Führt die Krankheit eines Arbeitnehmers dazu, dass dieser nicht zur Arbeit erscheinen kann, sind diverse arbeitsrechtliche Aspekte zu beachten, von denen wir Ihnen zwei an dieser Stelle vorstellen.
1. Lohnfortzahlung nicht in jedem Fall
Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer im Krankheitsfall einen Anspruch auf Fortzahlung seines Lohns über die Dauer von sechs Wochen.
Dieser Anspruch ist jedoch nicht schon bei jeder Erkrankung gegeben. Der Arbeitnehmer muss arbeitsunfähig erkrankt sein. Wann eine solche Erkrankung vorliegt, hängt von den konkreten Anforderungen ab, die das Arbeitsverhältnis an den Arbeitnehmer stellt. Ein Knochenbruch etwa hindert einen Arbeitnehmer mit hoher körperlicher Belastung häufig länger an der Arbeit als einen Arbeitnehmer mit reiner Bürotätigkeit. Ein leichter saisonaler Schnupfen führt je nach geschuldeter Arbeitsleistung in der Regel nicht zur Arbeitsunfähigkeit.
Pflichten des Arbeitnehmers
Der Arbeitnehmer ist im Krankheitsfall dazu verpflichtet, dem Arbeitgeber seine Erkrankung unverzüglich mitzuteilen und spätestens nach drei Kalendertagen ein ärztliches Attest unaufgefordert vorzulegen. Der Arbeitgeber kann auch schon nach einem Tag den Nachweis durch Attest verlangen.
Krankheit eines Arbeitnehmers muss unverschuldet sein
Stets zu beachten ist, dass die Krankheit eines Arbeitnehmers unverschuldet eingetreten sein muss. Der Arbeitgeber ist zur Lohnfortzahlung nicht verpflichtet, wenn der Arbeitnehmer (auch in seiner Freizeit) grob fahrlässig handelt und so seine Erkrankung verursacht. Als grob fahrlässig haben Gerichte zum Beispiel die Beteiligung an besonders gefährlichen Sportarten wie Kickboxen oder das Autofahren ohne Sicherheitsgurt eingestuft. Hingegen stellt das Fahrradfahren ohne Helm nach Ansicht des Bundesgerichtshofs noch kein grob fahrlässiges Verhalten dar.
Einen Anspruch auf Lohnfortzahlung hat der Arbeitnehmer auch dann nicht, wenn er an dem in Rede stehenden Tag zum Beispiel wegen einer Betriebsruhe ohnehin nicht zur Arbeit erschienen wäre.
2. Krankheitsbedingte Kündigungen möglich
Entgegen weit verbreiteter Ansicht ist es dem Arbeitgeber möglich, einem Arbeitnehmer krankheitsbedingt zu kündigen.
Im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes (grobe Orientierung: Betriebe mit mehr als zehn Mitarbeitern und Dauer des Arbeitsverhältnisses über sechs Monate) muss für eine wirksame krankheitsbedingte Kündigung zunächst eine negative Gesundheitsprognose bestehen. Es darf also nicht in Aussicht stehen, dass sich das Krankheitsbild des Arbeitnehmers in Zukunft bessert und der Arbeitnehmer somit seine Arbeitsleistung wieder vollwertig bzw. besser erbringen kann.
Interessenbeeinträchtigung erforderlich
Des Weiteren muss der Arbeitgeber durch die Krankheit eines Arbeitnehmers in seinen wirtschaftlichen oder betrieblichen Interessen erheblich beeinträchtigt sein. Dies liegt in Anbetracht des Arbeitsausfalls häufig zwar nahe, ist zum Beispiel aber dann nicht der Fall, wenn der Arbeitgeber einen langzeiterkrankten Arbeitnehmer zu einer anderen Tätigkeit im Betrieb einsetzen kann, an deren Ausübung ihn die Krankheit nicht hindert.
Arbeitgeber hat abzuwägen
Eine wirksame krankheitsbedingte Kündigung erfordert außerdem eine Abwägung der Interessen des Arbeitgebers mit denen des Arbeitnehmers. Dabei sind insbesondere das Maß der betrieblichen Beeinträchtigung sowie die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Alter und andere Eigenschaften des Arbeitnehmers zu berücksichtigen.
Bei Fragen zu arbeitsrechtlichen Problemstellungen im Krankheitsfall steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Björn Petermann als Fachanwalt für Arbeitsrecht gerne zur Seite.