So gelingt die Kapitalerhöhung in der GmbH

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Häufig möchten die Gesellschafter das Kapital einer bereits gegründeten GmbH aus wirtschaftlichen oder strategischen Gründen erhöhen. Wir erklären die wichtigsten Formen der Kapitalerhöhung in der GmbH & ihre rechtlichen Voraussetzungen.

  1. Typische Gründe für eine Kapitalerhöhung in einer GmbH
  2. Welche Voraussetzungen müssen für eine Kapitalerhöhung einer GmbH erfüllt sein?
  3. Wie läuft die Barkapitalerhöhung einer GmbH ab?
  4. Kapitalerhöhung durch alte oder neue GmbH-Gesellschafter 
  5. Kann das Bezugsrecht der Gesellschafter ausgeschlossen werden? 
  6. Kapitalerhöhung durch Sacheinlage
  7. Was kostet die Kapitalerhöhung eine GmbH? 
  8. Fazit

1. Typische Gründe für eine Kapitalerhöhung in einer GmbH

Für eine Kapitalerhöhung in einer GmbH kann es viele Gründe geben. 

Geht es dem Unternehmen gut und möchte es daher expandieren, ist weiteres Kapital notwendig. Auch steigert die Gesellschaft ihre Finanzkraft durch eine Kapitalerhöhung. Denn ein höheres Stammkapital verbessert die Eigenkapitalquote des Unternehmens und steigert so die Bonität. 

Daneben kann eine Kapitalerhöhung auch bei Unternehmen in Schieflage sinnvoll sein. Neue Investoren und Kapital von außen können in einer finanziellen Krise helfen, drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung abzuwenden. 

2. Welche Voraussetzungen müssen für eine Kapitalerhöhung einer GmbH erfüllt sein?

Das Spektrum einer Kapitalerhöhung in einer GmbH ist breit. Man unterscheidet zwischen der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln, einem Fall der Innenfinanzierung, und einer Kapitalerhöhung durch Bar- oder Sacheinlage als Außenfinanzierung. 

Doch zunächst hat jede Kapitalerhöhung im Wesentlichen die folgenden Voraussetzungen:

  • 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Gesellschafter für den satzungsändernden Erhöhungsbeschluss (sofern die Satzung keine höhere Schwelle vorsieht),
  • notarielle Beurkundung des Kapitalerhöhungsbeschlusses,
  • einen Beschluss, wem und in welcher Höhe eine Einlage angeboten wird,
  • den Abschluss eines Übernahmevertrags,
  • die Aufbringung des erhöhten Stammkapitals,
  • die Anmeldung und Eintragung der Kapitalerhöhung.

3. Wie läuft die Barkapitalerhöhung einer GmbH ab?

Die Barkapitalerhöhung ist der gesetzliche Grundfall und auch in der Praxis die häufigste Konstellation der Kapitalerhöhung. Die wichtigsten Schritte sind die folgenden:

Kapitalerhöhungsbeschluss

Eine Kapitalerhöhung geht immer mit einer Satzungsänderung einher. Diese müssen die Gesellschafter mit einer Mehrheit von mindestens 3⁄4 der abgegebenen Gesellschafterstimmen beschließen. Die Satzung der GmbH kann aber auch höhere Mehrheitserfordernisse vorsehen. Den Gesellschafterbeschluss muss ein Notar beurkunden. 

Im Satzungsbeschluss vereinbaren die Gesellschafter 

  • den Betrag der Kapitalerhöhung,
  • die Übernehmer der Kapitalerhöhung (bisherige Gesellschafter oder außenstehende Personen oder Unternehmen),
  • die Art der Kapitalerhöhung (aus Gesellschaftsmitteln oder durch Bar- oder Sacheinlage bzw. durch Aufstockung bereits vorhandener Anteile oder durch die Bildung neuer Gesellschaftsanteile),
  • den Ausgabepreis, d.h. der Preis, zu dem der Gesellschafter den Gesellschaftsanteil erwirbt. Dieser kann dem Wert der Anteile entsprechen. Häufig vereinbaren die Gesellschafter aber auch ein Aufgeld (ein sog. Agio), das zusätzlich zur Einlage zu zahlen ist,
  • etwaige Satzungsanpassungen; im Zuge der Kapitalerhöhung müssen die Gesellschafter in jedem Fall die Satzung hinsichtlich des neuen Stammkapitals der GmbH anpassen.

