Höhere Abfindung nach betriebsbedingter Kündigung erzielen 

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Nach einer betriebsbedingten Kündigung gibt es viele Möglichkeiten, eine Abfindung zu erhalten. Man sollte sich dabei nicht sofort mit dem ersten Angebot des Arbeitgebers zufriedengeben, sondern für eine attraktive Höhe aktiv werden. Wir erklären Ihnen, was Sie zur Abfindung nach einer betriebsbedingten Kündigung wissen müssen.

  1. Der Auftakt: Starre Abfindung nach betriebsbedingter Kündigung 
    a. Abfindung aus Tarif- oder Arbeitsvertrag
    b. Abfindung aus Sozialplan 
    c. Gesetzlicher Abfindungsanspruch nach betriebsbedingter Kündigung
  2. Nächster Schritt: Höhere Abfindung aushandeln
    a. Die Abfindung als Ergebnis eines Abwicklungsvertrages
    b. Die Abfindung nach gerichtlichem Vergleich  
    c. Die Abfindung aufgrund eines Auflösungsantrags 
  3. Betriebsbedingte Kündigung erhalten – was ist für Abfindung zu tun?
  4. Kürzt die Abfindung das Arbeitslosengeld? 
  5. Ist die Abfindung bei einer betriebsbedingten Kündigung steuerfrei? 
  6. Fazit
  7. Was wir für Sie tun können 

Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung, aber der Arbeitgeber wird oftmals eine Abfindung anbieten. Deren schlussendliche Höhe ist Verhandlungssache. Wir erläutern, wie Sie zur Erzielung einer maximalen Abfindung am besten vorgehen.

1. Der Auftakt: Die starre Abfindung nach betriebsbedingter Kündigung 

In aller Regel wird der Arbeitgeber Ihnen ein recht niedriges, starres Abfindungsangebot unterbreiten. Dazu nutzt er eins der in diesem Abschnitt dargestellten Mittel. 

Die schlussendliche Höhe der Abfindung ist Verhandlungssache. Sie sollten in den meisten Fällen also nachverhandeln. Darauf gehen wir weiter unten ein. 

a. Abfindung aus Tarif- oder Arbeitsvertrag 

Zunächst sollten Sie einen Blick in Ihren Tarif- oder Arbeitsvertrag werfen. Gelegentlich ist schon hier die Höhe einer Abfindung geregelt, auf die dann zurückgegriffen wird. Tarifrechtliche Vereinbarungen treten an die Stelle eines Sozialplans, weshalb der Betriebsrat diese vorher auch billigen muss.

b. Abfindung aus einem Sozialplan

Die Abfindung kann sich auch direkt aus einem Sozialplan ergeben. Dies ist gerade bei einem umfangreichen Stellenabbau üblich. 

Sofern bei Ihrem Arbeitgeber ein Betriebsrat vorhanden ist, nimmt dieser eine entscheidende Rolle bei der Regelung der Folgen einer betrieblichen Umstrukturierung ein. 

Die Abfindungshöhe hängt vom Ergebnis der Verhandlungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber ab. Es findet ein Austausch statt und verschiedene Positionen kommen zur Geltung. 

Entscheidende Aspekte dabei können sein:

  • das Alter
  • der Familienstand
  • Unterhaltspflichten
  • die Dauer der Betriebszugehörigkeit 
  • die Höhe der bisherigen Vergütung 
  • Wiedereingliederungsmöglichkeiten im Arbeitsmarkt 
  • eine Schwerbehinderung des Arbeitnehmers 

Zudem können die Parteien explizit berücksichtigen, inwiefern die Kündigung Auswirkungen auf die Zukunft des einzelnen Arbeitnehmers hat. Die Abfindungshöhe kann dann konkret an Aspekte wie Umzugskosten, Finanzierung von Qualifizierungsmaßnahmen oder Fahrtkosten aufgrund eines Ortswechsels angepasst werden. 

Hier erfahren Sie mehr zur Kündigung mit Sozialplan.

c. Gesetzlicher Abfindungsanspruch nach betriebsbedingter Kündigung 

Das Gesetz regelt selbst einen Abfindungsanspruch. Anders als jedoch der Begriff „Anspruch“ vermuten lässt, kann der Arbeitgeber frei entscheiden, ob er eine solche Abfindung zahlt. 

Der gesetzliche Abfindungsanspruch basiert auf § 1a KSchG und setzt voraus, dass 

  • der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben ausdrücklich darauf hinweist, dass die Kündigung betriebsbedingt ist,
  • er ebenfalls im Kündigungsschreiben eine Abfindung nach § 1a KSchG anbietet und
  • der Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage erhoben hat, seine Entlassung also wehrlos hinnimmt. 

§ 1a KSchG gilt als eine unbürokratische Alternative zum Kündigungsschutzprozess und soll auf einfachem und vor allem schnellen Weg zu einem Abfindungsanspruch führen. 

