Kündigung und Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers

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Der Geschäftsführer leitet die GmbH und vertritt sie im Rechtsverkehr. Er nimmt somit eine bedeutende Rolle in der Gesellschaft ein. Die Entlassung eines Geschäftsführers unterscheidet sich aufgrund seiner herausgehobenen Stellung in wichtigen Punkten von der eines Arbeitnehmers.

  1. Doppelstellung des Geschäftsführers
  2. Kündigung des Anstellungsvertrags eines Geschäftsführers
    1. Ordentliche Kündigung
    2. Außerordentliche Kündigung
  3. Abberufung eines Geschäftsführers
    1. Bestimmung im Gesellschaftsvertrag
    2. Gesellschafter als Geschäftsführer
    3. Mitbestimmte GmbH
  4. Eintragung im Handelsregister
  5. Wer ist zuständig für Abberufung und Kündigung?
  6. Koppelungsklausel
  7. Fazit
  8. Was wir für Sie tun können
  9. 1. Doppelstellung des Geschäftsführers

    Der Geschäftsführer einer GmbH hat – anders als die anderen Angestellten der Gesellschaft – eine „Doppelstellung“ innerhalb der GmbH inne.

    • Zum einen ist der Geschäftsführer bei der GmbH im Rahmen eines Anstellungsvertrags beschäftigt. In ihm werden die Modalitäten seiner Beschäftigung geregelt, z.B. Gehalt und Arbeitszeit. Bei dem Anstellungsvertrag handelt es sich grundsätzlich nicht um einen Arbeits-, sondern um einen Dienstvertrag, da der Geschäftsführer zumeist eigenständig handelt und keinen Weisungen unterliegt.  Nur in besonderen Ausnahmefällen mag das vereinzelt anders zu sehen sein.
    • Der Geschäftsführer ist zum anderen Organ der GmbH und kraft Gesetzes ihr Vertreter im Rechtsverkehr und vor Gericht. Diese Funktion erhält der Geschäftsführer durch die Bestellung. Sie betrifft die gesellschaftsrechtliche Stellung des Geschäftsführers und ist gerade auch im Verhältnis zu Geschäftspartnern relevant.

    Anstellung des Geschäftsführers auf der einen und seine Organstellung auf der anderen Seite sind strikt zu trennen.

    Ein Beispiel soll die Unterscheidung verdeutlichen:

    Im Dienstvertrag eines wirksam bestellten Geschäftsführers ist bestimmt, dass er Geschäfte über dem Wert von zwei Millionen Euro mit dem Aufsichtsrat absprechen muss. Schließt er ein solches Geschäft allein ab, ist es wirksam (wegen der Bestellung ist er vertretungsbefugt). Er muss mitunter aber Schadensersatz an die GmbH zahlen, weil er seine Pflichten aus dem Anstellungsvertrag verletzt hat. 

    Aufgrund dieser Doppelstellung ist von zwei Vorgängen die Rede, wenn man von der „Entlassung“ des Geschäftsführers spricht:

    • Kündigung des Anstellungsvertrags
    • Widerruf der Bestellung („Abberufung“)

    Beide Vorgänge sind grundsätzlich voneinander unabhängig und müssen daher getrennt betrachtet werden. Vereinfachungen ergeben sich nur im Rahmen einer sog. Koppelungsklausel (s.u.)

    2. Kündigung des Anstellungsvertrags eines Geschäftsführers

    Die Kündigung beendet den Anstellungsvertrag des Geschäftsführers. Eine Kündigung ist neben der Abberufung nötig, damit der Geschäftsführer nicht weiterhin Rechte aus seinem Beschäftigungsverhältnis – wie etwa Lohnzahlung – gegen die GmbH geltend machen kann.

    Da es sich beim Anstellungsvertrag des Geschäftsführers grundsätzlich um einen Dienstvertrag handelt,  kann die Kündigung formlos erfolgen.Ist der Geschäftsführer aber ausnahmsweise Arbeitnehmer, muss die Kündigung schriftlich ausgesprochen werden (§ 623 BGB).

    a) Ordentliche Kündigung

    Grundsätzlich wird dem Geschäftsführer „ordentlich“ mit Frist gekündigt.