Praxistipp: Die Kapitalerhöhung der GmbH scheitert, wenn nicht genug Investoren die Anteile zeichnen und der festgelegte Erhöhungsbetrag deshalb nicht erreicht wird. Daher empfiehlt es sich gelegentlich, im Kapitalerhöhungsbeschluss nur einen Korridor oder einen Mindestbetrag für die Erhöhung zu bestimmen.

Übernahme der neuen Stammeinlagen

Durch einen notariell beurkundeten Übernahmevertrag verpflichten sich dann die einzelnen Gesellschafter, die vereinbarten Geschäftsanteile zu übernehmen. Auch aus diesem Vertrag müssen die GmbH, die Höhe der übernommenen Stammeinlage, ein ggf. vereinbartes Agio sowie die Kapitalerhöhungsmaßnahme (Bar- oder Sacheinlage) hervorgehen. 

Leistung der Einlage und Anmeldung zum Handelsregister

Schließlich muss der (neue) Gesellschafter die vereinbarte Einlage in die GmbH einzahlen. Erst dann können die Geschäftsführer die Erhöhung des Stammkapitals beim Handelsregister anmelden. Grundsätzlich genügt es bei der Barkapitalerhöhung aber, wenn ein Viertel der neuen Einlagen erbracht sind. Der übrige Teil kann auch später gezahlt werden. Die Gesellschafter haften dafür persönlich.

Außerdem reicht der Notar nach der Eintragung des neuen Stammkapitals beim Handelsregister eine aktualisierte Gesellschafterliste ein, sobald sich in der GmbH die Beteiligungsverhältnisse oder die Personen geändert haben. 

4. Kapitalerhöhung durch alte oder neue GmbH-Gesellschafter

Die bisherigen Gesellschafter der GmbH können das Kapital der GmbH durch Aufstockung ihrer bisherigen Geschäftsanteile erhöhen. Sie haben sogar Vorrang vor externen Investoren:

Kündigt die GmbH eine Kapitalerhöhung an, kann sich jeder bisherige Gesellschafter über sein sog. Bezugsrecht an dieser Kapitalerhöhung beteiligen und seine Beteiligung am Stammkapital entsprechend seiner Quote aufrechterhalten.

Durch die Aufstockung seiner Anteile verhindert der Gesellschafter somit eine Verwässerung seiner Beteiligung. Das Bezugsrecht kann jedoch ausgeschlossen werden. Näheres dazu im nächsten Abschnitt.

Beispiel: Das Stammkapital betrug bisher 30.000 Euro. Die Gesellschafter A und B sind jeweils mit 15.000 Euro beteiligt. Die Kapitalerhöhung soll 60.000 Euro betragen. Im Rahmen des Bezugsrechts der Gesellschafter sind beide jeweils in Höhe von 30.000 Euro zur Übernahme der Geschäftsanteile zugelassen.

An der Kapitalerhöhung können sich aber auch gesellschaftsfremde Personen beteiligen. In Betracht kommen natürliche und juristische Personen (also z.B. Unternehmen) sowie Personengesellschaften. 

5. Kann das Bezugsrecht der Gesellschafter ausgeschlossen werden? 

Nimmt die Gesellschaft externe Investoren auf, will die GmbH so häufig ihre Finanzierung sicherstellen. In diesem Zusammenhang schlägt die Gesellschaft regelmäßig einen Bezugsrechtsausschluss der Gesellschafter vor – insbesondere, wenn sich die Gesellschaft in einer finanziellen Krise befindet. 

