Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits vom ersten Krankheitstag an

BAG, Urteil. v. 14. 11. 2012 – 5 AZR 886/11

Die Ausübung des dem Arbeitgeber nach §  5 Abs. 1 Satz 3 EFZG eingeräumten Rechts, von dem Arbeitnehmer die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer schon vom ersten Tag der Erkrankung an zu verlangen, steht im nicht gebundenen Ermessen des Arbeitgebers.

Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber grundsätzlich ohne Begründung die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit schon am ersten Krankheitstag verlangen kann.

Ihre Grenze findet das Verlangen nach einer Vorlage der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung schon ab dem ersten Tag einer Erkrankung an den allgemeinen Schranken jeder Rechtsausübung, insbesondere darf das Verlangen nicht schikanös oder willkürlich sein und weder gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz noch gegen Diskriminierungsverbote verstoßen.

Schadensersatz – tatrichterliche Schätzung – unlautere Abwerbung von Mitarbeitern

BAG, Urteil vom 26.9.2012, 10 AZR 370/10

1. Nach § 287 Abs. 1 ZPO entscheidet der Tatrichter unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung, ob ein Schaden entstanden ist und wie hoch er ist. Die Schätzung eines Schadens darf nur dann unterbleiben, wenn sie mangels konkreter Anhaltspunkte vollkommen “in der Luft hinge” und daher willkürlich wäre. Eine völlig abstrakte Berechnung eines Schadens, auch in Form eines Mindestschadens, ist unzulässig.

2. Dies gilt auch bei unlauterer Abwerbung von Mitarbeitern eines Konkurrenzunternehmens.

3. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Abwerben fremder Mitarbeiter als Teil des freien Wettbewerbs grundsätzlich erlaubt. Dies gilt aber dann nicht, wenn wettbewerbsrechtlich unlautere Begleitumstände hinzukommen, insbesondere unlautere Mittel eingesetzt oder unlautere Zwecke verfolgt werden. Das Abwerben von Mitarbeitern ist dann unlauter, wenn besondere Umstände, etwa die Verfolgung verwerflicher Zwecke oder die Anwendung verwerflicher Mittel und Methoden, hinzutreten.

Bonuszahlung – Zielvereinbarung

BAG, Urteil vom 29.8.2012, 10 AZR 385/11

Aus den Entscheidungsgründen:

1. Haben die Vertragsparteien durch eine Zielvereinbarung die Voraussetzungen für die Zahlung einer zusätzlichen Vergütung abschließend festgelegt, so kann sich der Arbeitgeber von der Zahlungspflicht nicht mehr einseitig durch anderweitige Leistungsbestimmung befreien.

2. Der Arbeitgeber kann in einer Zielvereinbarung sich jedoch die abschließende Leistungsbestimmung vorbehalten, wenn die Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen zu erfolgen hat. Eine Leistungsbestimmung entspricht billigem Ermessen, wenn die wesentlichen Umstände des Falls abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind.

 

Außerordentliche Verdachtskündigung

BAG, Urteil vom 24.5.2012, 2 AZR 206/11

 

1. Nach § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann (Tz. 15 des Urteils).

2. Im Strafverfahren gewonnene Erkenntnisse oder Handlungen der Strafverfolgungsbehörden können die Annahme verstärken, der Arbeitnehmer habe die Pflichtverletzung begangen. Allerdings wird die Verdachtskündigung nicht allein auf eine den dringenden Tatverdacht bejahende Entscheidung der Strafverfolgungsbehörden als solche gestützt werden können. Bei der Kündigung wegen erwiesener Tat reicht eine strafgerichtliche Verurteilung für sich genommen nicht aus, die Kündigung zu rechtfertigen. Vielmehr sind die Arbeitsgerichte gehalten, den Sachverhalt im Kündigungsschutzprozess ohne Bindung an das Strafurteil selbst aufzuklären und zu bewerten. Für die Verdachtskündigung wird nichts anderes gelten können. Dies hat zur Folge, dass Handlungen oder Entscheidungen der Strafverfolgungsbehörden allenfalls indizielle Bedeutung für die vom Gericht vorzunehmende Bewertung erlangen können, ob die Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund wegen des entsprechenden Verdachts gerechtfertigt ist. Die behördlichen Maßnahmen bilden dagegen für sich genommen keinen Kündigungsgrund und sind nicht geeignet, eine eigene Bewertung der den Verdacht begründenden Tatsachen durch die mit der Sache befassten Gerichte zu ersetzen  (Tz. 25, 26 des Urteils).