    Die Kündigungsfrist richtet sich hierbei trotz der Vorschrift des § 621 BGB laut höchstrichterlicher Rechtsprechung nach § 622 BGB, sofern der Geschäftsführer nicht zugleich Mehrheitsgesellschafter ist. Daher gilt: Je länger der Geschäftsführer bei der GmbH beschäftigt war, desto länger ist auch die Kündigungsfrist. Die GmbH kann jedoch im Anstellungsvertrag andere Kündigungsfristen mit dem Geschäftsführer vereinbaren.

    Update: Das Bundesarbeitsgericht wendet § 622 BGB auf den Geschäftsführer nur noch im seltenen Fall an, dass dieser Arbeitnehmer ist. In allen anderen Fällen kommen die kürzeren Fristen aus § 621 BGB zum Zuge. Trotzdem können für Geschäftsführer nach wie vor die längeren Fristen aus § 622 BGB gelten. So sieht es nämlich der Bundesgerichtshof, der für Geschäftsführerklagen eher zuständig ist.

    Die ordentliche Kündigung des Geschäftsführers ist im Vergleich zur Kündigung eines normalen Arbeitnehmers deutlich erleichtert. Während für die ordentliche Kündigung eines Arbeitnehmers (außer in Kleinbetrieben mit zehn oder weniger Mitarbeitern) ein verhaltens-, personen- oder betriebsbedingter Kündigungsgrund vorliegen muss, kann die Kündigung des Geschäftsführers auch ohne Grund erfolgen. Da § 14 I KSchG den Geschäftsführer ausdrücklich vom Kündigungsschutz ausnimmt, gilt dies selbst dann, wenn er ausnahmsweise Arbeitnehmer ist. Es besteht hier also ein weiter Spielraum.

    Der mangelnde Kündigungsschutz führt aber auch dazu, dass ein normaler Arbeitnehmer seinen Kündigungsschutz verliert, wenn er zum Geschäftsführer befördert wird.

    Ist die Beförderung allerdings nur erfolgt, um den Arbeitnehmer ohne Grund kündigen zu können, kann dieser sich ausnahmsweise weiterhin auf den Kündigungsschutz berufen. Dabei handelt es sich aber um seltene Fälle.

    b) Außerordentliche Kündigung

    Dem Geschäftsführer kann aber nicht nur ordentlich (mit Frist) gekündigt werden, sondern auch außerordentlich fristlos. Die außerordentliche Kündigung kann aufgrund ihrer Härte für den Geschäftsführer nur mit wichtigem Grund erfolgen (§ 626 BGB).

    Ein wichtiger Grund liegt immer dann vor, wenn die weitere Beschäftigung des Geschäftsführers selbst bis zum Fristablauf der ordentlichen Kündigung unzumutbar ist. Die Unzumutbarkeit wird durch Abwägung aller Umstände festgestellt.

    Beispiele für wichtige Gründe sind:

    • Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung
    • Fälschung von Bilanzen
    • Sexuelle Belästigung von anderen Arbeitnehmern
    • Straftaten am Arbeitsplatz
    • Missbrauch des Gesellschaftsvermögens
    • Privatinsolvenz des Geschäftsführers

    Die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund muss der Gesellschaft immer möglich sein und kann nicht im Anstellungs- oder Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen werden.

    3. Abberufung eines Geschäftsführers

    Wie erwähnt erfolgt neben der Kündigung des Geschäftsführers regelmäßig auch seine Abberufung. Beide Vorgänge sind rechtlich getrennt. Die Abberufung entzieht dem Geschäftsführer die Vertretungsmacht für die GmbH und führt zum Verlust seiner Organstellung.

    Die Abberufung kann jederzeit und ohne besonderen Grund erfolgen (§ 38 GmbHG). Von dieser Regel gibt es aber einige Ausnahmen, die nachfolgend erläutert werden sollen.

    a) Bestimmung im Gesellschaftsvertrags

    Ein besonderer Grund für die Abberufung ist zunächst immer dann erforderlich, wenn dies durch die Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag vereinbart wurde.

