Es gibt viele verschiedene Gründe für eine Kündigung des Arbeitsvertrags. In Ausnahmefällen kann sogar schon ein Verdacht ausreichen. Der Arbeitgeber muss allerdings die hohen Voraussetzungen einer Verdachtskündigung erfüllen.
- Was ist eine Verdachtskündigung?
- Wann ist eine Verdachtskündigung möglich?
a. Mögliche Verdachtsgründe
b. Anforderungen an den Verdacht
c. Nötige Maßnahmen zur Aufklärung
d. Anhörung des Betriebsrats - Wie lange hat der Arbeitgeber Zeit?
- Verhältnis von Verdachtskündigung und Strafverfahren
- Welche allgemeinen Voraussetzungen müssen beachtet werden?
- Fazit
- Was wir für Sie tun können
1. Was ist eine Verdachtskündigung?
Kündigt der Arbeitgeber wegen einer Pflichtverletzung des Arbeitnehmers, so muss er diese vor Gericht beweisen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann es allerdings genügen, dass er sich nur auf einen Verdacht stützt. Dann spricht man von einer Verdachtskündigung.
Die Verdachtskündigung ist nicht im Gesetz geregelt, sondern – wie vieles im Arbeitsrecht – durch die Gerichte entwickelt worden. Die Voraussetzungen für ihre Wirksamkeit sind streng. Nur der Verdacht besonders schwerer Pflichtverletzungen kommt als Grund für eine wirksame Kündigung in Betracht.
2. Wann ist eine Verdachtskündigung möglich?
a. Mögliche Verdachtsgründe
Grundsätzlich müssen die Tatsachen ein solches Gewicht haben, dass sie einen „wichtigen Grund“ für eine außerordentliche Kündigung im Sinne des § 626 BGB darstellen. Zwar ist eine Verdachtskündigung auch als ordentliche Kündigung denkbar. Das kommt insbesondere in Betracht, wenn der Arbeitgeber zu lange abwartet und die Frist aus § 626 Abs. 2 BGB verpasst (s.u.). Aber auch in diesem Fall müssen die Vorkommnisse so schwerwiegend sein, dass sie eine fristlose Kündigung rechtfertigen würden.
Der Verdacht muss auf objektiven Tatsachen gründen. Eine bloße Vermutung oder subjektive Überzeugung des Arbeitgebers reichen nicht aus. Es muss bei kritischer Prüfung eine große Wahrscheinlichkeit bestehen, dass die Tatsachen zutreffen. Der Arbeitgeber muss alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um den Sachverhalt aufzuklären. Solange ihm noch angemessene Ermittlungen möglich sind, die den Verdacht aus der Welt schaffen könnten, ist eine Verdachtskündigung ausgeschlossen. Die Anhörung muss sich auf einen konkreten Sachverhalt stützen: Der Arbeitnehmer muss wissen, um welche Tatsachen es geht und was ihm vorgeworfen wird. Der Arbeitgeber darf hierbei keine wesentlichen Erkenntnisse vorenthalten, die er im Rahmen der Nachforschung bereits erworben hat. Der Arbeitnehmer kann als Zeugen ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen, das zum Stillschweigen verpflichtet ist. Die vorherige Anhörung ist eine formale Voraussetzung für die Wirksamkeit der Verdachtskündigung. Hört der Arbeitgeber den Arbeitnehmer fahrlässiger oder vorsätzlicher Weise nicht an, ist seine Kündigung automatisch unwirksam. Wenn der Arbeitnehmer sich hingegen einer Anhörung und der Aufklärung des Sachverhalts verweigert, kann die Kündigung trotzdem wirksam sein. Häufiger Fehler bei einer Verdachtskündigung ist, dass der Arbeitgeber den Betriebsrat nicht richtig anhört. Wie vor jeder Kündigung ist die Anhörung des Betriebsrats aber zwingend erforderlich. Hier muss der Arbeitgeber darlegen, dass er bloß aufgrund des Verdachts kündigt. Danach ist nur noch eine fristgerechte Verdachtskündigung möglich. Allerdings bereitet diese Frist in der Praxis Schwierigkeiten: Es ist häufig nicht leicht zu bestimmen, wann der Arbeitgeber vom Kündigungsgrund „erfährt“ und wann entsprechend die 2-Wochen-Frist zu laufen beginnt. Allein die Kenntnis der ersten Verdachtsmomente genügt meist noch nicht. Zunächst darf der Arbeitgeber Ermittlungen anstellen. Er muss dabei „zügig“ vorgehen. Meist darf er abwarten, welche Ergebnisse die Staatsanwaltschaft zu Tage fördert. Auch nach Abschluss der Ermittlungen beginnt die Frist noch nicht zu laufen. Der Arbeitgeber hat nämlich noch grundsätzlich eine Woche Zeit, um den Arbeitnehmer die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben. Unter Umständen hat er auch mehr Zeit. Das kommt z.B. in Betracht, wenn der Arbeitnehmer krank ist. Strafrechtliche Verfolgung der Staatsanwaltschaft und Verdachtskündigung sind grundsätzlich voneinander unabhängig. Die Feststellungen im Strafverfahren können im arbeitsgerichtlichen Verfahren jedoch eine Art Indizwirkung haben. Wenn sich allerdings später im Strafverfahren oder auf sonstige Weise die Unschuld des Arbeitnehmers herausstellt, hat dieser einen (praktisch schwer durchsetzbaren) Anspruch auf Wiedereinstellung. Genauso kann der Arbeitgeber, wenn er die Verdachtskündigung nicht durchsetzen konnte, dem Arbeitnehmer erneut kündigen, wenn im Strafprozess dessen Schuld festgestellt wird. Der neue Kündigungsgrund ist dann aber die Begehung der Tat und nicht mehr der Verdacht. Wie oben bereits gezeigt, ist die Verdachtskündigung in der Regel eine außerordentliche, d.h. fristlose Kündigung. Daher müssen auch die allgemeinen Voraussetzungen für die außerordentliche Kündigung erfüllt sein. Dabei ist insbesondere zu beachten: Nach dem Zugang der Kündigungserklärung hat der betroffene Arbeitnehmer 3 Wochen Zeit, um Kündigungsschutzklage zu erheben. Andernfalls wird die Kündigung automatisch wirksam. Für Arbeitgeber: Für Arbeitnehmer: b. Anforderungen an den Verdacht
c. Nötige Maßnahmen zur Aufklärung
d. Anhörung des Betriebsrats
3. Wie lange hat der Arbeitgeber Zeit?
4. Verhältnis von Verdachtskündigung und Strafverfahren
5. Welche allgemeinen Voraussetzungen müssen beachtet werden?
6. Fazit
7. Was wir für Sie tun können