Tipp: Man sollte nicht allein wegen des Abfindungsangebots im Kündigungsschreiben auf eine rechtliche Prüfung der Kündigung verzichten. Oft ergeben sich Chancen auf eine höhere Abfindung.

2. Nächster Schritt: Höhere Abfindung aushandeln

Die vom Arbeitgeber angebotene Abfindung mag auf den ersten Blick attraktiv erscheinen. Jedoch ist es ratsam, sich die eigenen Vorstellungen über die Abfindungshöhe noch einmal vor Augen zu führen und sich für diese einzusetzen. Der vom Arbeitgeber genannte Betrag ist meist nicht endgültig – oft führen Verhandlungen zu einer höheren Abfindung. Das bietet sich natürlich umso mehr an, wenn der Arbeitgeber selbst noch gar kein Abfindungsangebot gemacht hat.

In den meisten Fällen lässt sich das erste Abfindungsangebot nach dieser Faustformel berechnen:

0,5 Bruttomonatsgehälter x Anzahl der Beschäftigungsjahre im Unternehmen.

Oft lässt sich mehr erstreiten. Folgende Wege bieten sich dazu an: 

a. Die Abfindung als Ergebnis eines Abwicklungsvertrages

Der Arbeitgeber muss in aller Regel damit rechnen, dass Sie gegen die Kündigung klagen werden. Das bedeutet für ihn oft ein großes Risiko und in jedem Fall beträchtliche Kosten. Sollten Sie nämlich vor Gericht gewinnen, muss das Unternehmen Sie für die gesamte Prozessdauer nachbezahlen, Sie wiedereinstellen und die Gerichtskosten tragen. In jedem Fall schlagen die eigenen Anwaltskosten zu Buche. 

Unternehmen sind daher daran interessiert, dass Sie keine Klage erheben und die Kündigung somit wirksam wird. Im Gegenzug sind sie oft zu einer Abfindung bereit. Diese Zahlung ist für sie wirtschaftlich sinnvoller. 

Eben diese Vereinbarungen treffen Sie in einem Abwicklungsvertrag. Wesentlicher Inhalt ist also: 

  • Der Arbeitnehmer verzichtet auf eine Klage gegen seine Kündigung. 
  • Im Gegenzug erhält er eine Abfindung. 

Die Wahrscheinlichkeit einer Niederlage des Arbeitgebers ist aufgrund der Fehleranfälligkeit betriebsbedingter Kündigungen relativ hoch. Das gilt ganz besonders für die Entlassung von Arbeitnehmern mit einem besonders hohen Kündigungsschutz. 

Dies betrifft zum Beispiel 

  • Mitarbeiter mit einer Schwerbehinderung, 
  • schwangere Arbeitnehmerinnen,
  • befristet Angestellte oder
  • Arbeitnehmer in Elternzeit. Gerade diese können mit einer hohen Abfindung rechnen. Die betriebsbedingte Kündigung während der Elternzeit ist nämlich auf seltene Ausnahmefälle begrenzt. Arbeitgeber sind außerdem darauf angewiesen, dass die zuständige Behörde der Entlassung zustimmt. Umso mehr ist es dem Arbeitgeber wert, eine hohe Abfindung zu zahlen und damit einen Kündigungsschutzprozess zu vermeiden.

Umso größer das Risiko für den Arbeitgeber, desto höhere Beträge wird er anbieten.

Neben der Höhe des Abfindungsanspruch können Sie noch an weiteren Stellschrauben drehen. 

Beispiele:

  • Ausgestaltung des Arbeitszeugnisses
  • Das genaue Ende Ihres Beschäftigungsverhältnisses ggf. inklusive vorzeitiger Freistellung
  • Umgang mit Arbeitsmaterialien
  • Überstunden und restliche Urlaubstage

Hier kommt es auf den Austausch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer an. Es gilt, Interessen herauszuarbeiten und nicht lediglich auf emotionsgeladene Positionen zu bestehen. 

Wurde noch keine Kündigung ausgesprochen, lassen sich nahezu dieselben Inhalte auch in einem sog. Aufhebungsvertrag regeln. 

Achtung: Sowohl Abwicklungs- als auch Aufhebungsverträge können zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld führen! Mit der richtigen anwaltlichen Beratung lassen sich solche Komplikationen aber oft vermeiden.

b. Die Abfindung nach gerichtlichem Vergleich

Die Kündigungsschutzklage ist eine effektive Methode, um eine hohe Abfindung zu erhalten.

Diese soll grundsätzlich erst einmal nicht dazu führen, dass die Kündigung für unwirksam erklärt wird und Sie weiter im Betrieb arbeiten können; sie dient meist taktischen Überlegungen. 

Zunächst bestimmt das Gericht nämlich einen sogenannten Gütetermin. In diesem bietet der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber an, die Klage fallen zu lassen, sofern er eine Abfindung erhält. Aufgrund der Folgen, die dem Arbeitgeber beim Verlieren des Rechtsstreits drohen (s.o.), sollte das Unternehmen ein großes Interesse an dieser Einigung haben.  

