Wie wird ein Behindertentestament geschrieben?

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Wer einen behinderten Menschen in seinem Testament berücksichtigen möchte, der hat einige Besonderheiten zu beachten. Im äußersten Fall profitiert ansonsten allein der Staat vom Erbe, nicht der bedachte Behinderte.

Als Lösung kommt das sog. Behindertentestament in Frage. Was das ist und wie es gestaltet wird, erfahren Sie hier.

1. Warum ein Behindertentestament schreiben?

Wird kein Behindertentestament aufgesetzt, profitiert häufig allein der Sozialhilfeträger von der Erbschaft. Viele Menschen mit Behinderung erhalten vom Staat Sozialleistungen, wie zum Beispiel Eingliederungshilfe oder Grundsicherung. Diese werden allerdings nur gezahlt, wenn der Behinderte nicht mit eigenem Vermögen seinen Lebensunterhalt bestreiten kann (Nachrangigkeitsprinzip). Das wird u.a. in § 2 Abs. 1 SGB XII und § 9 SGB I geregelt.

Erbt der behinderte Sozialhilfeempfänger etwas, kann dies die folgenden unangenehmen Konsequenzen haben:

• Wegen des Erbfalls gilt der behinderte Erbe nicht mehr als bedürftig. Seine Sozialleistungen werden deshalb mitunter gekürzt oder eingestellt.
• Ist der Behinderte Abkömmling oder Ehegatte des Erblassers und wird er enterbt, hat er grundsätzlich einen Anspruch auf seinen Pflichtteil (Hälfte des gesetzlichen Erbteils). Auch auf einen Pflichtteil kann der Sozialhilfeträger entsprechend zugreifen.

Vererbt der Behinderte nach seinem eigenen Tod etwas, müssen die Erben dieses Vermögen unter Umständen an den Staat zahlen. Sofern das Erbe dazu genügt, haben sie nämlich empfangene Sozialleistungen der letzten zehn Jahre des verstorbenen Sozialhilfebedürftigen auszugleichen.

Ziel des Behindertentestaments ist es, diese Nachteile zu vermeiden. Der behinderte Erbe soll also weiterhin uneingeschränkt Sozialleistungen beziehen und die Erbschaft zur Verbesserung seines Lebensstandards verwenden können.

Wichtig zu wissen ist allerdings, dass der Behinderte bei keiner Gestaltungsmöglichkeit im vollen Umfang auf die Erbschaft zugreifen kann, sondern vielmehr gewissen Beschränkungen unterliegt.

2. Wie kann ein Behindertentestament gestaltet werden?

Die soeben genannten Ziele eines Behindertentestaments lassen sich durch zwei Gestaltungsoptionen erreichen.

a. Erbschaftslösung

Im Rahmen der klassischen Erbschaftslösung wird das Testament wie folgt gestaltet (Erläuterungen zu den einzelnen Punkten folgen weiter unten):

• Der Behinderte wird zum beschränkten Vorerben eingesetzt.
• Seine Erbquote sollte mehr als sein Pflichtteilsanspruch betragen.
• Als Nacherben werden zum Beispiel die gesunden Geschwister, deren Abkömmlinge oder die des Behinderten oder eine gemeinnützige Organisation eingesetzt.
• Es wird die Dauervollstreckung angeordnet.

Was ist ein beschränkter Vorerbe? Was ist ein Nacherbe?

Im Rahmen der Vor- und Nacherbschaft fällt das vererbte Vermögen zunächst dem Vorerben zu. Bei Eintritt einer Bedingung (in aller Regel Tod des behinderten Vorerben) wird das Vermögen automatisch auf den Nacherben übertragen.

Nach dem gesetzlichen Regelfall ist der Vorerbe in seiner Verfügungsmacht beschränkt und kann zu Lebzeiten nur eingeschränkt über die Erbschaft verfügen kann. Zum Beispiel kann er

• Grundstücke nicht veräußern,
• keine Geschenke aus der Erbschaft machen (möglich sind aber z.B. übliche Geburtstagsgeschenke) und
• Schiffe nicht veräußern.

