Haftung von GmbH-Geschäftsführern mit ihrem Privatvermögen 

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GmbH-Geschäftsführer fürchten oft, dass sie mit ihrem Privatvermögen haften. Diese Sorge ist nicht unbegründet, denn in einigen Fällen erstreckt sich die Haftung von GmbH-Geschäftsführern auch auf das Privatvermögen. Wir erklären, wann dies der Fall ist und wie Sie die Ansprüche abwehren.  

  1. Persönliche Haftung des Geschäftsführers gegenüber der GmbH 
  2. Geringeres Haftungsrisiko bei wirtschaftlichen Fehlentscheidungen 
  3. Außenhaftung von GmbH-Geschäftsführern gegenüber Ämtern & Geschäftspartnern 
  4. Persönliche Haftung von Geschäftsführern in der Krise oder Insolvenz  
  5. Fazit
  6. Was wir für Sie tun können

1. Persönliche Haftung des Geschäftsführers gegenüber der GmbH

Die Haftung mit dem Privatvermögen reicht weiter, als vielen Geschäftsführern recht und bekannt ist. 

Wann haftet der Geschäftsführer mit dem Privatvermögen?

Es gibt zahlreiche Gründe, aus denen der Geschäftsführer der GmbH persönlich Schadensersatz schuldet. Oft macht ein Insolvenzverwalter die Ansprüche geltend. Natürlich können aber auch die Gesellschafter oder die übrigen Geschäftsführer tätig werden. 

Eine Haftung kommt immer in Betracht, wenn der Geschäftsführer vorwerfbar seine Pflichten verletzt und der GmbH deshalb ein Schaden entsteht.

Wann aber verletzt der Geschäftsführer seine Pflichten? Ein GmbH-Geschäftsführer hat zahlreiche Pflichten, die sich nicht einzeln aufzählen lassen. Im Kern schuldet er die „Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes“. Dieser Maßstab stellt hohe Anforderungen. Der Gesetzgeber erwartet vom Geschäftsführer, dass er sehr sorgfältig handelt. Das gilt umso mehr, je wichtiger und riskanter ein Vorgang für die GmbH ist. 

Das Haftungsrisiko eines GmbH-Geschäftsführers lässt sich versichern. Sog. D&O-Versicherungen springen ein, wenn die GmbH den Geschäftsführer wegen fahrlässiger Pflichtverletzungen in Anspruch nimmt. Dies ist auch im Interesse der GmbH, da die Schäden schnell das Privatvermögen eines Geschäftsführers übersteigen. Deshalb schließt häufig die GmbH selbst die Versicherung für ihre Geschäftsführung ab. Allerdings sind in aller Regel Selbstbeteiligungen vorgesehen, teils sogar gesetzlich vorgeschrieben.

Übrigens: Ob es sich um einen angestellten Geschäftsführer oder um einen geschäftsführenden Gesellschafter handelt, spielt hier erst einmal keine Rolle. Als Geschäftsführer haften beiden nahezu gleich. Den Geschäftsführer, der zugleich Gesellschafter ist, treffen daneben natürlich noch seine Pflichten als Gesellschafter (Durchgriffshaftung z.B.).

Wann ist eine Haftung mit dem Privatvermögen ausgeschlossen?

Die Haftung des Geschäftsführers mit seinem Privatvermögen ist allerdings nicht uferlos. Insbesondere haftet er grundsätzlich nicht für 

  • Schulden der GmbH z.B. gegenüber Banken.
  • das Verhalten von nachgeordneten Mitarbeitern. Ihn trifft nur dann eine Verantwortung, wenn er die Mitarbeiter zu dem Verhalten angewiesen hat, er trotz Kenntnis nicht eingeschritten ist oder keine hinreichenden Vorkehrungen getroffen hat, um solches Fehlverhalten zu verhindern.
    Beispiel
    : Ein Mitarbeiter der GmbH trifft illegale Preisabsprachen mit einem Wettbewerber. Der GmbH entsteht deshalb ein beträchtlicher finanzieller Schaden, den sie nun vom Geschäftsführer ersetzt verlangt. Damit wird sie nicht erfolgreich sein, wenn der Geschäftsführer von den Absprachen nicht wusste und auch nicht wissen konnte und er für ein angemessenes Compliance-System gesorgt hat.

