Wie eine Bank kann der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern durch einen finanziellen Engpass helfen oder sie bei einer großen Anschaffung unterstützen.
Im Gegensatz zum klassischen Darlehen ergeben sich beim Arbeitgeberdarlehen allerdings einige Besonderheiten, die wir Ihnen in diesem Beitrag erklären.
- Was ist ein Arbeitgeberdarlehen?
- Muss der Arbeitgeber ein (zinsloses) Darlehen gewähren?
- Was ist der Unterschied zu Lohnvorschuss und Abschlagszahlung?
- Muss der Darlehensvertrag schriftlich abgeschlossen werden?
- Was steht im Darlehensvertrag?
- Kann der Arbeitgeber das Darlehen kündigen?
- Kann der Arbeitgeber die Raten mit dem Lohn verrechnen?
- Ist bei einer Kündigung gleich die Rückzahlung fällig?
- Fazit
- Was wir für Sie tun können
1. Was ist ein Arbeitgeberdarlehen?
Das Arbeitgeber- oder Mitarbeiterdarlehen ist ein echtes Darlehen. Es hat mit dem Bankdarlehen daher gemeinsam, dass dem Arbeitnehmer für eine bestimmte Zeit eine Geldsumme gewährt wird.
Ein solches „Arbeitgeberdarlehen“ kann entscheidende Vorteile haben: Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Darlehen gewährt, geschieht dies oft zu besseren Konditionen als bei einer Bank: Für den Arbeitgeber ist das Darlehen hingegen oft zwar kein finanzieller Gewinn, jedoch ein beliebtes Mittel zur Mitarbeiterbindung. Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis muss der Arbeitnehmer nicht fürchten. Das bedeutet, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber bei einem Arbeitgeberdarlehen einen separaten Darlehensvertrag (§§ 488 ff. BGB) abschließen. Wie genau der Darlehensvertrag aussieht und welche Regelungen typischerweise vereinbart werden, erklären wir Ihnen unten genauer. Der Arbeitgeber kann grundsätzlich frei entscheiden, ob er seinem Arbeitnehmer ein Darlehen gewährt oder nicht. Der Arbeitnehmer hat also normalerweise keinen Anspruch auf ein Arbeitgeberdarlehen. Erst recht kann er nicht verlangen, dass der Arbeitgeber ihm zinslos Geld leiht. Aber Achtung: Der Arbeitgeber muss seine Arbeitnehmer grundsätzlich gleichbehandeln. Gewährt der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern regelmäßig ein Darlehen, darf er daher zukünftig auch anderen Arbeitnehmern ein Darlehen nicht ohne triftigen Grund verweigern. Dasselbe gilt für die Konditionen. Gewährt er Arbeitgeberdarlehen grundsätzlich zinslos, hat er gegenüber allen vergleichbaren Mitarbeitern entsprechend zu verfahren. Das Arbeitgeberdarlehen ist grundsätzlich unabhängig vom Arbeitsvertrag. Es ist keine Gegenleistung für die Arbeit des Arbeitnehmers und deshalb auch streng vom Lohn zu trennen. Das ist auch der entscheidende Unterschied zwischen dem Arbeitgeberdarlehen einerseits und Lohnvorschuss und Abschlagszahlung andererseits. Lohnvorschuss bedeutet: Der Arbeitgeber zahlt dem Arbeitnehmer seinen Lohn ganz oder teilweise früher als üblich. Am Monatsende erhält der Arbeitnehmer dann gar kein oder entsprechend weniger Geld. Abschlagszahlung und Lohnvorschuss stehen also immer im direkten Zusammenhang mit dem Lohn des Arbeitnehmers. Das Arbeitgeberdarlehen hat hingegen grundsätzlich keine Auswirkungen auf den monatlichen Lohn. Es ist jedoch möglich, dass der Arbeitgeber die Raten des Darlehens mit dem Lohn verrechnet. Dazu unten mehr. In den meisten Fällen sind Arbeitgeberdarlehen sogenannte Verbraucherdarlehen und müssen daher schriftlich abgeschlossen werden. Es gibt jedoch Ausnahmen. Kein Verbraucherdarlehen liegt vor, wenn: Der Darlehensvertrag ist in diesen Fällen auch ohne schriftliche Vereinbarung wirksam. Trotzdem sollten Sie als Arbeitnehmer auf einen schriftlichen Vertrag bestehen. Nur so können Sie die vereinbarten Konditionen im Streitfall auch beweisen. Die Konditionen des Darlehens richten sich danach, was Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Vertrag vereinbaren. Hier kann der Arbeitnehmer