Diese Beschränkungen sollen sicherstellen, dass der Nacherbe noch etwas von dem Vermögen hat. Im Behindertentestament soll die Beschränkung der Verfügungsmacht zudem verhindern, dass der Sozialhilfeträger per Vollstreckung Zugriff auf den Nachlass nehmen kann. Ist der Vorerbe in seiner Verfügungsmacht nämlich beschränkt, gilt § 2115 BGB. Danach werden Zugriffe von Dritten unwirksam (insbes. also der Sozialhilfeträger), wenn der Nacherbfall eintritt. Der Sozialhilfeträger kann theoretisch also in das Vermögen des Behinderten vollstrecken. Mit seinem Tod müsste er den Wert allerdings zurückzahlen. Letztlich ergibt die Vollstreckung für ihn also keinen Sinn.

 

Die Vorerbschaft muss daher immer als eine „beschränkte Vorerbschaft“ angeordnet werden. Ausdrücklich ist zu erwähnen, dass der Vorerbe nicht von den Beschränkungen der §§ 2113 ff. BGB zu befreien ist (was dem Grunde nach möglich ist).

Die Anordnung der Vor- und Nacherbschaft wirkt sich auch beim Tod des Behinderten selbst aus. In der Regel fällt in diesem Zeitpunkt nämlich das Vermögen dem Nacherben zu. Auch der Nacherbe gilt als Erbe desjenigen, der ursprünglich an den behinderten Vorerben vererbt hatte. Somit vererbt der Behinderte selbst nichts. Damit wird verhindert, dass aus seinem Nachlass die Sozialhilfekosten der letzten zehn Jahre gemäß § 102 SGB XII zu ersetzen sind.

 

Beispiel:

Vater V hat eine behinderte Tochter T, die Sozialhilfe empfängt. Er setzt sie als beschränkte Vorerbin und ihr Kind K als Nacherbin ein. V stirbt. Nun erbt zunächst die T das Vermögen als Vorerbin. Stirbt sie, geht das Vermögen automatisch auf K über. K gilt allerdings als Erbin allein des V, nicht der T.

Wäre K Erbin der T, könnte der Sozialhilfeträger aus dem geerbten Vermögen Ausgleich für die Sozialleistungen verlangen, die er in den letzten zehn Jahren an T gezahlt hat.

Warum muss die Erbquote höher sein als der Pflichtteilsanspruch?

Abkömmlinge und der Ehegatte des Erblassers können zwar wie jeder andere gesetzlich vorgesehene Erbe enterbt werden. Sie haben dann allerdings gegen die Erben einen Anspruch auf Zahlung des sog. Pflichtteils. Dieser beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Wendet der Erblasser dem behinderten Erben weniger zu, entsteht in Höhe der Differenz zur Höhe des gesetzlichen Pflichtteilsanspruch ein Anspruch auf einen sog. Zusatzpflichtteil. Diesen kann jedoch der Sozialhilfeträger einziehen. Um dies zu vermeiden, sollte das Erbe des behinderten Bedachten werthaltiger sein als der Pflichtteilsanspruch.

Was bedeutet die Anordnung der Dauervollstreckung?

Der Erblasser sollte neben der Vor- und Nacherbschaft auch die lebenslange Dauervollstreckung der Erbschaft anordnen. In diesem Rahmen wird ein Testamentsvollstrecker eingesetzt, der darüber bestimmt, in welchem Umfang der behinderte Erbe Zugriff auf das Vermögen nehmen kann. Als Testamentsvollstrecker kommen zum Beispiel die Nacherben oder (andere) nahestehende Personen in Betracht.

Zweck dieser Regelung ist es, dass die Erträge aus den geerbten Vermögensgegenständen (Mieteinnahmen, Zinsen, Gewinne,…) dem behinderten Erben nicht zur freien Verfügung zufließen und somit nicht als „bereite Mittel“ gelten, die den Bezug von Sozialhilfe ausschließen oder mindern würden.