  • Maßnahmen, die die Gesellschafterversammlung gebilligt hat. Dies ist teils sogar konkludent, also durch schlüssiges Verhalten ohne ausdrückliche Bestätigung, möglich. Allerdings sollten Geschäftsführer trotzdem vorsichtig sein. Selbst für gebilligte Maßnahmen haften sie, wenn die Billigung unwirksam war oder die Gläubiger gefährdet (insbesondere bei Abfluss des Stammkapitals). Auch im Rahmen oder kurz vor der Insolvenz können auch gebilligte Maßnahmen dem Geschäftsführer zum Verhängnis werden.   

Beispiele für die Haftung mit dem Privatvermögen

Die denkbaren Pflichtverletzungen eines Geschäftsführers, für die er persönlich haftet, lassen sich nicht abschließend aufzählen. Hier deshalb einige typische Fallgruppen: 

Legalitätspflicht

Der Geschäftsführer muss dafür sorgen, dass die GmbH sich an die rechtlichen Vorgaben hält. Natürlich kann er dies nicht für jeden Vorgang der GmbH persönlich veranlassen. Er muss aber eine insoweit funktionierende Organisation sicherstellen. Besonders wichtige oder riskante Maßnahmen hat er sogar persönlich im Blick zu halten. Das gilt auch, wenn er von rechtswidrigen Vorgängen im Unternehmen erfährt.

Beispiel: Der Geschäftsführer muss nicht die korrekte Buchung jedes Zahlungseingangs persönlich kontrollieren. Allerdings ist es seine Aufgabe, für die qualifizierte Besetzung der Buchhaltung zu sorgen.

Wahrnehmung der Geschäftsführung

Der Geschäftsführer hat natürlich die Pflicht, das ihm zugeteilte Amt auch auszuüben. Dazu gehört es etwa, die Profitabilität der GmbH genau im Blick zu halten und notwendige wirtschaftliche Entscheidungen zu treffen. Bleibt der Geschäftsführer passiv, droht ihm die Haftung mit seinem Privatvermögen. 

Treuepflicht

Der Geschäftsführer sollte in aller Regel nur einem Herrn dienen – nämlich der GmbH. Das verbietet ihm insbesondere, zu seinem eigenen Vorteil mit der GmbH in Wettbewerb zu treten. Ausnahmen können im Anstellungsvertrag geregelt sein. 

Beispiel: Der Geschäftsführer einer Anlageberatung darf seine Expertise grundsätzlich nicht auf eigene Rechnung privat anbieten.

Selbstverständlich darf der Geschäftsführer gegenüber der GmbH auch keine Straftaten begehen.

Beispiel: Der Geschäftsführer nutzt Gelder der GmbH für private Zwecke, obwohl ihm dies nicht gestattet ist. Dabei handelt es sich um Untreue.

Verschwiegenheitspflicht

Auch wenn der Geschäftsführer Betriebsgeheimnisse o.ä. ausplaudert, schuldet er der GmbH Schadensersatz, wenn dem Unternehmen ein Schaden entsteht. 

Wann verjährt die persönliche Haftung des Geschäftsführers? 

Die GmbH (oder ihr Insolvenzverwalter) kann in den meisten Fällen bis zu fünf Jahre nach der Pflichtverletzung noch Schadensersatz verlangen. Anschließend tritt grundsätzlich Verjährung ein. 

Für Ansprüche der Geschäftspartner gilt eine kürzere Verjährungsfrist, s.u.

2. Geringeres Haftungsrisiko bei wirtschaftlichen Fehlentscheidungen 

Geschäftsführer treffen jeden Tag zahlreiche unternehmenspolitische Entscheidungen für die GmbH, so z.B.: Wo wird investiert, welche Geschäftsfelder werden erschlossen oder verlassen, welche Geschäftspartner werden gewonnen? 

Im Nachhinein stellen sich manche dieser Entscheidungen als sinnvoll, manche als falsch heraus. Der Geschäftsführer wäre unbegrenzten Risiken ausgesetzt, wenn er für jede seiner wirtschaftlichen Entscheidungen haften müsste. 

Das hat auch der Gesetzgeber erkannt und die sog. „Business Judgement Rule“ geschaffen. Danach haftet der Geschäftsführer für unternehmenspolitische Entscheidungen nur unter sehr engen Voraussetzungen mit seinem Privatvermögen. 

