Die Bürgschaft mehrerer GmbH-Gesellschafter:
Bürgen die Gesellschafter einer GmbH für deren Verbindlichkeiten, so stellt sich regelmäßig die Frage, nach welchen Kriterien der Innenausgleich zwischen den bürgenden Gesellschaftern erfolgt, wenn einer von ihnen vom Gläubiger in Anspruch genommen worden ist.
Denkbar wäre eine Haftungsverteilung unter den Gesellschaftern anteilig in Höhe der Gesellschaftsanteile (hier bezeichnet als Lösung 1). Bürgen die Gesellschafter aber mit unterschiedlichen Höchstbeträgen, so käme auch eine Haftungsverteilung entsprechend den Verhältnissen der übernommenen Höchstbetragsbürgschaften in Betracht (hier bezeichnet als Lösung 2).
Bisher Unklarheit über Innenausgleich bei Bürgschaft von Gesellschaftern
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) erfolgt die Haftungsverteilung unter GmbH-Gesellschaftern bei Bürgschaften mit gleichen Höchstbeträgen anteilig der Gesellschaftsanteile. Außerhalb des Gesellschaftsrechts entspricht es im Falle mehrerer Bürgen als Gesamtschuldner mit unterschiedlichen Höchstbeträgen ferner der gefestigten Rechtsprechung des BGH, dass im Innenverhältnis gemäß Lösung 2 – also anteilig in Höhe der jeweilig übernommenen Höchstbeträge – ausgeglichen werden soll. Nicht entschieden hatte der BGH indes bislang, wie der Innenausgleich erfolgt, wenn GmbH-Gesellschafter mit unterschiedlichen Höchstbeträgen bürgen.
BGH: Risikoübernahme im Außenverhältnis prägt Haftung im Innenverhältnis
Mit seinem Urteil vom 27.09.2016 hat der 11. Zivilsenat des BGH nun Klarheit geschaffen. Der Innenausgleich unter GmbH-Gesellschaftern, die Bürgschaften mit unterschiedlichen Höchstbeträgen übernommen haben, richtet sich grundsätzlich anteilig nach diesen Höchstbeträgen (dies entspricht der hier dargestellten Lösung 2) gemäß §§ 769, 774 Abs. 2, 426 BGB. Im vom Senat zu entscheidenden Fall hatten die GmbH-Gesellschafter mit unterschiedlichen Höchstsummen Bürgschaften für Verbindlichkeiten der GmbH übernommen. Die von den Gesellschaftern jeweils übernommenen Höchstsummen entsprachen dabei nicht zugleich dem Verhältnis ihrer Gesellschaftsanteile.
Aus der unter den Gesellschaftern getroffenen Vereinbarung unterschiedlicher Haftungshöchstsummen schloss der erkennende Senat, dass auch im Innenverhältnis eine an den Haftungshöchstsummen orientierte Risikoverteilung gewollt war. Dementsprechend hafte derjenige, der im Außenverhältnis ein größeres Risiko übernehme, auch im Innenverhältnis entsprechend mit einem höheren Anteil. Die Haftungshöchstbegrenzungen schlagen damit gewissermaßen auf die Haftungsverteilung im Innenverhältnis durch.
BGH, Urteil vom 27.09.2016 – XI ZR 81/15.