Ein Arbeitnehmer, der vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses seinen Status in einem Karriere-Netzwerk in „Freiberufler“ umändert, wirbt noch nicht aktiv für eine Konkurrenztätigkeit. Die Statusänderung auf XING & Co. allein rechtfertigt daher keine fristlose Kündigung. Dies entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln.
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