Kurz gesagt reicht es nicht aus, dass die Entscheidung sich im Nachhinein als schädlich herausstellt. Der Geschäftsführer haftet erst persönlich, wenn er bei der Entscheidungsfindung fahrlässig gehandelt hat, also insbesondere nicht ausreichend Informationen eingeholt hat.

Unter folgenden (vereinfacht dargestellten) Voraussetzungen greift die Business Judgement Rule, sodass der Geschäftsführer keine private Haftung fürchten muss: 

  • Der Geschäftsführer trifft eine unternehmerische Entscheidung (wählt also bewusst zwischen mindestens zwei rechtlich zulässigen Alternativen, deren Auswirkungen auf die Zukunft noch unsicher sind) .
  • Er durfte – aus damaliger Perspektive – davon ausgehen, dass seine Wahl dem Wohl der Gesellschaft dienen würde. 
  • Der Geschäftsführer informierte sich vorher angemessen. Wie weit diese Pflicht reicht, hängt von der Bedeutung und dem Risiko der Entscheidung ab. In zentralen Angelegenheiten wird auch die Beanspruchung externen Rats geschuldet sein. In jedem Fall empfiehlt sich eine detaillierte Dokumentation der Informationsgrundlagen. 

3. Außenhaftung von GmbH-Geschäftsführern gegenüber Ämtern & Geschäftspartnern 

Bisher ging es allein um Ansprüche der GmbH gegen ihren Geschäftsführer. Daneben kommt in Betracht, dass Kunden, Lieferanten, Finanzamt und Sozialkassen sich an den Geschäftsführer wenden, damit dieser die Verbindlichkeiten der GmbH erfüllt. 

In aller Regel ist diese sog. Außenhaftung aber ausgeschlossen. Dritte können aus dem Privatvermögen des Geschäftsführers grundsätzlich nichts verlangen. Sie müssen sich an die GmbH wenden. 

Nur ausnahmsweise haftet der Geschäftsführer mit seinem Privatvermögen gegenüber Dritten. Dies kommt insbesondere in diesen Fällen in Betracht: 

Steuern und Sozialabgaben

Wenn die GmbH Steuern und Sozialabgaben nicht korrekt abführt, können die zuständigen Ämter unter Umständen auf den Geschäftsführer zurückgreifen. Dieser haftet dann im Rahmen der Außenhaftung mit seinem Privatvermögen. 

Nicht erkennbar als Geschäftsführer gehandelt

Der Geschäftsführer haftet ebenfalls mit seinem Privatvermögen, wenn er bei Geschäftsabschlüssen nicht deutlich macht, dass er nicht als Privatperson, sondern als Vertreter der GmbH handelt. 

Beispiel: Geschäftsführer G bestellt im Autohaus einen PKW. Dabei macht er nicht kenntlich, dass er das Fahrzeug im Namen der GmbH kauft. Das Autohaus kann die Bezahlung deshalb grundsätzlich von ihm persönlich verlangen.

GmbH in Gründung

Eine noch nicht fertig gegründete GmbH tritt vielfach schon am Markt auf. Für die dabei entstehenden Verbindlichkeiten haftet der Geschäftsführer ebenfalls mit seinem Privatvermögen. 

Private Haftpflicht entfällt nicht

Wenn der Geschäftsführer Dritten vorwerfbar einen Schaden verursacht, haftet er weiterhin persönlich – selbst wenn er gerade für die GmbH gehandelt hat. 

Beispiel: Der Geschäftsführer einer Bank äußert auf einer Fachtagung, dass der Bankkunde K kaum noch kreditwürdig sei. K rutscht wegen der Rufschädigung in die Insolvenz.

4. Persönliche Haftung von Geschäftsführern in der Krise oder Insolvenz 

Die Risiken für den Geschäftsführer sind besonders groß, wenn sich das Unternehmen in der Krise befindet. Neben den bereits genannten Haftungsrisiken treten in dieser Situation weitere Anspruchsgrundlagen hinzu, die zu einer Haftung des Geschäftsführers mit seinem Privatvermögen führen können. 

Wichtig: Geschäftsführer sollten penibel im Blick halten, ob die GmbH zahlungsunfähig oder überschuldet ist. Andernfalls drohen immense Risiken für das Privatvermögen! Außerdem macht der Geschäftsführer sich strafbar, wenn er zu spät Insolvenzantrag stellt.

