Wo gehobelt wird, fallen Späne – und so kommt es vor, dass ein Arbeitnehmer Gegenstände des Arbeitgebers beschädigt oder auf andere Weise einen Schaden verursacht.
Verzeichnet der Arbeitgeber durch Fehler oder Unachtsamkeiten des Arbeitnehmers einen Schaden, so stellt sich die Frage, ob und wie der Arbeitnehmer dafür haftet (sog. Arbeitnehmerhaftung).
Für die Arbeitnehmerhaftung gelten einige Besonderheiten. Diese stellen wir hier ausführlich vor.
- Grundlegend zu den Pflichten des Arbeitnehmers
- Wie haftet der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber?
- In welchen Fällen gilt die beschränkte Arbeitnehmerhaftung nicht?
- Wer hat was zu beweisen?
- Sind abweichende Regelungen möglich?
- Haftung gegenüber Dritten
- Fazit
- Was wir für Sie tun können
Grundlegend zu den Pflichten des Arbeitnehmers
Grundlage des Arbeitsverhältnisses zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist der Arbeitsvertrag. Eine Haftung des Arbeitnehmers kann sich ergeben, wenn er seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verletzt. Im Arbeitsverhältnis besteht die Pflicht des Arbeitnehmers in erster Linie darin, die versprochene Arbeitsleistung zu erbringen, und zwar sorgfältig. Was das genau bedeutet, ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag und den Umständen des Einzelfalls. Der Arbeitgeber hat ein Weisungsrecht inne.
Beispiel: Ein angestellter Handwerker wird grundsätzlich verpflichtet sein, fachgerecht zu arbeiten. Ein Fernkraftfahrer ist beim Fahren (auch gegenüber dem Arbeitgeber) verpflichtet, die Regeln des Straßenverkehrs einzuhalten.
Neben der Pflicht zur versprochenen Arbeitsleistung ist der Arbeitnehmer auch verpflichtet, Rücksicht auf die Interessen des Arbeitgebers zu nehmen und dem Arbeitgeber keine Schäden oder sonstige Nachteile zuzufügen.
Verletzt der Arbeitnehmer eine dieser Pflichten und führt dies zu einem Schaden beim Arbeitgeber, haftet der Arbeitnehmer unter Umständen wegen einer Verletzung seiner Pflichten aus dem Arbeitsvertrag.
Wie haftet der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber?
Grundsätzlich gilt nach deutschem Recht, dass derjenige, der seine vertraglichen Pflichten vorsätzlich oder fahrlässig verletzt, dem Vertragspartner den dadurch entstandenen Schaden ersetzen muss. Im Arbeitsverhältnis gibt es jedoch eine Reihe von Besonderheiten. Der Arbeitnehmer haftet nicht schon bei jeder Fahrlässigkeit, wenn er im Rahmen einer betrieblich veranlassten Tätigkeit (s.u.) dem Arbeitgeber einen Schaden zufügt (sog. beschränkte Arbeitnehmerhaftung).
Die Gerichte unterscheiden vielmehr danach, wie schwerwiegend das Verschulden des Arbeitnehmers ist.
Bei „leichtester Fahrlässigkeit“ haftet der Arbeitnehmer nicht. Der Arbeitgeber muss den Schaden also selbst tragen. Erfasst sind davon alltägliche Fehler, die auch bei sorgfältiger Arbeit passieren können.
Beispiele für leichteste Fahrlässigkeit:
- Der Handwerker rutscht mit dem Hammer aus
- Die Bankangestellte vertippt sich beim Ausfüllen eines Formulars
- Gemeinhin Fälle des “Sich-Vertuns”, “Sich-Vergreifens”, “Sich-Versprechens”.
Im Bereich der „mittleren Fahrlässigkeit“ erfolgt eine Haftungsteilung. Der Schaden wird zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aufgeteilt. In welchem Verhältnis Arbeitnehmer und Arbeitgeber den Schaden zu tragen haben, bestimmt sich aufgrund einer Gesamtabwägung. Dabei ziehen die Gerichte verschiedene Kriterien heran, z.B.