3. Die vorherige Anhörung des Arbeitnehmers ist Wirksamkeitsvoraussetzung der Verdachtskündigung. Bei dieser besteht in besonderem Maße die Gefahr, dass der Arbeitnehmer zu Unrecht beschuldigt wird. Dessen Anhörung ist deshalb ein Gebot der Verhältnismäßigkeit. Unterbliebe sie, wäre die Kündigung nicht „ultima ratio“ (Tz. 32 des Urteils).

 

Bundesgerichtshof entscheidet über das ordentliche Kündigungsrecht der privaten Banken

BGH, Urteil vom 15. Januar 2013 – XI ZR 22/12

Der BGH hat entschieden, dass die ordentliche Kündigung eines Girovertrags nach Nr. 19 Abs. 1 AGB-Banken 2002 nicht voraussetzt, dass eine private Bank eine Abwägung ihrer Interessen an einer Beendigung des Vertragsverhältnisses mit den Interessen des Kunden an dessen Fortbestand vornimmt.

Auch statuiert das vom Grundsatz der Privatautonomie beherrschte bürgerliche Recht keine über eine mittelbare Drittwirkung des allgemeinen Gleichheitssatzes begründbare allgemeine Pflicht zur gleichmäßigen Behandlung, hier bei der Ausübung eines vertraglich vereinbarten ordentlichen Kündigungsrechts. Entsprechend oblag es der Beklagten nicht, eine Ungleichbehandlung der Klägerin im Verhältnis zu anderen Kunden mittels einer Angemessenheits- oder Verhältnismäßigkeitsprüfung sachlich zu rechtfertigen.

Sorgfaltspflichtsverletzung bei Pharming-Angriff

BGH: Urteil vom 24.04.2012 – XI ZR 96/11

Ein Bankkunde, der im Online-Banking Opfer eines Pharming-Angriffs wird, handelt fahrlässig, wenn er beim Log-In-Vorgang trotz ausdrücklichen Warnhinweises gleichzeitig zehn TAN eingibt (amtlicher Leitsatz).

Aus den Gründen (zusammenfassend):

Der Kläger (= Kunde) unterhielt bei der Beklagten (= Bank) ein Girokonto und nimmt seit 2001 am Online-Banking teil. Für Überweisungsaufträge verwendet die Beklagte das sog. iTAN-Verfahren, bei dem der Nutzer nach Erhalt des Zugangs durch Eingabe einer korrekten persönlichen Identifikationsnummer (PIN) dazu aufgefordert wird, eine bestimmte, durch eine Positionsnummer gekennzeichnete (indizierte) Transaktionsnummer (TAN) aus einer ihm vorher zur Verfügung gestellten, durchnummerierten TAN-Liste einzugeben. In der Mitte der Log-In-Seite des Online-Bankings der Beklagten befand sich vom 10. September 2008 bis zum 28. Juli 2009 folgender Hinweis:

“Derzeit sind vermehrt Schadprogramme und sogenannte Phishing-Mails in Umlauf, die Sie auffordern, mehrere Transaktionsnummern oder gar Kreditkartendaten in ein Formular einzugeben. Wir fordern Sie niemals auf, mehrere TAN gleichzeitig preiszugeben! Auch werden wir Sie niemals per E-Mail zu einer Anmeldung im Banking auffordern!”

Nach den Darlegungen des Klägers im gerichtlichen Verfahren habe er die Maske zum Online-Banking wie gewohnt aufgemacht. Danach kam der Hinweis, dass er im Moment keinen Zugriff auf Online-banking der Bank habe. Danach kam eine Anweisung zehn Tan-Nummern einzugeben. Die Felder waren nicht von 1 bis 10 durchnummeriert, sondern kreuz und quer. Er habe dann auch die geforderten Tan-Nummern, die er schon von der Bank hatte, in die Felder chronologisch eingetragen. Danach erhielt er Zugriff auf das Onlinebanking. Er habe dann unter Verwendung einer anderen Tan-Nummer eine Überweisung getätigt.

Vom Girokonto des Klägers wurde nach Eingabe seiner PIN und einer korrekten TAN ein Betrag von 5.000 € auf ein Konto bei einer griechischen Bank überwiesen. Der Kläger behauptet, er habe die Überweisung nicht veranlasst.

Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zahlung von 5.000 € zu, da ein solcher, falls er mangels eines Überweisungsauftrags des Klägers bestanden hat, jedenfalls durch die Aufrechnung der Beklagten mit einem ihr in gleicher Höhe zustehenden Schadensersatzanspruch erloschen ist.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trägt im Überweisungsverkehr zwar regelmäßig die Bank und nicht der Kunde das Risiko, dass Überweisungsaufträge gefälscht oder inhaltlich verfälscht werden (BGH, Urteil vom 17. Juli 2001 – XI ZR 325/00, WM 2001, 1712, 1713). Dem Bankkunden kommt jedoch die girovertragliche Pflicht zu, die Gefahr einer Fälschung soweit wie möglich auszuschalten

Das Verhalten des Klägers hat das Berufungsgericht als fahrlässig eingestuft, was der BGH in seinem Urteil als naheliegend bestätigte. Der Kläger konnte sich hier auf den neuen § 675v Abs. 2 BGB, der eine unbegrenzte Haftung des „Zahlers“ bei missbräuchlicher Nutzung eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit vorsieht, nicht berufen, da diese Vorschrift nicht für den streitgegenständlichen Überweisungsvorgang vom 26. Januar 2009 einschlägig war. Diese Vorschrift wurde erst durch Gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2355) mit Wirkung zum 31. Oktober 2009 eingefügt.

Anmerkung:

Fraglich ist, ob der Klägerseite die Vorschrift des § 675v Abs. 2 BGB, wonach der Kunde nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz haftet, auch dann geholfen hätte, wenn die Vorschrift bereits anwendbar gewesen wäre. Denn das Verhalten des Klägers könnte – je nach Einzelfall – auch durchaus als grob fahrlässig eingestuft werden. Jeder Kunde wird regelmäßig darauf hingewiesen, dass die Bank (oder Sparkasse) niemals nach einer TAN außerhalb des Überweisungsauftrages fragen wird, insbesondere nicht nach 10 TANs. Der Kunde war auch offenkundig erfahren genug. Denn er nahm bereits seit 2001 am Onlinebanking teil.

Ausgleichsanspruch des Ausfallbürgen gegen den Regelbürgen

BGH, Urteil vom 20.03.2012 – XI ZR 234/11

Befriedigt der im Verhältnis zum Regelbürgen nur subsidiär haftende Ausfallbürge den Gläubiger der Hauptforderung, so steht ihm ein interner Ausgleichsanspruch gegen den Regelbürgen zu, der selbständig neben die kraft Gesetzes mit der Hauptforderung auf den Ausfallbürgen übergehende Bürgschaftsforderung gegen den Regelbürgen tritt.

 

Verlust des Sonderkündigungsschutzes bei wahrheitswidriger Verneinung des Vorliegens einer Schwerbehinderung

BAG, Urteil vom 16.02.2012 – 6 AZR 553 /10

1. Die Frage des Arbeitgebers nach der Schwerbehinderung bzw. einem diesbezüglich gestellten Antrag ist im bestehenden Arbeitsverhältnis jedenfalls nach sechs Monaten, d. h. gegebenenfalls nach Erwerb des Behindertenschutzes gemäß §§ 85 ff. SGB IX, zulässig. Das gilt insbesondere zur Vorbereitung von beabsichtigten Kündigungen (amtlicher Leitsatz des Gerichts).

2. Die Frage im Vorfeld einer Kündigung diskriminiert den Arbeitnehmer nicht wegen einer Behinderung unmittelbar i. S. des § 3 I 1 AGG. Die Frage dient vielmehr der Wahrung der Rechte und Interessen der Schwerbehinderten und ist Voraussetzung dafür, dass der Arbeitgeber die Belange des schwerbehinderten Menschen bei Kündigungen überhaupt wahren kann (Orientierungssatz des Gerichts).

3. Verneint der schwerbehinderte Arbeitnehmer die Frage nach seiner Schwerbehinderung im Vorfeld einer Kündigung wahrheitswidrig, ist es ihm im Kündigungsschutzprozess unter dem Gesichtspunkt widersprüchlichen Verhaltens verwehrt, sich auf seine Schwerbehinderteneigenschaft zu berufen. (Orientierungssatz des Gerichts).