Dies sind die wichtigsten Haftungsrisiken, die in der Insolvenz hinzutreten: 

Haftung für Zahlungen nach Insolvenzeintritt

Geschäftsführer müssen stets überwachen, ob existenzielle Risiken für die GmbH bestehen. So sieht es neuerdings ausdrücklich § 1 Abs. 1 StaRUG vor. 

Sobald die Gesellschaft zahlungsunfähig oder überschuldet ist, darf der Geschäftsführer grundsätzlich keine Zahlungen mehr für die GmbH vornehmen. Ausnahmen gelten etwa für Zahlungen, die für die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs notwendig sind. Verstößt er vorwerfbar gegen diese Pflicht, schuldet er der GmbH die Rückzahlung aus seinem Privatvermögen. Diesen Anspruch wird der Insolvenzverwalter geltend machen.

Der Begriff der „Zahlung“ wird ausgesprochen weit verstanden und erfasst nahezu alles, was das Vermögen des Unternehmens schmälert. Auch Auszahlungen (z.B. Gewinnausschüttungen) an Gesellschafter zählen dazu. 

Verschleppungshaftung gegenüber Gläubigern

Geschäftsführer müssen unverzüglich nach Eintritt der Insolvenz einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen. Maximal bleiben ihnen bei Zahlungsunfähigkeit drei, bei Überschuldung sechs Wochen Zeit. 

Nach Ablauf dieser Frist haften sie mit ihrem Privatvermögen gegenüber Gläubigern, die im Glauben an eine gesunde Gesellschaft Geschäfte mit dieser eingehen und in der Folge wegen des ausgebliebenen Insolvenzantrags einen Schaden erleiden. 

Beispiel: Die GmbH ist seit fünf Wochen zahlungsunfähig. Der Kunde A bestellt eine Maschine und geht mit 100.000 € in Vorleistung. Kurz darauf stellt die GmbH den (überfälligen) Insolvenzantrag und das Verfahren wird eröffnet. Der Kunde A kann nur noch auf die Rückzahlung eines Bruchteils seiner Vorleistung hoffen, wenn der Insolvenzverwalter den Vertrag nicht umsetzen möchte. Den dadurch erlittenen Schaden kann der Kunde vom Geschäftsführer persönlich verlangen.

5. Fazit

  • Geschäftsführer haften der GmbH gegenüber mit ihrem Privatvermögen, wenn sie Pflichten verletzen und so der GmbH Schaden zufügen. Deshalb empfiehlt sich eine D&O-Versicherung.
  • Der Geschäftsführer haftet i.d.R. nicht, wenn sich eine unternehmenspolitische Entscheidung als falsch herausstellt. Nur wenn ihm bei der Entscheidungsfindung ein Vorwurf gemacht werden kann, kann er zur Verantwortung gezogen werden. 
  • Geschäftsführer haften unter Umständen auch gegenüber Geschäftspartnern persönlich, Sozialkassen und Ämtern; so etwa für nicht gezahlte Steuern und Abgaben der GmbH.
  • In der Insolvenz bestehen erhebliche Haftungsrisiken. Geschäftsführer sind gut beraten, frühzeitig Insolvenzantrag zu stellen. 

6. Was wir für Sie tun können

Wir sind seit vielen Jahren im Gesellschaftsrecht tätig und haben zahlreiche Geschäftsführer erfolgreich zu Haftungsfragen beraten. Wir stehen Ihnen insbesondere in diesen Angelegenheiten zur Seite:

  • Abwehr von Ansprüchen der GmbH oder des Insolvenzverwalters: Wir beraten und vertreten Sie gerichtlich, wenn Haftungsansprüche gegen Sie erhoben werden. 
  • Durchsetzung von Ansprüchen: Ebenso stehen wir Gesellschaftern, Geschäftsführern und Geschäftspartnern bei, wenn sie Haftungsansprüche gegen einen GmbH-Geschäftsführer durchsetzen möchten.
  • Beratung im Vorfeld: Wie Sie sehen, sind die Haftungsrisiken für Geschäftsführer immens. Compliance-Maßnahmen und eine durchdachte rechtliche Struktur sind deshalb unerlässlich. Wir beraten Sie und Ihre GmbH, wie Sie Haftungsrisiken deutlich verringern.
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