- den Grad des Verschuldens,
- die Anfälligkeit der Tätigkeit für Schäden (hoch bei Feuerwehrmännern, gering bei sich wiederholender Bürotätigkeit),
- die Schadenshöhe,
- Position und Gehalt sowie
- die persönlichen Lebensumstände des Arbeitnehmers (Alter, Betriebszugehörigkeit, Familienstand,…).
Zudem wird berücksichtigt, ob das Risiko vom Arbeitgeber hätte einkalkuliert und versichert werden können. In diesem Zusammenhang wichtig bei Schäden an einem betriebseigenen KFZ: der Arbeitnehmer hat regelmäßig nur in der Höhe einer üblichen Selbstbeteiligung zu zahlen, die eine Vollkaskoversicherung verlangt. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber keine solche abgeschlossen hatte.
Beispiel für mittlere Fahrlässigkeit:
Ein Baggerführer beschädigt bei Aushubarbeiten eine Gasleitung. Durch Funkenflug kommt es dabei zu einer Gasexplosion. Nach einer Gesamtabwägung trägt der Arbeitnehmer 30% und der Arbeitgeber 70% des Schadens.
Handelt der Arbeitnehmer grob fahrlässig, haftet er grundsätzlich voll für den entstandenen Schaden. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außer Acht lässt, was jedem in der Situation hätte einleuchten müssen. Es handelt sich also um einen besonders schweren Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht. Erforderlich ist zudem, dass der Arbeitnehmer nach seinen individuellen Fähigkeiten und Kenntnissen hätte erkennen können, welche Sorgfalt geboten war und auch entsprechend hätte handeln können.
Beispiele für grobe Fahrlässigkeit:
- Der Spediteur fährt über eine Ampel, die schon seit mehreren Sekunden rot anzeigte
- Die Kellnerin lässt im ICE-Bordrestaurant die Geldbörse offen und unbeaufsichtigt liegen
- Die Finanzberaterin vergisst, eine besprochene sog. Stop-Loss-Order einzutragen, mit der Verluste verringert werden sollen
Nur ausnahmsweise kommt auch bei grober Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers eine Haftungsteilung in Betracht. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Arbeitnehmer nur ein sehr geringes Einkommen hat, der Schaden immens hoch ist und damit für den Arbeitnehmer eine Existenzgefährdung bedeutet.
Beispiel: Der Flughafenmitarbeiter mit einem Nettoeinkommen von 1.100 € monatlich rammt mit einem Streufahrzeug ein parkendes Flugzeug, weil er während der Fahrt auf sein Smartphone schaut, und verursacht so einen Schaden in Millionenhöhe.
Schädigt der Arbeitnehmer den Arbeitgeber vorsätzlich , so haftet der Arbeitnehmer voll. Eine Teilung der Haftung scheidet in jedem Fall aus.
Beispiel für vorsätzliches Verhalten:
Der Arbeitnehmer tritt aus Wut gegen empfindliche Elektronik. Er weiß, dass dies die Technik sehr wahrscheinlich beschädigt.
Voraussetzung ist allerdings, dass der Arbeitnehmer den Schaden des Arbeitgebers zumindest in Kauf nimmt. Es reicht also nicht aus, dass sich der Arbeitnehmer absichtlich über eine Weisung des Arbeitgebers hinwegsetzt. Solange der Arbeitnehmer darauf vertraut, dass dies nicht zu einem Schaden führen wird, hat er den Schaden nicht vorsätzlich herbeigeführt.
Negativbeispiel für vorsätzliches Verhalten: Die Büroangestellte verzichtet entgegen der Weisung des Chefs bewusst darauf, den Geschäftsbrief noch am Freitagnachmittag zur Post zu bringen, da sie davon ausgeht, dass es sicher noch bis zur nächsten Woche Zeit hat. Dadurch platzt ein wichtiger Geschäftsabschluss. Es liegt keine vorsätzliche Schädigung, sondern eine (grob) fahrlässige Schädigung vor. Eine Haftungsteilung scheidet nicht vor vorneherein aus.