Die Gesellschafter können das Bezugsrecht bereits im Gesellschaftsvertrag der GmbH oder später im Rahmen der Kapitalerhöhung ausschließen. Doch bevor sich die Gesellschafter für einen Bezugsrechtsausschluss entscheiden, sollten sie sich gut informieren. Denn eine neue Finanzierung von außen kann ihre Stimm- und Gewinnrechte nachteilig verzerren. Bei einem Bezugsrechtsausschluss ist u.a. Folgendes zu beachten:

  • Die Gesellschafter müssen dem Bezugsrechtausschluss in einem Gesellschaftsbeschluss mit einer Mehrheit von ¾ der Stimmen zustimmen. Einige juristische Stimmen fordern sogar eine ¾ Mehrheit des Stammkapitals. Der Beschluss ist notariell zu beglaubigen.  
  • Zudem muss der Ausschluss des Bezugsrechts ausdrücklich vor der Gesellschafterversammlung angekündigt und dargestellt werden, sodass alle Gesellschafter seine Bedeutung erfassen können.
  • Schließlich muss der Bezugsrechtsausschluss durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt sein, z.B. Sanierungsbemühungen eines einzelnen Gesellschafters, Einbringung eines Unternehmens in die Gesellschaft oder dringender Finanzierungsbedarf. 
  • Haben die Gesellschafter das Bezugsrecht ausgeschlossen, legt die GmbH in einem Zulassungsbeschluss die Übernehmer der neuen Geschäftsanteile fest. Dieser Gesellschaftsbeschluss benötigt lediglich die einfache Mehrheit der Gesellschafterversammlung. 

6. Kapitalerhöhung durch Sacheinlage 

Die GmbH kann (neben Barmitteln) ihr Kapital auch durch Sacheinlagen erhöhen. Statt Geldbeträgen fließen also z.B. Grundstücke, Marken, Patente, Gesellschaftsanteile oder sogar ganze Unternehmen in das Stammkapital ein. Bringt ein neuer Gesellschafter ein Unternehmen ein, wird die GmbH also neue Unternehmensinhaberin und der alte Unternehmensinhaber erhält dafür die neu gebildete GmbH-Beteiligung. 

Für die Kapitalerhöhung durch Sacheinlage gelten grundsätzlich die oben aufgeführten Ausführungen – mit u.a. diesen Besonderheiten: 

Einbringungsvertrag

Neben dem notariell beurkundeten Gesellschaftsbeschluss und der Übernahmeerklärung schließen GmbH und Gesellschafter zusätzlich noch einen Einbringungsvertrag. In diesem verpflichtet sich der Gesellschafter, die einzubringende Sache auch zu übergeben oder das infrage stehende Recht zu übertragen. Der Notar kann den Einbringungsvertrag gemeinsam mit dem Übernahmevertrag beurkunden. 

Bewertung der Sacheinlage und Differenzhaftung

Der Gesetzgeber legt großen Wert darauf, dass der einzubringende Gegenstand tatsächlich dem Wert entspricht, um den er das Stammkapital erhöht. Deshalb ist er sorgfältig zu bewerten. Das kann insbes. bei Unternehmen aufwändig und teuer sein. 

Wenn die Bewertung nicht zutrifft, haftet der einbringende Gesellschafter für die Differenz persönlich. Der Anspruch verjährt erst zehn Jahre nach Eintragung. Spätestens der Insolvenzverwalter wird diesen Anspruch für die GmbH geltend machen. 

Einbringung vor Eintragung in das Handelsregister

Die Geschäftsführung kann die Kapitalerhöhung erst in das Handelsregister eintragen, wenn der Gegenstand vollständig eingebracht ist. Das Patent, der Geschäftsanteil etc. muss also wirksam auf die GmbH übertragen worden sein. Bei Grundstücken genügt, dass alle notwendigen Schritte zur Übertragung erbracht wurden und nur noch die Umtragung im Grundbuch offen ist. 

Das Gesetz behandelt die Sacheinlage in dieser Hinsicht strenger als die Barkapitalerhöhung. Dort ist die Eintragung schon möglich, wenn ein Viertel des Betrags eingezahlt ist. 