also im Idealfall gute Bedingungen mit dem Arbeitgeber aushandeln. Jeder Darlehensvertrag ist anders. Meist werden aber folgende Punkte geregelt: Beim Verbraucherdarlehen ist der Arbeitgeber außerdem verpflichtet, den Arbeitnehmer über sein gesetzliches Widerrufsrecht zu belehren. Diese Belehrung wird für gewöhnlich in den Darlehensvertrag aufgenommen. Wir haben eine Vorlage für ein Arbeitgeberdarlehen erstellt, die Sie sich kostenlos herunterladen und auf Ihre Bedürfnisse anpassen können. Bei einer Kündigung des Darlehensvertrags ist das Darlehen direkt und in voller Höhe zurückzuzahlen. Weil das eine besondere Belastung für den Arbeitnehmer bedeutet, ist eine Kündigung seitens des Arbeitgebers nur in bestimmten Fällen zulässig: Oft vereinbaren Arbeitgeber und Mitarbeiter im Darlehensvertrag monatliche Tilgungszahlungen. In der Praxis würde das bedeuten: Der Arbeitgeber zahlt monatlich das Gehalt aus und der Arbeitnehmer zahlt monatlich seine Raten. Dieses Hin und Her können sich beide sparen, wenn der Arbeitgeber einfach einen entsprechenden Teil des Gehalts einbehält. Diesen Vorgang nennt man Aufrechnung. Der Arbeitgeber kann grundsätzlich auch gegen den Willen des Arbeitnehmers aufrechnen. Dabei muss er aber die Pfändungsfreigrenze beachten: Er darf nur aufrechnen, solange dem Angestellten monatlich mindestens ein Betrag in Höhe der Pfändungsfreigrenze verbleibt. Diese Grenze soll sicherstellen, dass der Arbeitnehmer genug Geld für seinen Lebensunterhalt übrig behält. Die Pfändungsfreigrenze bestimmt sich nach dem Nettolohn des Arbeitnehmers, sowie seinen Unterhaltspflichten. Genaue Beträge enthält die Pfändungstabelle. Viele Arbeitnehmer befürchten, dass Sie bei einer Kündigung das gesamte Darlehen sofort zurückzahlenmüssen. Diese Sorge ist aber meist unbegründet: In manchen Fällen bestimmt der Darlehensvertrag jedoch, dass das Darlehen mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses zurückgezahlt werden muss. Diese Klauseln sind allerdings oft unwirksam, da sie den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer betriebsbedingt kündigt oder der Arbeitnehmer zum Verbleib im Unternehmen gezwungen wird. Beispiel 1: Arbeitgeber A gewährt Arbeitnehmer B ein Darlehen. A schließt das Unternehmen einen Monat später jedoch und entlässt B betriebsbedingt. Eine sofortige Rückzahlung kann A nicht verlangen, da B keine Schuld an der Kündigung trägt. Beispiel 2: Arbeitnehmerin C kündigt wegen sexueller Belästigung und Mobbings. Auch sie muss das Darlehen nicht sofort zurückzahlen, da sie bei solchen Vorfällen nicht zum Verbleib im Unternehmen gezwungen werden kann. Beispiel 3: Arbeitnehmer D hat mithilfe eines Mitarbeiterdarlehens sein Haus finanziert. Der Darlehensbetrag ist so hoch, dass er ihn niemals auf einen Schlag zurückzahlen könnte. D kann jedoch nicht dazu gezwungen werden, jahrzehntelang für seinen Arbeitgeber tätig zu sein. In solchen Fällen wäre es unangemessen, den Arbeitnehmer zur sofortigen Rückzahlung zu verpflichten. Anders könnte es beispielsweise aussehen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer aufgrund seines Verhaltens kündigt. Ist der Arbeitnehmer beispielsweise selbst derjenige, der Kollegen sexuell belästigt und wird ihm deswegen gekündigt, könnte er bei einer entsprechenden Vertragsklausel zur sofortigen Rückzahlung gezwungen sein. Für Arbeitgeber: Wir sind Experten sowohl im Arbeits- als auch im Darlehensrecht. Für Arbeitnehmer: 2. Muss der Arbeitgeber ein (zinsloses) Darlehen gewähren?
3. Was ist der Unterschied zu Lohnvorschuss und Abschlagszahlung?
4. Muss der Darlehensvertrag schriftlich abgeschlossen werden?
5. Was steht im Darlehensvertrag?
6. Kann der Arbeitgeber das Darlehen kündigen?
7. Kann der Arbeitgeber die Raten mit dem Lohn verrechnen?
8. Ist bei einer Kündigung gleich die Rückzahlung fällig?
9. Fazit
10. Was wir für Sie tun können