    Die Gesellschafter sind hier grundsätzlich frei. Sie können beispielsweise festlegen, dass eine Abberufung nur bei „sachlichem Grund“ erfolgen soll oder dass eine bestimmte Prozentzahl an Gesellschaftern der Abberufung zustimmen muss („qualifizierte Mehrzahl“; andernfalls einfache Mehrheit).

    Die im Gesellschaftsvertrag festgelegten Bestimmungen dürfen allerdings nicht das Recht der Gesellschafter zur Abberufung des Geschäftsführers aus „wichtigem Grund“ einschränken. Hier gelten grundsätzlich die Ausführungen zum wichtigen Grund bei der fristlosen Kündigung.  

    In einem solchen Fall muss die Abberufung des Geschäftsführers immer möglich sein.

    b) Gesellschafter als Geschäftsführer

    Ein Grund für die Abberufung wird auch teilweise dann gefordert, wenn das Amt des Geschäftsführers durch einen Gesellschafter der GmbH ausgeübt wird. Hierfür wird angeführt, dass die sog. Treuepflicht zwischen den Gesellschaftern einen sachlichen Grund für die Abberufung erfordere. Die übrigen Gesellschafter seien verpflichtet, sich gegenüber dem geschäftsführenden Gesellschafter „korrekt“ zu verhalten und ihn nicht ohne Grund abzuberufen.

    Die Rechtsprechung ist in dieser Frage bisher aber uneinheitlich. Insoweit herrscht daher leider Rechtsunsicherheit.

    Um sich von einem geschäftsführenden Gesellschafter vollends zu trennen, muss dieser auch als Gesellschafter ausgeschlossen werden.

    c) Mitbestimmte GmbH

    Beschäftigt eine GmbH mehr als 2000 Arbeitnehmer, handelt es sich grundsätzlich um eine „mitbestimmte“ GmbH.

    In der mitbestimmten GmbH kann nicht die Gesellschafterversammlung, sondern nur der Aufsichtsrat den Geschäftsführer abberufen. Auch ist immer ein wichtiger Grund nötig. Diese Vorgaben sind für die mitbestimmte GmbH zwingend.

    Das Gesetz bestimmt als wichtigen Grund in § 84 III AktG (der auch in der GmbH gilt):

    • Grobe Pflichtverletzungen (z.B. Vermögen der Gesellschaft veruntreut, Kompetenzen mehrfach überschritten)
    • Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung (z.B. lang andauernde Krankheit, offensichtliches Fehlen elementarer Fähigkeiten)
    • Vertrauensentzug durch die Hauptversammlung (GmbH: Gesellschafterversammlung), außer das Vertrauen wurde aus offensichtlich unsachlichen Gründen entzogen. Aus offensichtlich unsachlichen Gründen entzieht die Haupt- bzw. Gesellschafterversammlung das Vertrauen zum Beispiel, wenn die Gesellschafter den Geschäftsführer gegen die Stimmen der Arbeitnehmervertretung im Aufsichtsrat entlassen wollen.

    4. Eintragung im Handelsregister

    Die erfolgte Abberufung sollte umgehend in das Handelsregister eingetragen werden. Die Eintragungen im Handelsregister gelten für die Geschäftspartner der GmbH grundsätzlich als zutreffend. Ist der Geschäftsführer daher als noch im Amt und nicht abberufen eingetragen, dürfen sich die Geschäftspartner der GmbH auf diese Angabe verlassen. Handelt der abberufene Geschäftsführer dann trotz Abberufung weiter für die GmbH, ist dies im Außenverhältnis grundsätzlich wirksam.

    5. Wer ist zuständig für Abberufung und Kündigung?

    Zuständig für den Beschluss über Abberufung und Kündigung ist grundsätzlich die Gesellschafterversammlung. Nur in der mitbestimmten GmbH ist (zwingend!) der Aufsichtsrat zuständig. Nach dem Beschluss kann die Kündigung auch von einem bevollmächtigten Dritten ausgesprochen werden. Hier ist aber besonders auf eine wirksame Erteilung der Vollmacht zu achten.

    Die Gesellschafterversammlung beschließt Abberufung und Kündigung mit einfacher Stimmenmehrheit. Ist der Geschäftsführer zugleich Gesellschafter der GmbH, kann er nur dann in dieser Angelegenheit mitabstimmen, wenn es sich nicht um eine Abberufung aus wichtigem Grund handelt.