Vorsicht vor der verdeckten Sacheinlage

In der Unternehmenspraxis kommt es auch häufiger zu einer sog. verdeckten Sacheinlage. Diese ist jedoch nicht zulässig. Bei einer verdeckten Sacheinlage meldet die Gesellschaft eine Barkapitalerhöhung an, obwohl bei wirtschaftlicher Betrachtung ein Sachgegenstand eingebracht wird. 

Beispiel: Der Gesellschafter leistet im Rahmen der Kapitalerhöhung zunächst eine Bareinlage in Höhe von 15.000 Euro. Anschließend erwirbt die GmbH mit diesem Geld von dem Gesellschafter einen sacheinlagefähigen Gegenstand (z.B. PKW, Geschäftsanteile etc.).

Die Bareinlage gilt dann als noch nicht gezahlt. Die GmbH kann ihn weiterhin einfordern. Dies sorgt für unklare Verhältnisse unter den Gesellschaftern und führt zu Rechtsunsicherheit. 

7. Was kostet die Kapitalerhöhung eine GmbH? 

Bei einer Kapitalerhöhung entstehen der GmbH Notar- und Verwaltungskosten, welche die Gesellschaft häufig unterschätzt. 

Die Notarkosten bestimmen sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz und richten sich nach dem Gegenstandswert der notariellen Amtshandlung; bei einer Kapitalerhöhung also nach dem Betrag, um den das Stammkapital erhöht wird. Für die Bemessungsgrundlage gilt jedoch ein Mindestbetrag von 30.000 Euro. Für verschiedene Amtshandlungen fallen dann unterschiedliche Kosten an, z.B. für die Beurkundung des Gesellschafterbeschlusses und des Übernahmevertrages sowie für die Anmeldung zum Handelsregister. Im Ergebnis belaufen sich die Kosten einer Kapitalerhöhung selbst im günstigsten Fall auf über 1.000 Euro. Erfolgt die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln, sind die Kosten noch höher, da eine Bilanzprüfung erforderlich ist. 

Allerdings kann die GmbH auch Kosten sparen, indem sie die Übernahmeerklärung aus dem Übernahmevertrag nicht zusammen mit dem Gesellschafterbeschluss beurkundet, sondern lediglich gesondert beglaubigen lässt. 

Praxistipp: Mehrere Änderungen des Gesellschaftsvertrages gelten nur als ein Beschluss. Der Notar rechnet also nur einmal ab. Daher lohnt es sich, bei einer Kapitalerhöhung auch an weitere Änderungen des Gesellschaftsvertrags zu denken. Auch beim Übernahmevertrag können Sie bei einer GmbH mit mehreren Gesellschaftern alle Übernahmeerklärungen in einer Urkunde zusammenfassen, um Kosten zu sparen.

Hinzu treten unerlässliche Beratungskosten. 

8. Fazit 

  • Eine Kapitalerhöhung verbessert die Bonität der GmbH und kann in einer finanziellen Krise helfen. 
  • Man unterscheidet zwischen einer Kapitalerhöhung durch Bar- und Sacheinlage. Auch kann die GmbH aus eigenen Mitteln ihr Kapital erhöhen.
  • Die Kapitalerhöhung erfordert einen Kapitalerhöhungsbeschluss, ggf. einen Zulassungsbeschluss, eine Übernahmeerklärung der Gesellschafter sowie die Leistung der Einlage und die Anmeldung zum Handelsregister. 
  • Die Gesellschafter können ihr vorrangiges Bezugsrecht an den neuen Anteilen ausschließen. Dies sollte allerdings gut überlegt sein, da so die Stimm- und Gewinnrechte der Gesellschafter verwässert werden. 
  • Die GmbH kann ihr Kapital statt durch Barmittel auch per Sacheinlage erhöhen, z.B.  durch Einbringung von Gegenständen, Grundstücken, Patenten oder Geschäftsanteilen. 
  • Die Notar- und Registerkosten belaufen sich schon im günstigsten Fall auf über 1.000 Euro. Hinzu treten unerlässliche Beratungskosten des Rechtsanwalts.  
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