Wird ein Girokonto vom Bankkunden über den vereinbarten Dispositionskredit hinaus belastet, handelt es sich um eine sogenannte geduldete Überziehung.
Eine Klausel, nach der Verbrauchern für geduldete Kontoüberziehungen ein pauschales Mindestentgelt auferlegt wird, ist unwirksam. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am 25.10.2016.
Geduldete Überziehung in AGB geregelt
Eine der angegriffenen Klauseln lautete im ersten Fall: „5. Die Höhe des Sollzinssatzes für geduldete Überziehungen, der ab dem Zeitpunkt der Überziehung anfällt, beträgt 16,50% p. a. Die Sollzinsen für geduldete Überziehungen fallen nicht an, soweit diese die Kosten der geduldeten Überziehung (siehe Nr. 8) nicht übersteigen. 8. Die Kosten für geduldete Überziehungen, die ab dem Zeitpunkt der Überziehung anfallen, betragen 6,90 Euro und werden im Falle einer geduldeten Überziehung einmal pro Rechnungsabschluss berechnet. Die Kosten für geduldete Überziehung fallen jedoch nicht an, soweit die angefallenen Sollzinsen für geduldete Überziehungen diese Kosten übersteigen.”
Über die Wirksamkeit dieser und einer ähnlichen Klausel hatten die vorinstanzlichen Gerichte noch unterschiedlich befunden. Der BGH stellte nunmehr klar, dass beide Klauseln Preisnebenabreden darstellen, die als Allgemeine Geschäftsbedingungen der Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB unterliegen.
AGB-Klauseln weichen von der gesetzlichen Intention ab
Beide Klauseln sind nach Auffassung des Senats unzulässig. Sie widersprächen den Grundgedanken der gesetzlichen Regelung und benachteiligen die Bankkunden unangemessen, indem sie den Bearbeitungsaufwand bei geduldeten Überziehungen pauschal auf die Kunden abwälzen.
Bei einer geduldeten Überziehung – also einer Kontoüberziehung über den Dispositionskredit hinaus – handelt es sich rechtlich um ein Verbraucherdarlehen nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB. Das Gesetz sehe hierfür, wie der BGH betont, lediglich den Zins als Vergütung vor, der sich nach der Laufzeit und der Höhe der Darlehenssumme richtet. Dem widersprächen pauschale Mindestentgelte, die auch schon bei minimaler oder kurzzeitiger Überziehung anfallen. Denn im Extremfall würden schon bei einer Überziehung von 2,00 € für die Dauer von einem Tag die Pauschalbeträge von 6,90 € (bzw. 2,95 € in einem weiteren Fall) fällig. Nach Auffassung des BGH begründe dies eine unverhältnismäßige Belastung der Verbraucher.
Die Unwirksamkeit der Klauseln führt nunmehr dazu, dass an ihrer Stelle die gesetzliche Regelung greift – und damit den Banken lediglich die Möglichkeit verbleibt, den vereinbarten Zins zu fordern.