Statusänderung auf XING zu „Freiberufler“ rechtfertigt keine fristlose Kündigung

Ein Arbeitnehmer, der vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses seinen Status in einem Karriere-Netzwerk in „Freiberufler“ umändert, wirbt noch nicht aktiv für eine Konkurrenztätigkeit. Die Statusänderung auf XING & Co. allein rechtfertigt daher keine fristlose Kündigung. Dies entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln.

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Abmahnung: Das Wichtigste zusammengefasst

„Eine Abmahnung ist nur schriftlich wirksam“

„Nach drei Abmahnungen darf der Arbeitgeber kündigen“

„Gegen eine Abmahnung ist sofort zu klagen“

Stimmt das denn wirklich?

Abmahnungen haben in der Arbeitswelt eine große Bedeutung. Wer im Umgang mit Abmahnungen sichergehen will, sollte sich auf pauschale Aussagen wie die oben genannten nicht verlassen.

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Verbraucherdarlehen: Widerrufsbelehrung der Sparkasse rechtmäßig

Verbraucherdarlehen: Widerrufsbelehrung der Sparkasse

Belehrt der Darlehensgeber einen Verbraucher nicht richtig über dessen Widerrufsrecht, kann der Verbraucher sich ggf. auch nach Ablauf der „eigentlichen“ Widerrufsfrist vom Darlehensvertrag lösen.

Die Widerrufsbelehrung für Verbraucherdarlehensverträge des Sparkassenverlags von 2008 entspricht jedoch den gesetzlichen Anforderungen. Der Widerruf eines mit dieser Belehrung versehenen Darlehens ist folglich nur innerhalb der gesetzlichen Frist von 14 Tagen nach Vertragsschluss und Aushändigung der Vertragsurkunde o.ä. möglich.

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Geduldete Überziehung des Girokontos: Mindestentgelt unwirksam

Wird ein Girokonto vom Bankkunden über den vereinbarten Dispositionskredit hinaus belastet, handelt es sich um eine sogenannte geduldete Überziehung.

Eine Klausel, nach der Verbrauchern für geduldete Kontoüberziehungen ein pauschales Mindestentgelt auferlegt wird, ist unwirksam. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am 25.10.2016.

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Informationsrecht des Kommanditisten umfasst auch allgemeine Auskünfte

Das Informationsrecht des Kommanditisten einer Gesellschaft gegen den Komplementär ist jedenfalls bei Vorliegen eines wichtigen Grundes weiter zu verstehen als bisher angenommen. Es müssen dann nicht nur Auskünfte erteilt werden, die der Prüfung oder dem Verständnis des Jahresabschlusses dienen, sondern auch solche über die Geschäftsführung im Allgemeinen. Zudem sind in diesem Zusammenhang stehende Unterlagen bereitzustellen (BGH, Beschluss vom 14.6.2016 – II ZB 10/15 –).

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Zahlungen eines Ehegatten auf ein Gemeinschaftskonto (sog. Oder-Konto) können der Schenkungssteuer unterliegen

BFH, Urteil vom 23.11.2011 – II R 33/ 10

Die Zahlung eines Ehegatten auf ein Gemeinschaftskonto (sog. Oder-Konto) beider Ehegatten kann eine Zuwendung im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG an den anderen Ehegatten sein. Eine Bereicherung des anderen Ehegatten liegt jedoch nur vor, wenn und soweit diese im Ver-hältnis zum einzahlenden Ehegatten tatsächlich und rechtlich frei über das eingezahlte Guthaben verfügen kann und die Zuwendung unentgeltlich ist.

Während einer intakten Ehe scheidet allerdings in der Regel eine Ausgleichspflicht aus, weil sich aus ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarungen, Zweck und Handhabungen des Kontos oder Vorschriften über die eheliche Lebensgemeinschaft ergibt, dass im Sinne von § 430 BGB „ein anders bestimmt ist“ (vgl. BGH, Urteil vom 29.11.1989 IVb ZR 4 / 89). Anderenfalls ist es maßgeblich, wie die Eheleute das Oder-Konto tatsächlich handhaben und hier insbesondere, wie sie die Mittel verwenden, die sie nicht für die laufende Lebensführung benötigen.

Alleine eine Einzahlung auf dem Oder – Konto durch einen Ehegatten ist kein ausreichender Anhaltspunkt dafür, dass der nicht einzahlende Ehegatte zur Hälfte an dem eingezahltem Betrag beteiligt sein sollte.

Falsche Beantwortung der Frage nach Schwerbehinderung

BAG, Urteil vom 07.07.2011 – 2 AZR 396/10

Die falsche Beantwortung einer dem Arbeitnehmer bei der Einstellung zulässigerweise gestellten Frage kann den Arbeitgeber dazu berechtigen, den Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten. Das setzt voraus, dass die Täuschung für den Abschluss des Arbeitsvertrags ursächlich war. Wirkt sich die Täuschung im Arbeitsverhältnis weiterhin aus, kann zudem eine Kündigung gerechtfertigt sein.

Auf dieser Grundlage hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts – ebenso wie die Vorinstanzen – entschieden, dass die von einem größeren Softwareunternehmen erklärte Anfechtung und Kündigung des Arbeitsvertrags einer Außendienstmitarbeiterin unwirksam sind. Die Klägerin hatte bei der Einstellung die Frage nach dem Bestehen einer Schwerbehinderung unzutreffend verneint. Die Täuschung war jedoch nicht ursächlich für den Abschluss des Arbeitsvertrags. Die Beklagte hat ausdrücklich erklärt, sie hätte die Klägerin auch dann eingestellt, wenn diese die Frage wahrheitsgemäß beantwortet hätte. Die Beklagte vermochte Anfechtung und Kündigung auch nicht darauf zu stützen, dass die Klägerin sie zugleich über ihre Ehrlichkeit getäuscht habe. Die Annahme der Beklagten, die Klägerin sei ehrlich, beruhte nicht auf deren falscher Antwort.

Anmerkung:

Das BAG hat in seiner Entscheidung die höchst umstrittene Frage, ob sich der Arbeitgeber vor der Einstellung nach dem Bestehen einer Schwerbehinderung überhaupt erkundigen darf, offen gelassen. Das BAG hat in früheren Entscheidungen ein solches Fragerecht dem Arbeitgeber zugestanden (BAG, Urteil vom 18.10.2000 – 2 AZR 380/99). Seit der Einführung des § 81 Abs. 2 SGB IX und des AGG (Benachteilgungsverbot schwerbehinderter Menschen) ist es umstritten, ob ein solches Fragerecht noch besteht.