Das Informationsrecht des Kommanditisten einer Gesellschaft gegen den Komplementär ist jedenfalls bei Vorliegen eines wichtigen Grundes weiter zu verstehen als bisher angenommen. Es müssen dann nicht nur Auskünfte erteilt werden, die der Prüfung oder dem Verständnis des Jahresabschlusses dienen, sondern auch solche über die Geschäftsführung im Allgemeinen. Zudem sind in diesem Zusammenhang stehende Unterlagen bereitzustellen (BGH, Beschluss vom 14.6.2016 – II ZB 10/15 –).
Geschäftstätigkeit noch nicht aufgenommen
Im zu entscheidenden Fall war die Antragstellerin als Kommanditistin an mehreren Kommanditgesellschaften (GmbH & Co. KG) beteiligt. Jeweiliger Geschäftsgegenstand der Gesellschaften waren die Errichtung und der Betrieb von Windkraftanlagen sowie die Veräußerung des daraus gewonnenen Stroms. Die Antragstellerin beklagte, dass mit der Umsetzung der Geschäftsgegenstände (Bau der Windkraftanlagen etc.) durch die geschäftsführenden Organe noch nicht begonnen wurde. Sie forderte daher Auskunft über die jeweiligen Gründe für das bisherige Unterbleiben. Die eingeforderten Informationen hierzu wurden ihr nicht erteilt. Eine entsprechende Beschwerde vor dem Oberlandesgericht blieb erfolglos. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied nun in dritter Instanz zugunsten der Antragstellerin.
Informationsrecht des Kommanditisten weit zu verstehen
In seiner Urteilsbegründung stellt der erkennende Senat fest, dass das Gesetz den Anspruch des Kommanditisten nicht auf Auskünfte im Zusammenhang mit dem Jahresabschluss begrenzen will. Vielmehr sei der einschlägigen Norm des § 166 Abs. 3 Handelsgesetzbuch ausdrücklich eine Erweiterung des Auskunftsanspruchs auch auf die anderen Felder der Geschäftsführung zu entnehmen. Zu keinem anderen Ergebnis führen auch die Betrachtung der Gesetzessystematik und der Historie.
Wichtiger Grund erforderlich
Das Auskunftsrecht des Kommanditisten bleibt allerdings trotzdem begrenzt. Die Entscheidung ist nicht dahingehend zu verstehen, dass dem Kommanditisten ein allgemeines Auskunfts- und Einsichtsrecht zustehe. Es finde, so der BGH, seine Grenze im Informationsbedürfnis des Kommanditisten, das sich im Rahmen seiner gesellschaftsvertraglichen Rechte ergebe. Es habe nicht die Funktion, den Kommanditisten in die Lage zu versetzen, auf Angelegenheiten der laufenden Geschäftsführung Einfluss zu nehmen.
Zudem müsse ein wichtiger Grund für die Geltendmachung vorliegen. Ob ein solcher vorliege, habe das Beschwerdegericht anhand einer Abwägung zwischen den Interessen der Gesellschaft und dem Informationsbedürfnis des Kommanditisten festzustellen. Zugunsten des Informationsbedürfnisses des Kommanditisten könne die Abwägung zum Beispiel ausfallen, wenn ein begründetes Misstrauen gegenüber der Geschäftsführung bestehe und andere Informationsansprüche dem Bedürfnis des Kommanditisten nicht gerecht würden.
Unter dieser Prämisse hat der BGH die Sache zur Feststellung weiterer Tatsachen an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.