Ein Arbeitnehmer, der gegen seinen Arbeitgeber eine Strafanzeige ohne haltbare Grundlage stellt, verletzt schuldhaft seine Rücksichtnahmepflicht aus § 241 Abs. 2 BGB. Eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung ist daher grundsätzlich gerechtfertigt.
So hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
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