Seit dem November 2021 gilt „3G“ auch am Arbeitsplatz. Zutritt zum Betriebsgelände dürfen seitdem nur noch vollständig Geimpfte, Genesene und negativ Getestete erhalten. Wir zeigen Ihnen, was Ihnen droht, wenn Sie sich nicht an diese Vorgaben halten. Vor allem gehen wir auf die Kündigung wegen 3G ein.
- Was besagt die 3G-Pflicht?
a. Allgemeine Regeln
b. Sonderfall Gesundheitseinrichtungen - Kein 3G-Nachweis – droht nun die Kündigung?
- Werde ich ohne 3G-Nachweis bezahlt?
- Kündigung wegen 3G erhalten – was tun?
- Aufhebungsvertrag vorgelegt – wie reagiere ich?
- Fazit
- Was wir für Sie tun können
1. Was besagt die 3G-Pflicht?
a. Allgemeine Regeln
Die 3G-Pflicht am Arbeitsplatz gilt seit Ende November 2021 und ist zunächst befristet bis zum 19.03.2022.
Doch was heißt 3G-Pflicht? Gemeint ist, dass Beschäftigte und Arbeitgeber die Arbeitsstätte nur betreten dürfen, wenn sie geimpft, genesen oder getestet im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung sind. Als Arbeitnehmer oder sonstiger Beschäftigter sind Sie verpflichtet, diesen 3G-Status durch Impf-, Genesenen- oder Testnachweis zu belegen. Sie müssen Ihren Nachweis grundsätzlich zur Kontrolle verfügbar halten. Alternativ können Sie das Dokument auch beim Arbeitgeber hinterlegen, falls dies in Ihrem Unternehmen angeboten wird.
Geimpfte Beschäftigte werden also in der Regel nur einmal einen Nachweis erbringen müssen. Für Genesene gilt dies jedenfalls für den Zeitraum, in dem sie den Genesenenstatus innehaben (grundsätzlich sechs Monate).
Aufwendiger ist es allerdings für Beschäftigte, die weder geimpft noch genesen sind. Diese müssen regelmäßig einen Testnachweis vorlegen. Ein PCR-Test darf maximal 48 Stunden zurückliegen. In allen übrigen Fällen (Schnelltest einer anerkannten Stelle oder Selbsttest unter Aufsicht im Betrieb) darf das Testergebnis nicht älter als 24 Stunden sein. Im Regelfall müssen ungeimpfte und nicht genesene Beschäftigte also täglich einen Testnachweis erbringen.
Wichtig: Die vorstehenden Regeln gelten bereits für das bloße Betreten der Arbeitsstätte. Sie dürfen den Betrieb ausnahmsweise aber doch betreten, wenn Sie sich vor Ort testen lassen oder einen Impftermin im Betrieb wahrnehmen möchten.
b. Sonderfall Gesundheitseinrichtungen
In besonders gefährdeten Einrichtungen gelten noch strengere Regeln. Zutritt erhalten Sie hier stets nur mit einem Testnachweis, der nicht älter als 24 Stunden sein darf. Das gilt – etwas abgemildert – auch für Geimpfte und Genesene. Bei diesen Personengruppen genügen allerdings höchstens zwei Tests pro Woche. Außerdem dürfen sie einen Selbsttest ohne Aufsicht des Arbeitgebers durchführen.
Erfasst von diesen besonderen Maßnahmen sind vor allem Einrichtungen der Gesundheitspflege, wie z.B. Krankenhäuser, Pflegeheime, Tageskliniken oder Arztpraxen. Auch der Rettungsdienst ist betroffen.
2. Kein 3G-Nachweis – droht nun die Kündigung?
Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, das 3G-Konzept strengstens einzuhalten und Kontrollen durchzuführen. Im Fall von Verstößen droht ihnen ein Bußgeld von mindestens 1.000 Euro. Als Arbeitnehmer müssen Sie daher damit rechnen, dass Ihnen bei Verstößen gegen die 3G-Pflicht ebenfalls schwerwiegende Konsequenzen drohen.
Im äußersten Fall kann dies eine Kündigung durch den Arbeitgeber sein. Wir erklären Ihnen, wann diese droht.
a. Weigerung zur Durchführung eines Tests
Sind Sie nicht bereit, den 3G-Bestimmungen zu folgen, geht dies grundsätzlich zu Ihren Lasten.
Etwas anderes gilt aber natürlich, wenn Ihre Tätigkeit auch aus dem Home-Office ausgeübt werden kann und Sie zum Wechsel in die eigenen vier Wände bereit sind. Der Arbeitgeber ist nämlich verpflichtet, Ihnen die Arbeit im Home-Office anzubieten, wenn dem keine zwingenden betrieblichen Gründe entgegenstehen.
Sie tragen im Übrigen auch das Wegerisiko. Sind Sie auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen und können diese wegen der 3G-Regelung nicht nutzen, fällt auch dies in Ihre Verantwortung.
Ob der Arbeitgeber nach der Abmahnung kündigen darf, hängt sehr vom Einzelfall ab. Arbeiten in Ihrem Betrieb regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer und sind Sie bereits seit mindestens sechs Monaten dort beschäftigt, sind Sie grundsätzlich durch das Kündigungsschutzgesetz vor einer Entlassung geschützt. Der Arbeitgeber kann Ihnen dann nur aus gesetzlich vorgesehenen Gründen kündigen.
Klar ist, dass Sie mindestens ein weiteres Mal gegen die 3G-Pflicht verstoßen haben müssen, um gekündigt werden zu können. In vielen Fällen werden sogar mehrere Verstöße notwendig sein.