In den meisten Fällen geht der Arbeitgeber daher auf das Angebot ein. Sie schließen dann einen sog. gerichtlichen Vergleich oder einen außergerichtlichen Abwicklungsvertrag ab. 

Das Verfahren endet damit, Ihre Stelle ist verloren und sie haben Anspruch auf die vereinbarte Abfindung. Die Gerichtskosten werden – sofern sie denn überhaupt anfallen – meist hälftig von beiden Parteien übernommen.

Bei der gütlichen Einigung ist Verhandlungsgeschick gefragt. Ziel ist es, den Arbeitgeber gerade noch an einem Punkt zu treffen, an dem er sich für den sicheren statt für den risikoreichen Weg entscheidet. 

c. Die Abfindung aufgrund eines Auflösungsantrags 

Sollte der Kündigungsprozess doch bis zum Ende geführt werden, ist die Rückkehr in den Betrieb meist nicht die beste Lösung. Das ist gerade dann einleuchtend, wenn schon persönliche Konflikte bestehen und eine Zusammenarbeit für Sie oder den Arbeitgeber unzumutbar ist. 

In einem solchen Fall kann das Gericht – trotz Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung – den Arbeitgeber zur Auflösung des Vertrages und zur Zahlung einer Abfindung verurteilen. 

3. Betriebsbedingte Kündigung erhalten – was ist für Abfindung zu tun?

Um eine (höhere) Abfindung auszuhandeln, sollten Sie zügig handeln. Gehen Sie deshalb so schnell wie möglich auf einen Fachanwalt für Arbeitsrecht zu. 

Warten Sie ab Zugang der Kündigung länger als drei Wochen, ist Ihre Stelle nahezu endgültig verloren. Der Arbeitgeber wird dann nicht mehr bereit sein, freiwillig eine (höhere) Abfindung zu zahlen. 

4. Kürzt die Abfindung das Arbeitslosengeld? 

In aller Regel berührt die Abfindung nicht die Höhe Ihres Arbeitslosengelds I.

Kürzungen – oder besser: Verzögerungen bei der Auszahlung – drohen Ihnen nur, wenn Sie das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der eigentlichen Kündigungsfrist beenden. Dann verhängt die Agentur für Arbeit ggf. eine sog. Ruhenszeit.

Das Arbeitsverhältnis endet in diesen Fällen vor Ablauf der Kündigungsfrist: 

  • Sie schließen einen Aufhebungsvertrag und vereinbaren einen Beendigungszeitpunkt vor Ende der Kündigungsfrist. 
  • Sie schließen einen gerichtlichen Vergleich, der ein früheres Ausstiegsdatum vorsieht.
  • Im Abwicklungsvertrag wird die Kündigungsfrist gekürzt. 

5. Ist die Abfindung bei einer betriebsbedingten Kündigung steuerfrei? 

Die Abfindung ist wie Arbeitseinkommen zu versteuern. Zahlen Sie nicht ohnehin schon den Spitzensteuersatz, kann die sog. Fünftelregelung Ihnen ein wenig von der Steuerlast ersparen. Danach wird die Steuer auf die Abfindung so berechnet, als sei Ihnen der Betrag verteilt über fünf Jahre ausgezahlt worden. Der Vorteil: Ihnen bleib der Sprung in einen höheren Steuersatz erspart.

Auf die Abfindung müssen grundsätzlich keine Sozialabgaben gezahlt werden. 

6. Fazit 

  • Nach einer betriebsbedingten Kündigung bietet der Arbeitgeber oft eine Abfindung an.
  • Häufig ist es aber möglich, eine höhere als die zunächst angebotene Abfindung zu erzielen. 
  • Insbesondere aufgrund taktischer Überlegungen ist meist ein gerichtlicher Vergleich der beste und sicherste Weg, um eine möglichst hohe Abfindung zu erreichen. 
  • Nach der Kündigung bleiben maximal drei Wochen, um Klage zu erheben. Ansonsten bestehen kaum Chancen auf eine (höhere) Abfindung. 

7. Was wir für Sie tun können

Für Arbeitgeber: 

  • Wir beraten Sie, wie Sie sich rechtssicher und wirtschaftlich von Mitarbeitern trennen. 
  • Im Zuge eines Stellenabbaus führen wir auch die Verhandlungen mit dem Betriebsrat. 
  • Kommt es zu Klagen gegen Entlassungen, vertreten wir Sie mit jahrelanger Prozesserfahrung vor Gericht. 

Für Arbeitnehmer:

  • Wurden Sie bereits entlassen, wirken wir auf eine möglichst hohe Abfindung hin.
  • Natürlich setzen wir uns alternativ auch für den Erhalt Ihrer Stelle ein, wenn Sie dies möchten. 
  • In den meisten Fällen reichen wir Klage in Ihrem Namen ein, um Ihre Interessen durchzusetzen. Auf unsere Prozesserfahrung können Sie vertrauen.
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