    Abberufung und Kündigung müssen dem Geschäftsführer zu ihrer Wirksamkeit bekanntgegeben werden.

    Im Gesellschaftsvertrag kann die Beschlussfassung der Abberufung und Kündigung auch anderweitig geregelt werden. Dies gilt insbesondere für die erforderlichen Mehrheitsverhältnisse. Abberufung und Kündigung aus wichtigem Grund müssen aber immer möglich sein.

    6. Koppelungsklausel

    Wie gezeigt, muss der Geschäftsführer sowohl gekündigt als auch abberufen werden. Eine Kündigung führt nicht automatisch zur Abberufung. Gleiches gilt umgekehrt.

    Einfacher kann für die Gesellschaft die Vereinbarung einer Koppelungsklausel im Anstellungsvertrag des Geschäftsführers sein. Diese Klausel verknüpft Abberufung und Kündigung. Bei einer Abberufung des Geschäftsführers gilt sein Anstellungsvertrag dann als gekündigt, auch ohne dass es einer weiteren Erklärung bedarf.

    Die Koppelungsklausel muss jedoch berücksichtigen, dass der Geschäftsführer ohne wichtigen Grund nur mit Frist (§ 622 BGB) gekündigt werden darf, während die Abberufung auch ohne wichtigen Grund fristlos erfolgen kann. Bestimmt die Koppelungsklausel daher, dass mit Abberufung des Geschäftsführers auch sein Anstellungsvertrag sofort und nicht etwa mit der gesetzlichen Frist endet, ist sie unwirksam.

    7. Fazit

    • Der Geschäftsführer ist zum einen vertretungsberechtigtes Organ der GmbH, zum anderen  im Rahmen eines Anstellungsvertrags bei ihr angestellt („Doppelstellung“). Der Anstellungsvertrag wird durch Kündigung, die Organstellung durch Widerruf der Bestellung („Abberufung“) aufgelöst.
    • Die Kündigung kann mit wichtigem Grund fristlos erfolgen („außerordentliche Kündigung“) oder ohne wichtigen Grund mit Frist („ordentliche Kündigung“).
    • Für den Geschäftsführer gilt grundsätzlich kein Kündigungsschutz.
    • Die Abberufung kann meist jederzeit und grundlos erfolgen. Anderes kann aufgrund des Gesellschaftsvertrags, in einer mitbestimmten GmbH oder bei einem geschäftsführenden Gesellschafter gelten.
    • Zuständig für Abberufung und Kündigung ist die Gesellschafterversammlung, in der mitbestimmten GmbH jedoch der Aufsichtsrat.
    • Abberufung und Kündigung müssen getrennt erfolgen. Sie können jedoch durch eine Koppelungsklausel verknüpft werden.

    8. Was wir für Sie tun können

    Für die GmbH:

    Die Trennung von einem Geschäftsführer kann schnell ein rechtlich komplexes Unterfangen werden. Besondere Bedeutung haben die individuellen Regelungen im Anstellungs- und Gesellschaftsvertrag.

    • Wir prüfen für Sie, welche Möglichkeiten für die Entlassung des Geschäftsführers bestehen. Neben der Kündigung kommt auch ein Aufhebungsvertrag in Betracht. 
    • Nach der Entlassung eines Geschäftsführers ergeben sich häufig Folgestreitigkeiten um Zahlungen und Wettbewerbsverbote. Auch in diesen vertreten wir Sie mit all unserer Erfahrung.
    • Prävention ist die beste Wahl: Wir überprüfen, ob die Regelung in Ihrem Gesellschafts- oder Anstellungsvertrag mit Blick auf die Entlassung eines Geschäftsführers erneuert werden sollten.

    Für Geschäftsführer:

    Die Entlassung als Geschäftsführer führt zu einer belastenden Situation. Als erfahrene Anwälte für Gesellschaftsrecht und Arbeitsrecht stehen wir Ihnen kompetent zur Seite.

    • Wir prüfen für Sie, ob Sie überhaupt rechtmäßig entlassen worden sind. Hier ergeben sich diverse Fallstricke.
    • Selbstverständlich vertreten wir Sie auch vor Gericht. 
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