Daher ist der Testamentsvollstrecker anzuweisen, nur Zahlungen an den behinderten Erben vorzunehmen, die gemäß § 90 Abs. 2 SGB XII nicht auf die Sozialleistung angerechnet werden. Dies sind unter anderem:

• Zahlungen, die der Erhaltung oder baldigen Anschaffung eines angemessenen Hauses und Grundstücks dienen
• Finanzierung des Hausrats (Möbel, Kleidung, Nahrungsmittel,…)
• Kauf von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind
• Kauf von bildungsbürgerlichen Gegenständen (z.B. Filme, Instrumente, Bücher,…)
• Zuwendung kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte. Die Höchstgrenzen sind in der Barbetragsverordnung geregelt

Der Nachteil dieser Gestaltung liegt auf der Hand: Die Dauervollstreckung führt dazu, dass der Erbe nur sehr eingeschränkt Zugriff auf das geerbte Vermögen nehmen kann. Diese Einschränkungen gehen sehr weit.

 

Je nach Umfang des geerbten Vermögens kann es sich daher anbieten, auf die Effekte eines Behindertentestaments zu verzichten, den Ausfall der Sozialhilfe in Kauf zu nehmen und allein vom geerbten Vermögen zu leben.

Die Entscheidung hängt vom Einzelfall ab und sollte daher mit einem Rechtsanwalt für Erbrecht besprochen werden.

Ist die Erbschaftslösung sittenwidrig und deshalb unwirksam?

Immer wieder mussten sich die Gerichte – insbesondere auch der Bundesgerichtshof (BGH) – mit der Frage auseinandersetzen, ob die Zuteilung des Nachlasses vorbei am Sozialhilfeträger sittenwidrig ist. Ein Behindertentestament in dieser Form wäre dann unwirksam. In der Regel träte damit die gesetzliche Erbfolge ein, sodass in erster Linie der Sozialhilfeträger vom Erbfall profitieren würde.

Der BGH geht nunmehr allerdings davon aus, dass das Behindertentestament im Grundsatz nicht sittenwidrig und damit wirksam ist.

Ausdrücklich offen gelassen hat er allerdings, ob dies bei einer besonders umfangreichen Erbschaft anders zu beurteilen ist. Dies komme namentlich in Betracht, wenn allein aus den Erträgen des Nachlasses der Lebensunterhalt bestritten werden könne. Hier herrscht derzeit Rechtsunsicherheit. Zu empfehlen ist daher eine Ersatzregelung für den Fall, dass sich die Unwirksamkeit des konkreten Behindertentestaments herausstellt.

b. Vermächtnislösung

Anders als in der Erbschaftslösung wird dem behinderten Kind im Rahmen der Vermächtnislösung nur ein sog. Vermächtnis zugesprochen. Der Bedachte wird also nicht Erbe. Ihm fallen die Vermögensgegenstände nicht automatisch zu. Er muss zunächst von den Erben die Auszahlung von Geld oder Herausgabe von Vermögensgegenständen verlangen.

Im Übrigen ähnelt die Gestaltung der im Rahmen der Erbschaftslösung:

• Es wird die Dauervollstreckung des Vermächtnisses angeordnet. Nur solche Gegenstände und Zahlungen dürfen dem Bedachten zugewendet werden, auf die der Sozialhilfeträger nicht zugreifen darf (§ 90 Abs. 2 SGB XII).
• Der Wert des Vermächtnisses sollte über dem Pflichtteilsanspruch liegen.
• Nach dem Tod des behinderten Vermächtnisnehmers fällt das Vermögen einem Nachvermächtnisnehmer zu.

c. Vor- und Nachteile der beiden Möglichkeiten

Es fragt sich, welche Gestaltungsmöglichkeit wann in Betracht kommt. Abschließend kann das für den Einzelfall nur ein erfahrener Rechtsanwalt für Erbrecht einschätzen. Diese Darstellung soll einen ersten Überblick geben:

Das klassische Modell ist bisher die Erbschaftslösung.