Anschließend ist eine verhaltensbedingte Kündigung denkbar. Sie müssen dafür durch Ihr Verhalten gegen eine Pflicht aus dem Arbeitsvertrag verstoßen. Folgen Sie den 3G-Bestimmungen nicht, können Sie Ihrer Arbeitspflicht nicht mehr nachkommen. Die Weigerung, Coronatests vorzulegen, stellt dabei ein von Ihnen beeinflussbares Verhalten dar.
Wie bereits erwähnt, hängt die Wirksamkeit der Kündigung aber vom Einzelfall ab. Ihr Arbeitgeber hat zum Beispiel auch die gegenseitigen Interessen abzuwägen.
b. Täuschung des Arbeitgebers
Täuschen Sie Ihren Arbeitgeber sogar aktiv über Ihren 3G-Status, zum Beispiel durch ein unechtes Impfzertifikat oder einen gefälschten Test, kann Ihnen erst recht eine Kündigung drohen. Zwar gilt auch hier grundsätzlich das Prinzip, dass Sie zunächst abzumahnen sind. Je nach Schwere des Verstoßes stellt Ihr Verhalten aber einen so massiven Vertrauensbruch dar, dass der Arbeitgeber Ihnen ggf. auch ohne vorherige Abmahnung verhaltensbedingt oder sogar fristlos kündigen darf. Das gilt erst recht, wenn Sie durch Ihr Verhalten konkrete Gesundheitsgefahren für Ihre Kollegen, Kunden oder Ihren Arbeitgeber schaffen.
3. Werde ich ohne 3G-Nachweis bezahlt?
Können bzw. dürfen Sie nicht arbeiten, werden Sie auch nicht mehr bezahlt. Es gilt der Grundsatz „Kein Lohn ohne Arbeit“. Das gilt auch, wenn Sie keinen 3G-Nachweis erbringen können.
Etwas anderes gilt aber dann, wenn Sie aus dem Home-Office arbeiten möchten und dem Wechsel in die eigene Wohnung keine zwingenden betrieblichen Gründe entgegenstehen. In dem Fall steht Ihnen der Lohnanspruch weiter zu.
4. Kündigung wegen 3G erhalten – was tun?
Wurde Ihnen gekündigt, sollten Sie Ihre Entlassung in jedem Fall von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht prüfen lassen.
Eine Kündigungsschutzklage hat oft gute Aussichten auf Erfolg. Die Gerichte werden noch überprüfen, ob die 3G-Pflicht am Arbeitsplatz in ihrer derzeitigen Form auch rechtlich zulässig ist. Diese Ungewissheit fürchten auch Arbeitgeber. Sie sind an langen Rechtsstreitigkeiten nicht interessiert. In vielen Fällen lässt sich daher zumindest eine Abfindung aushandeln.
5. Aufhebungsvertrag vorgelegt – wie reagiere ich?
Statt einer Kündigung kann Ihnen der Arbeitgeber auch einen sog. Aufhebungsvertrag vorlegen. In dem Fall wird der Arbeitsvertrag nicht einseitig durch den Arbeitgeber beendet, sondern vielmehr durch einvernehmliche Vereinbarung mit Ihnen. Für den Arbeitgeber ist das zunächst günstiger. Er erspart sich einen Rechtsstreit und kann die Modalitäten der Abwicklung flexibler gestalten.
Wird Ihnen ein Aufhebungsvertrag vorgelegt, sollten Sie diesen überprüfen lassen. Unterschreiben Sie gleich, riskieren Sie eine unterdurchschnittliche Abfindung, Probleme beim Arbeitslosengeld und den Verzicht auf sämtliche weitere Ansprüche.
6. Fazit
- Arbeitnehmer dürfen den Betrieb nur noch mit einem 3G-Nachweis betreten.
- Nicht geimpfte oder genesene Personen müssen täglich einen Coronatest vorlegen (bei PCR-Test alle 48 Stunden).
- Können Sie mangels 3G-Nachweis nicht arbeiten, entfällt grundsätzlich auch Ihr Lohnanspruch. Etwas anderes gilt, wenn Sie aus dem Home-Office arbeiten können.
- Legen Sie keinen 3G-Nachweis vor, darf der Arbeitgeber nach einer oder mehreren Abmahnungen unter Umständen kündigen.
- Fälschen Sie Ihren Nachweis, droht Ihnen ebenfalls eine (fristlose) Kündigung.
- Gegen eine Kündigung können Sie sich mittels Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen wehren.
7. Was wir für Sie tun können
Für Arbeitnehmer:
- Wir prüfen für Sie, ob Ihre Entlassung rechtmäßig ist, und besprechen mit Ihnen, wie Sie am besten vorgehen.
- Wir haben in zahlreichen Verfahren den Arbeitsplatz unserer Mandanten gerettet oder eine attraktive Abfindung ausgehandelt.
- Selbstverständlich vertreten wir Sie mit all unserer Erfahrung auch im Kündigungsschutzprozess.
- Wird Ihnen ein Aufhebungsvertrag vorgelegt, prüfen wir diesen und treten auf Wunsch in Verhandlung mit Ihrem Arbeitgeber.
Für Arbeitgeber:
- Wird im Betrieb die 3G-Pflicht verletzt, drohen hohe Bußgelder. Wir beraten Sie, mit welchem Konzept Sie auf der sicheren Seite sind.
- Hält ein Mitarbeiter sich nicht an die 3G-Pflicht, zeigen wir Ihnen wirtschaftliche und rechtssichere Wege auf, um die Angelegenheit zu klären.
- Sollte es zu einem Kündigungsschutzprozess kommen, vertreten wir Sie vor Gericht.