Wann gilt die beschränkte Arbeitnehmerhaftung nicht?
In persönlicher Hinsicht können sich neben Arbeitnehmern im klassischen Sinne auch Auszubildende auf die beschränkte Arbeitnehmerhaftung berufen. Leiharbeitnehmer haften gegenüber dem Entleiher ebenfalls nur eingeschränkt. Ob dies auch für leitende Angestellte gilt, ist noch nicht abschließend geklärt, dürfte aber zu bejahen sein. Organmitglieder juristischer Personen, also etwa Vorstände und Geschäftsführer, haften hingegen nicht beschränkt. Sie sind schon keine Arbeitnehmer.
In sachlicher Hinsicht ist erforderlich, dass der Schaden im Rahmen einer betrieblich veranlassten Tätigkeit entsteht. Die Arbeit, bei der es zum Schaden kommt, muss also gerade dem betrieblichen Interesse dienen. Dies ist zu verneinen, wenn sie bloß bei Gelegenheit geschieht.
Beispiel: Eine “Spaßfahrt” mit einem Gabelstapler des KFZ-Betriebs
Auch wenn der Arbeitgeber das schädigende Verhalten ausdrücklich untersagt, haftet der Arbeitnehmer nur beschränkt. Andernfalls hätte der Arbeitgeber es in der Hand, durch zahlreiche Weisungen die beschränkte Arbeitnehmerhaftung zu unterlaufen. Allerdings kann bei der Haftungsquote berücksichtigt werden, dass der Arbeitnehmer sich der Weisung widersetzt hat.
Beispiel: Der Arbeitgeber erteilt die Weisung, ein bestimmtes fehleranfälliges Werkzeug nicht mehr zu verwenden. Nutzt der Arbeitnehmer dieses dennoch und kommt es deshalb zu einem Schaden, haftet er dem Arbeitgeber unter den üblichen Beschränkungen. Der von ihm zu leistende Beitrag kann jedoch unter Umständen höher ausfallen.
Wer hat was zu beweisen?
Im deutschen Recht gilt grundsätzlich die Vermutung, dass derjenige, der eine Pflicht aus einem Vertrag verletzt, diese Pflichtverletzung auch zu vertreten hat (§ 280 Abs. 1 S. 2 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB), für den Schaden letztlich also aufzukommen hat. Wer also einen Schadensersatzanspruch aus einem Vertrag geltend machen will, muss grundsätzlich nur beweisen, dass der Vertragspartner durch eine Pflichtverletzung einen Schaden verursacht hat. Es obliegt dann dem Vertragspartner zu beweisen, dass die Pflichtverletzung (z.B. die Nichterbringung der geschuldeten Leistung) außerhalb seiner Verantwortung lag. Er kann dann darlegen, dass er weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt hat. Kann er dies allerdings nicht beweisen, dann haftet er.
Auch hier sieht das Arbeitsrecht eine Abweichung vor (§ 619 a BGB). Verletzt der Arbeitnehmer eine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis, wird nicht automatisch vermutet, dass er die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Vielmehr muss der Arbeitgeber, der den Arbeitnehmer in Haftung nehmen will, beweisen, dass der Arbeitnehmer fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. Dabei reicht – wie gesehen – der Vorwurf einer „leichtesten Fahrlässigkeit“ nicht, um die Haftung des Arbeitnehmers zu begründen.
Sind abweichende Regelungen möglich?
Teilweise enthalten Arbeitsverträge oder auch Tarifverträge abweichende Regelungen zur Haftung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber. Die Gerichte betonen allerdings, dass von den Grundsätzen nicht zu Lasten des Arbeitnehmers abgewichen werden darf. Eine Regelung, nach der der Arbeitnehmer auch in Fällen leichtester Fahrlässigkeit haften soll, wäre demnach unwirksam.
Hingegen sind Abweichungen zugunsten des Arbeitnehmers möglich. Denkbar wären beispielsweise Regelungen, in denen die Haftung des Arbeitnehmers für fahrlässig verursachte Schäden auf eine Höchstsumme begrenzt wird.
