Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist die ursprüngliche Form der Personengesellschaft. Sie hat auch heute einen hohen Praxisbezug. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über alles Wesentliche, was im alltäglichen Umgang mit einer GbR von Bedeutung ist.
Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts kommt sehr schnell zustande und häufig ohne, dass es den Beteiligten überhaupt bewusst ist. Ein entsprechender Gesellschaftsvertrag kann auch konkludent – also ohne ausdrückliche, schriftliche oder gar notarielle Absprache – zustandekommen.
So kann nicht nur der Zusammenschluss von Ärzten oder Rechtsanwälten eine GbR sein, sondern auch etwa eine Tippgemeinschaft oder eine gemeinsame Reisegruppe.
Die Voraussetzungen für das Entstehen einer GbR sind in § 705 BGB geregelt. Danach müssen mehrere Personen einen Vertrag schließen, der auf die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks gerichtet ist und die Beteiligten verpflichtet, diesen zu fördern. Häufig liegt der Zweck im gemeinsamen Betreiben eines Unternehmens, also der Gewinnerzielung. Darüber hinaus sind diverse weitere Zwecke denkbar, wie zum Beispiel das bloße Verwalten und Halten gemeinsamer Vermögensgegenstände (Grundstücke, Gesellschaftsanteile, etc.) oder die Errichtung eines Bauwerks (sog. Bauherrengemeinschaft).
Die Beiträge der Gesellschafter haben in Ermangelung einer vertraglichen Abrede in gleicher Höhe zu erfolgen. Sie können in jeder Form der Leistung erbracht werden. In Betracht kommen finanzielle Einlagen, Dienst- oder Werkleistungen, Einbringen eines Kundenstamms und vieles mehr.
Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Bei der GbR handelt es sich um keine juristische Person, sondern um eine Gesamthandsgemeinschaft, die keine eigene Rechtspersönlichkeit hat. Lange Zeit war daher umstritten, ob die GbR selbst Trägerin von Rechten und Pflichten sein kann oder aber nur ihre Mitglieder.
Seit einem Urteil des Bundesgerichtshofs von 2001 herrscht die Auffassung, dass eine GbR zumindest teilrechtsfähig ist. Die GbR kann danach selbst als solche verklagt werden, Ansprüche geltend machen und auch sonst im Rechtsverkehr auftreten (die Gesellschafter konnten nach früherer Auffassung nur selbst im eigenen Namen handeln).
Dies gilt jedoch nur für eine Außen-GbR, welche nämlich am Rechtsverkehr teilnimmt. Eine Innengesellschaft hingegen ist nicht teilrechtsfähig. Sie kommt zustande, indem die Gesellschafter verabreden, als Gesellschaft nicht nach außen hin aufzutreten. Die GbR hat dann nur Bedeutung im Verhältnis der Gesellschafter untereinander. Nach außen hin treten die Gesellschafter selbst im eigenen Namen auf.
Innengesellschaften dienen häufig der bloßen Vermögensverwaltung. Zum Beispiel kommen sie in nichtehelichen Lebensgemeinschaften vor, wenn Wirtschaftsgüter angeschafft werden, die ihrem Zweck nach über das Herstellen der gemeinsamen Lebensgemeinschaft hinausgehen (z.B. gemeinsames Ferienhaus zur regelmäßigen Vermietung an Feriengäste). Die Bestimmungen zur GbR haben dann große Bedeutung im Falle der Auflösung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft.
Geschäftsführungsbefugnis und Vertretung der Gesellschafter
Wer für die GbR im Innenverhältnis (Geschäftsführung) und im Außenverhältnis (Vertretung) handeln darf, können die Gesellschafter vertraglich regeln. Haben die Gesellschafter keine vertragliche Regelung getroffen, so gilt im Innenverhältnis Gesamtgeschäftsführung nach § 709 Abs. 1 BGB, d.h. alle Gesellschafter müssen einem Geschäft zustimmen.
Im Zweifel stimmt die Geschäftsführungsbefugnis mit der Vertretungsmacht überein, vgl. § 714 BGB. Das bedeutet, wirksame Verträge für die Gesellschaft kann ein Gesellschafter im Außenverhältnis grundsätzlich nur mit der Zustimmung aller übrigen Gesellschafter abschließen (vorbehaltlich einer anderweitigen vertraglichen Regelung).
Haftung und Gewinnverteilung der Gesellschafter einer GbR
Nach überwiegender Auffassung haften GbR-Gesellschafter für alle Verbindlichkeiten grundsätzlich als Gesamtschuldner.
Das bedeutet: Der Gläubiger der GbR hat die Wahl. Er kann entweder gegen die GbR direkt vorgehen (nur bei Außengesellschaften, s.o.) oder die geschuldete Leistung von den Gesellschaftern persönlich verlangen. Im letzteren Fall kann er von einem Gesellschafter die gesamte Leistung verlangen. Der in Anspruch genommene Gesellschafter kann dann in der Regel Ausgleich von der Gesellschaft (primär) und den Gesellschaftern grundsätzlich entsprechend den Anteilen (sekundär) verlangen.
Im Außenverhältnis haftet damit jeder Gesellschafter unbegrenzt, auch mit seinem Privatvermögen. Eine Haftungsbeschränkung ähnlich der GmbH kann im Gesellschaftsvertrag nicht vereinbart werden.
Die Gewinnverteilung wird in der Regel vertraglich geregelt. Haben die Gesellschafter keine vertragliche Regelung getroffen, so hat jeder nach § 722 Abs. 1 BGB den gleichen Anteil am Gewinn und Verlust – unabhängig von seinem Geschäftsanteil.