Anrechnung einer Abfindung nach § 1a KSchG auf tarifliche Abfindung – Voraussetzungen ergänzender Tarifauslegung

(BAG: Urteil vom 16.12.2010 – 6 AZR 423/09)

Orientierungssätze:

1. Nachträglich lückenhaft gewordene tarifvertragliche Regelungen sind einer ergänzenden Auslegung grundsätzlich nur dann zugänglich, wenn damit kein Eingriff in die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie verbunden ist.

2. Im Falle einer unbewussten Tariflücke oder einer nachträglich lückenhaft gewordenen tariflichen Regelung haben die Gerichte grundsätzlich die Möglichkeit und die Pflicht, die Tariflücke zu schließen und sich dabei an dem bestehenden System und dessen Konzeption zu orientieren, wenn kein Spielraum zur Lückenfüllung bleibt und sich unter Berücksichtigung von Treu und Glauben ausreichende Anhaltspunkte für den mutmaßlichen Willen der Tarifvertragsparteien ergeben.

3. Der Charakter einer Regelung als Ausnahmeregelung schließt es nicht von vornherein aus, eine Tariflücke im Wege einer Analogie zu schließen.

4. Die Regelung in § 7 Ziffer 7 SchutzTV, wonach ua. kein Anspruch auf die Abfindung wegen der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses besteht, wenn dem Arbeitnehmer nach einem Vergleich eine Abfindung zusteht, ist ergänzend dahin auszulegen, dass auch eine Abfindung nach § 1a KSchG den tariflichen Abfindungsanspruch ausschließt.