Ihr Nachteil liegt u.a. darin, dass der behinderte Vorerbe Teil der aus allen Erben bestehenden Erbengemeinschaft wird. Diese muss mithilfe des Testamentsvollstreckers auseinandergesetzt werden. Daraus können sich folgende Probleme ergeben:

• Dem behinderten Vorerben können so Vermögensgegenstände zufallen, die wiederum dem Zugriff des Sozialhilfeträgers unterliegen. Dieses Problem kann durch präzise Teilungsanordnungen entschärft werden.
• Befinden sich im Nachlass Anteile an einer Personengesellschaft (GbR, OHG, KG, GmbH & Co. KG,…) kann der Erbe je nach Nachfolgegestaltung im Gesellschaftsvertrag ausnahmsweise unmittelbar, d.h. ohne vorherige Aufteilung der Anteile unter den Miterben, ihr Gesellschafter werden.
• Häufig wird als Testamentsvollstrecker der überlebende Ehegatte bestimmt. Ist dieser selbst Teil der Erbengemeinschaft, verlangen einige Gerichte wegen widerstreitender Interessen einen Zusatzbetreuer des behinderten Erben, der bei der Auseinandersetzung des Nachlasses mitwirken soll.

Der große Nachteil der Vermächtnislösung liegt darin, dass die höchsten Gerichte über sie bisher nicht entschieden haben. Ihre Zulässigkeit steht daher nicht abschließend fest. Insbesondere ist umstritten, ob der Nachvermächtnisnehmer tatsächlich nicht im Rahmen des § 102 SGB XII Sozialleistungen der letzten zehn Jahre zu erstatten hat.

3. Fazit

Das Behindertentestament bietet sich an, wenn mindestens ein Erbe aufgrund seiner Behinderung Sozialleistungen erhält. Es soll verhindern, dass der Sozialhilfeträger Zugriff auf die Erbschaft erhält und der behinderte Erbe somit nicht vom Nachlass profitiert.

Es kommen maßgeblich zwei Gestaltungsvarianten in Betracht:

• In der Erbschaftslösung wird der behinderte Erbe als beschränkter Vorerbe eingesetzt. Es wird ein Testamentsvollstrecker bestimmt, der das Vermögen verwaltet (Dauervollstreckung). Der Erbe sollte mehr erhalten als ihm nach seinem Pflichtteilsanspruch zustünde.
• Die Vermächtnislösung wird genauso gestaltet. Allerdings wird der behinderte Erbe hier nur Vorvermächtnisnehmer und kein Erbe. Er wird also nie Teil der Erbengemeinschaft.

Unabhängig von der gewählten Option kann der behinderte Erbe nur sehr eingeschränkt Zugriff auf das geerbte Vermögen nehmen. Zur freien Verfügung kann es ihm nur stehen, wenn man in Kauf nimmt, dass keine bzw. weniger Sozialleistungen gezahlt werden und der Sozialhilfeträger nach dem Tod des Behinderten Zugriff auf dessen Nachlass nimmt. Dies kommt wohl nur bei einem besonders umfangreichen Nachlass in Betracht.

4. Was wir für Sie tun können

Die Gestaltung eines Behindertentestaments gehört zu den komplexesten Feldern der erbrechtlichen Beratung. Vertrauen Sie daher unbedingt auf einen erfahrenen Rechtsanwalt für Erbrecht:

• Wir beraten Sie umfassend zu den bestehenden Möglichkeiten der Testamentsgestaltung. Dabei haben wir insbesondere die Zugriffsmöglichkeiten des Sozialhilfeträgers im Blick.
• Natürlich beraten wir Sie auch bei der Gestaltung ihrer übrigen Nachfolge, insbesondere zugunsten ihres Partners oder ihrer Abkömmlinge. Es ist wichtig, dass die Verfügungen aufeinander abgestimmt sind.
• Bei der Gestaltung eines Testaments sind stets auch steuerrechtliche Aspekte zu berücksichtigen. Dank unserer steuerrechtlichen Kooperation können wir Sie auch auf diesem Feld optimal beraten.

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