseln sind allerdings oft unwirksam, da sie den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer betriebsbedingt kündigt oder der Arbeitnehmer zum Verbleib im Unternehmen gezwungen wird. 

 

Beispiel 1: Arbeitgeber A gewährt Arbeitnehmer B ein Darlehen. A schließt das Unternehmen einen Monat später jedoch und entlässt B betriebsbedingt. Eine sofortige Rückzahlung kann A nicht verlangen, da B keine Schuld an der Kündigung trägt.

Beispiel 2: Arbeitnehmerin C kündigt wegen sexueller Belästigung und Mobbings. Auch sie muss das Darlehen nicht sofort zurückzahlen, da sie bei solchen Vorfällen nicht zum Verbleib im Unternehmen gezwungen werden kann.

Beispiel 3: Arbeitnehmer D hat mithilfe eines Mitarbeiterdarlehens sein Haus finanziert. Der Darlehensbetrag ist so hoch, dass er ihn niemals auf einen Schlag zurückzahlen könnte. D kann jedoch nicht dazu gezwungen werden, jahrzehntelang für seinen Arbeitgeber tätig zu sein.

In solchen Fällen wäre es unangemessen, den Arbeitnehmer zur sofortigen Rückzahlung zu verpflichten. 

Anders könnte es beispielsweise aussehen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer aufgrund seines Verhaltens kündigt. Ist der Arbeitnehmer beispielsweise selbst derjenige, der Kollegen sexuell belästigt und wird ihm deswegen gekündigt, könnte er bei einer entsprechenden Vertragsklausel zur sofortigen Rückzahlung gezwungen sein. 

 9. Fazit

  • Beim Arbeitgeberdarlehen schließen Arbeitnehmer und Arbeitgeber einen vom Arbeitsvertrag getrennten Darlehensvertrag.
  • Das Darlehen wird unabhängig vom Lohn aus- und zurückgezahlt. Das unterscheidet das Arbeitgeberdarlehen von Lohnvorschuss und Abschlagszahlung.
  • Meistens handelt es sich um einen Verbraucherdarlehensvertrag, der schriftlich abgeschlossen werden muss.
  • Der Arbeitgeber kann den Darlehensvertrag nur in wenigen Fällen vorzeitig kündigen.
  • Der Arbeitgeber darf die Tilgungsraten bis zur Pfändungsfreigrenze mit dem Lohn verrechnen.
  • Der Darlehensvertrag endet nicht automatisch mit Ende des Arbeitsverhältnisses. Entsprechende Vertragsklauseln sind oft unwirksam.

10. Was wir für Sie tun können

Für Arbeitgeber:

Wir sind Experten sowohl im Arbeits- als auch im Darlehensrecht. 

  • Wir verfassen verlässliche Darlehensverträge zwischen Ihnen und Ihren Mitarbeitern. 
  • Kommt es zu Streitigkeiten über die Rückzahlung, z.B. nach einer Kündigung, wehren wir die Ansprüche so weit wie möglich ab. Natürlich vertreten wir Sie dafür notfalls auch vor Gericht. 

Für Arbeitnehmer: 

  • Darlehensverträge über hohe Summen sollten Sie vor Ihrer Unterschrift prüfen lassen. Das übernehmen wir. Wir sind Experten für Arbeits- und Darlehensverträge. Diese Kombination bietet Ihnen die optimale Beratung. 
  • Bevor sie Ihre Arbeitsstelle kündigen, sollten Sie einen Blick in den Vertrag über das Arbeitgeberdarlehen werfen. Oft bestehen hier Unsicherheiten über die Rückzahlung. Wir schaffen in unserer Beratung Klarheit. 
  • Wir vertreten Arbeitnehmer vor Gericht, wenn sie auf Rückzahlung verklagt werden. Vorher versuchen wir, den Streit möglichst außergerichtlich zu lösen. 

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