Haftung gegenüber Dritten
Oftmals treffen die Folgen von Fehlern oder Unachtsamkeiten des Arbeitnehmers nicht nur den Arbeitgeber, sondern auch Dritte. Beschädigt der Arbeitnehmer im Rahmen seiner Arbeitstätigkeit beispielsweise fahrlässig das Eigentum eines Kunden, so haftet der Arbeitnehmer dem Dritten gegenüber auf Schadensersatz. Insofern gelten keinerlei Haftungsbeschränkungen. Der Arbeitnehmer haftet dem Dritten gegenüber also auch in Fällen leichtester Fahrlässigkeit.
Allerdings hat der Arbeitnehmer dann einen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber ihn von der Haftung freistellt. Letztlich muss der Arbeitnehmer den Schaden also nur insoweit selbst tragen, wie er im Verhältnis zum Arbeitgeber haften würde.
Beispiel: Dem Mitarbeiter eines Umzugsunternehmens rutscht bei der Arbeit ein Möbelstück aus der Hand (leichteste Fahrlässigkeit), wodurch der Marmorboden im Haus des Auftraggebers beschädigt wird. Der Mitarbeiter haftet zwar voll gegenüber dem Auftraggeber, kann aber von seinem Arbeitgeber, dem Umzugsunternehmen, Freistellung verlangen. Letztlich trägt also der Arbeitgeber den Schaden.
Im Fall der Insolvenz des Arbeitgebers ist der Freistellungsanspruch allerdings wertlos. In diesem Fall trägt der Arbeitnehmer den Schaden.
Fazit
Der Arbeitnehmer haftet dem Arbeitgeber für Schäden nur beschränkt.
- Bei leichtester Fahrlässigkeit schuldet er keinen Schadensersatz
- Bei mittlerer Fahrlässigkeit wird der Schaden aufgeteilt
- Bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz haftet der Arbeitnehmer grundsätzlich vollständig
Ausnahmen können sich bei drohender Existenzvernichtung ergeben.
Dritten gegenüber, also zum Beispiel Kunden, haftet der Arbeitnehmer zunächst uneingeschränkt. Er kann jedoch vom Arbeitgeber gemäß den soeben genannten Maßstäben Ausgleich verlangen. Bei leichtester Fahrlässigkeit etwa trägt der Arbeitgeber den Schaden letztlich also voll.
Abweichungen von diesen Grundsätzen sind weder im Arbeits- noch im Tarifvertrag zulasten des Arbeitnehmers möglich.
Was wir für Sie tun können
Wie Sie sehen, unterscheiden sich Haftungsfälle im Arbeitsverhältnis massiv vom übrigen Haftungsrecht. Erforderlich zur Realisierung oder Abwehr von Schadensersatzzahlungen sind vertiefte arbeitsrechtliche Kenntnisse.
- Arbeitgeber: Im Falle eines Schadens beraten wir Sie umfassend. Wir zeigen Ihnen auf, welche Möglichkeiten bestehen, um Schadensersatzzahlungen geltend zu machen. Wir begleiten Sie von der Erstberatung über den Prozess bis hin zur Realisierung der Zahlung. Sollte eine Abmahnung oder Kündigung geboten sein, beraten wir Sie auch in dieser Angelegenheit kompetent.
- Arbeitnehmer: Sollten Sie Ihrem Arbeitgeber einen Schaden zugefügt haben, stehen wir Ihnen gerne zur Seite. Wir besprechen mit Ihnen, welche Zahlungsansprüche ggf. gegen Sie geltend gemacht werden und verteidigen Sie gegen diese. Zur Vermeidung eines Prozesses wirken wir gerne auf eine gütliche Lösung hin. Selbstverständlich beraten wir Sie auch, sollte Ihr Arbeitsverhältnis bedroht sein.
Vertrauen Sie auf die langjährige Erfahrung unseres Fachanwalts für Arbeitsrecht, Björn Petermann.